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2 BvE 4/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130917.2bve000413 KI-generiert

State neutrality and equal electoral chances: interim relief against head of state statements during election campaign

Geschäftsnummer 2 BvE 4/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant's application for interim relief, thereby rejecting her request to enjoin the respondent from making further statements adverse to her in the upcoming election campaign. The dispute arose in an institutional dispute (Organstreit) where a political party alleged that the President of the Federal Republic had violated its right to equal chances in the electoral competition by publicly supporting counter-demonstrations against the party's protests at an asylum seeker center and calling for citizens to confront the party's supporters during a school event. The Court held that the stringent prerequisites of § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act were not met, as it could not be established that further statements by the President before the election date would cause a severe disadvantage or harm to the general welfare, reasoning that the President was aware of the constitutional limits on state neutrality and was unlikely to act in a manner that would compromise the applicant's electoral equality.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 38 Abs. 1 GG; State neutrality and equal electoral chances: interim relief against head of state statements during election campaign: Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegner es unterlässt, durch Verlautbarungen zum Nachteil der Antragstellerin in den Wahlkampf einzugreifen. Die beanstandeten Äußerungen habe der Antragsgegner auf sie bezogen und hierdurch zu ihren Lasten in den Wahlkampf eingewirkt.

Schlagwörter

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Wahlkampf verfassungsmässige Rechtsgleichheit politische Grundrechte Staatschef Neutralität Wohlfahrtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 108, 34
BVerfGE 62, 1
BVerfGE 62, 1 ), als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl.
BVerfGE 44, 125
BVerfGE 40, 287
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA im Organstreitverfahren: Chancengleichheit der Parteien und Neutralität der Staatsorgane im Wahlkampf - hier: Äußerung des Bundespräsidenten begründet für betroffene Partei keinen schweren Nachteil - bis zum Wahltermin keine die Chancengleichheit beeinträchtigenden Bekundungen zu erwarten

[GRUENDE]

Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.

I. Ende August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern eines Schulzentrums teil. Dabei ging es auch um die seit geraumer Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Proteste gab es Gegendemonstrationen. Nach übereinstimmenden Medienberichten begrüßte der Antragsgegner die gegen die Antragstellerin gerichteten Demonstrationen und sagte: "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert." Weiterhin erklärte der Antragsgegner, solange die Antragstellerin nicht verboten sei, müsse man deren Ansichten allerdings ertragen. "Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen."

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegner es unterlässt, durch Verlautbarungen zum Nachteil der Antragstellerin in den Wahlkampf einzugreifen. Die beanstandeten Äußerungen habe der Antragsgegner auf sie bezogen und hierdurch zu ihren Lasten in den Wahlkampf eingewirkt.

Der Antragsgegner hält das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit durch seine Äußerungen nicht für beeinträchtigt. Er habe seine Aussagen nicht auf die Antragstellerin bezogen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers bis zur Entscheidung der Hauptsache dienen (vgl. BVerfGE 108, 34 ).

2. Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass durch künftige Wortbekundungen des Antragsgegners der Antragstellerin ein schwerer Nachteil, geschweige denn dem gemeinen Wohl ein Schaden droht.

Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Antragsgegner zählt (vgl. BVerfGE 62, 1 ), als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 ). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 40, 287 ). Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.