Costs burden in prison execution proceedings lacks particularly severe disadvantage under BVerfG admissibility criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance decision, effectively leaving the lower court’s costs ruling in force and denying the petitioner relief. The case involved a prisoner challenging a costs assessment by a Prison Execution Chamber (Strafvollstreckungskammer) under § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, which had levied fees after the petitioner’s urgent application regarding intolerable prison conditions was dismissed on the grounds that the issue had been mooted by an administrative measure. Although the Court acknowledged that the lower chamber had erred by failing to consider the prisoner’s substantive right to be free from disgusting conditions and the fact that the state's action satisfied the petitioner's request, it declined to adjudicate the constitutional complaint. The decisive legal basis was § 93a Abs. 2 BVerfGG, specifically the lack of a "particularly serious disadvantage" under § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG; the Court held that given the minor financial burden of 200 EUR and the petitioner's own minimal valuation of procedural costs in his numerous prior cases, the error in the pure costs decision did not rise to the level of a particularly glaring fundamental rights violation requiring acceptance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Costs burden in prison execution proceedings lacks particularly severe disadvantage under BVerfG admissibility criteria: wie etwa den Anspruch des Gefangenen, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden - unmittelbar berührt.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Haftbedingungen im Strafvollzug - hier: Kostenentscheidung einer Strafvollstreckungskammer - Kostenbelastung begründet keinen besonders schweren Nachteil iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG - Gewicht des verfahrensgegenständlichen Grundrechtsverstoßes bei bloßer Kostenentscheidung weniger schwerwiegend
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergangene Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits.
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen
nicht vor.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat allerdings bei ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrages, bezüglich dessen
Erledigung eingetreten war, nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer konkreten Infektionsgefahr in einem
Anspruch darauf verletzt gewesen sein könnte, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGK 17,
420 ). Auch hat sie bei ihrer Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Erledigung des Rechtsschutzziels durch
eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt eingetreten war, die dem Begehren des Beschwerdeführers entsprach (zur Bedeutung solcher
Umstände für die Kostenentscheidung nach Erledigung s. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 Ws 537/99 -, juris;
vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 1644/07 -, juris).
b) Ob die Kostenentscheidung, die zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 ), deshalb Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde,
der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist angesichts der geringfügigen Kostenbelastung, die aus dem festgesetzten
Gegenstandswert von 200 Euro resultiert, und unter Berücksichtigung des Gewichts, das er selbst ausweislich der außerordentlich
zahlreichen von ihm geführten fachgerichtlichen Verfahren dem Risiko einer Belastung mit Verfahrenskosten zumisst, durch die
Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht erheblich beschwert. Ein Nachteil, dessentwegen eine Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung anzunehmen ist, kann zwar trotz Geringfügigkeit oder völligen Fehlens einer materiellen Belastung deshalb
anzunehmen sein, weil ein besonders krasser Grundrechtsverstoß vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfGK 18, 209 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier
jedoch nicht vor. Das Übersehen oder Übergehen einer Rechtsposition hat im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach § 121
Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht dasselbe Gewicht wie im Zusammenhang einer Entscheidung, die die betreffende Rechtsposition -
wie etwa den Anspruch des Gefangenen, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden - unmittelbar berührt.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.