Exhaustion of legal remedies required for prisoner transfer despite specialized courts' lack of norm-annulling power
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint and the associated application for interim relief, thereby leaving the specialized courts' jurisdiction intact; the applicant, a prisoner, challenged his transfer from a Berlin prison to a facility in Brandenburg operated under a state treaty, alleging a violation of fundamental rights. The Court held that the complaint was inadmissible due to a failure to exhaust legal remedies, ruling that the absence of specialized court competence to strike down statutes directly does not excuse the prerequisite of exhausting the regular legal avenue, as specialized courts can still provide interim relief and refer constitutional questions to the Federal Constitutional Court. The decisive legal basis is § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, which mandates the exhaustion of legal remedies even when specialized courts lack the power to nullify norms immediately, and § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG, which allowed for an abridged reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Exhaustion of legal remedies required for prisoner transfer despite specialized courts' lack of norm-annulling power: The Court held that the complaint was inadmissible due to a failure to exhaust legal remedies, ruling that the absence of specialized court competence to strike down statutes directly does not excuse the prerequisite of exhausting the regular legal avenue, as specialized courts can still provide interim relief and refer constitutional questions to the Federal Constitutional Court. The decisive legal basis is § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, which mandates the exhaustion of legal remedies even when specialized courts lack the power to nullify norms immediately, and § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG, which allowed for an abridged reasoning.
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KI-generiertCited in the dispositive to justify the omission of a further reasoned explanation for the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann geboten, wenn die Fachgerichte einer Grundrechtsverletzung mangels Normverwerfungskompetenz nicht unmittelbar abhelfen können - Rechtswegerschöpfung auch zumutbar, da Fachgerichte Eilrechtsschutz gewähren können
[GRUENDE]
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung des
Beschwerdeführers und weiterer Strafgefangener von der Justizvollzugsanstalt Tegel in Berlin in die Justizvollzugsanstalt
Heidering. Die Justizvollzugsanstalt Heidering wird auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Berlin und
Brandenburg vom Land Berlin in der brandenburgischen Gemeinde Großbeeren mit der Maßgabe betrieben, dass für die Anstalt das
Vollzugsrecht des Landes Berlin gilt, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem
Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 14. Dezember
2011, BerlGVBl 2011 S. 822; § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages; zum Inkrafttreten des Staatsvertrages am 1. Februar 2012 s. Bekanntmachung
vom 1. Februar 2012, BerlGVBl 2012, S. 53).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig,
weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verlegung den Rechtsweg erschöpft hätte.
Die Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Einwände des Beschwerdeführers
gegen seine Verlegung mittelbar die oben genannte gesetzliche Grundlage des Betriebs der Justizvollzugsanstalt betreffen.
Die Obliegenheit, mit einem behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst die Fachgerichte zu befassen, entfällt grundsätzlich auch
dann nicht, wenn die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen können, sondern zur Beseitigung
des gerügten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen können,
denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch in einem solchen Fall ihren Sinn (vgl. BVerfGE 58, 81 ;
72, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats 9. November 2009 - 1 BvR 2146/09 -, juris; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, juris). Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem
Grundsatz rechtfertigen würden (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 55, 154 ; 60, 360 65, 1 ; 102, 197 ), sind
nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Eilrechtschutzes nicht
unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden. Dass den Fachgerichten die Kompetenz
zur Verwerfung gesetzlicher Bestimmungen fehlt, hindert sie nicht, einem Rechtsschutzsuchenden - sofern die Voraussetzungen
hierfür im Übrigen vorliegen - vorläufigen Rechtsschutz auch insoweit zu gewähren, als der gerügte Verfassungsverstoß in der
Hauptsache nur durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 86, 382 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f. sowie zuletzt Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 -, juris).
Es ist demnach zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen
mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei etwaigem negativen Ausgang der
Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl.
nur BVerfGE 88, 70 ; 93, 121 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.