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1 BvQ 28/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20130731.1bvq002813 KI-generiert

Inadmissibility of interim relief for lack of factual connection to announced constitutional complaint and failure to identify a specific sovereign act

Geschäftsnummer 1 BvQ 28/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, ruling that the application was inadmissible and unfounded. The applicant sought an order compelling a regional court to transmit specific documents generated in a state liability lawsuit against the state, which he had also named as an intervener in a separate action. The court held that the interim measure lacked the required substantive connection to the applicant's announced constitutional complaint, which broadly challenged alleged interference by the judicial administration in various proceedings since 2000, and therefore could not secure the effectiveness of the future main proceedings. Furthermore, the court determined that the contemplated constitutional complaint would be manifestly inadmissible because the applicant failed to identify a specific sovereign act to challenge. Consequently, no interim order was issued, and the underlying state liability proceedings at the regional court level remain unaffected by this constitutional ruling.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of interim relief for lack of factual connection to announced constitutional complaint and failure to identify a specific sovereign act: mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Hoheitsverwaltung Haftung der Verwaltung ersuchter Staat Aktenübermittlung

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 31, 87
(vgl. BVerfGE 31, 87 ). Als Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen sein. Der Erlass einer einstweiligen
BVerfGE 105, 235
Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 105, 235 ).
BVerfGE 131, 47
zum Maßstab BVerfGE 131, 47 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer eA bei fehlendem sachlichem Zusammenhang zu angekündigter Verfassungsbeschwerde - zudem offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Benennung eines angreifbaren Hoheitsakts

[GRUENDE]

1. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Landgericht Frankfurt

am Main in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen der Bundesrepublik Deutschland,

der er den Streit verkündet hat, weitere 29, in der Zeit vom 18. März bis 12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die

Anlagen K 1930 bis K 2116) übermittelt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang

mit der angekündigten Verfassungsbeschwerde steht.

Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem (künftigen) Verfassungsrechtsstreit

(vgl. BVerfGE 31, 87 ). Als Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen sein. Der Erlass einer einstweiligen

Anordnung kann notwendig sein, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den

Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 105, 235 ).

Der Antragsteller hat als Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass

die Justizverwaltung des Landgerichts Frankfurt am Main ab dem Jahr 2000 bis heute in unzulässiger Weise auf von ihm anhängig

gemachte Verfahren - nicht nur vor dem Landgericht, sondern auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie vor hessischen

Verwaltungsgerichten - einwirkt.

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung weist zu dieser angekündigten Hauptsache ersichtlich nicht den

erforderlichen Sachbezug auf. Sie dient insbesondere nicht der Sicherung einer Entscheidung über diese.

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus unbegründet, weil die angekündigte Verfassungsbeschwerde

mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl.

zum Maßstab BVerfGE 131, 47 ).

3. Einer Entscheidung über die Richterablehnung bedarf es nicht, weil keiner der abgelehnten Richter Mitglied der zur Entscheidung

berufenen Kammer ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.