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1 BvR 2062/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130730.1bvr206213 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible: subsidiarity requirement for interim administrative school disputes where main proceedings are feasible

Geschäftsnummer 1 BvR 2062/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby leaving the decision of the Higher Administrative Court, which denied the applicant's request for interim relief and required the cessation of school operations at the end of the academic year, in force. The dispute concerned the applicant's attempt to operate a private vocational school for culinary professions without prior administrative approval, challenging the Ministry's prohibition order and the lower court's denial of preliminary injunctions under administrative and constitutional law. The Court held that the constitutional complaint was inadmissible due to the principle of subsidiarity, as the regular administrative main proceedings were feasible and appropriate to resolve the underlying questions regarding the permissibility of private school establishment under the right to found private schools (Article 7(4) German Basic Law) and the need to protect the state's school system; the Court found that the applicant had knowingly accepted the risk of operating without a license and that the time loss in awaiting the main decision was not unreasonable, particularly given the protection of the students involved.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 4 GG, § 32 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 173 Satz 2 VwGO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible: subsidiarity requirement for interim administrative school disputes where main proceedings are feasible: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Subsidiaritätsprinzip Vorläufiger Rechtsschutz Verfassungsbeschwerde im Ausland Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 77, 381
BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde bei Zumutbarkeit der Beschreitung des Hauptsacherechtswegs - hier: Aufnahme des Betriebs einer privaten Berufsschule vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf dem Gebiet des Schulrechts.

1. Der Beschwerdeführer ist Träger einer Reihe von privaten Ersatzschulen. Im September 2011 beantragte er die Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule für Köche und gastgewerbliche Berufe als private Berufsschule und nahm den

Betrieb dieser Schule zum 1. August 2012 auf, ohne dass zuvor eine Genehmigung erteilt worden war. Das Ministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern untersagte ihm im November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

den Betrieb der nicht genehmigten Berufsschule und lehnte die beantragte Genehmigung ab.

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Klage und durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Ministerium aufzugeben sei,

ihm vorläufig die beantragte Genehmigung zu erteilen. Nachdem die Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich waren,

gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Ministeriums statt und lehnte die Anträge des Beschwerdeführers mit der

Maßgabe ab, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des laufenden Schuljahres einzustellen sei.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Untersagungsverfügung und den Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und eine Verletzung

des Rechtsstaatsprinzips. Zudem begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.

2 BVerfGG).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; vgl.

BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ). Dem Beschwerdeführer ist unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die

Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zumutbar.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 7 Abs. 4 GG und des Rechtsstaatsprinzips rügt, beanstandet er im Kern

eine Grundrechtsverletzung, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache

bezieht. Er wendet sich gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Begehrens in der Hauptsache, die der angegriffenen

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt. Seine Rügen betreffen damit letztlich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung

und der Ablehnung der Genehmigung der Ersatzschule. Beides ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren abschließend

zu prüfen. Dieses bietet auch die Möglichkeit, einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.

Dem Beschwerdeführer ist der Verweis auf das Hauptsacheverfahren auch konkret zumutbar. In diesem wird zu klären sein, ob

die Erteilung einer Genehmigung für eine private Ersatzschule auch angesichts des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art.

7 Abs. 4 GG versagt werden kann, wenn dadurch der Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Berufsschulen gefährdet wird

oder die Errichtung der privaten Ersatzschule zur Folge hätte, dass in anderen Regionen in einer zumutbaren Entfernung keine

entsprechende staatliche Schule eines bestimmten Bildungsganges mehr vorgehalten werden kann. Diese Fragen sind - soweit ersichtlich

- weder höchstrichterlich noch verfassungsgerichtlich geklärt und erfordern auch tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen

einer solchen Beeinträchtigung des staatlichen Schulwesens.

Auch der durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu erwartende Zeitverlust erweist sich nicht als unzumutbarer Nachteil.

Der Beschwerdeführer hat den Betrieb der Schule in voller Kenntnis dessen aufgenommen, dass das verfassungsrechtlich garantierte

Recht zur Errichtung privater Schulen für den Bereich der Ersatzschulen unter einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt steht

(vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG) und dass diese Genehmigung zeitlich vor Inbetriebnahme der Schule einzuholen ist. Ebenso war

ihm bewusst, dass ihm eine solche Genehmigung noch nicht erteilt worden war und er mit der Inbetriebnahme ohne vorherige Genehmigung

ein gewisses Risiko einging. Dies gilt ungeachtet der behaupteten telefonischen Mitteilung, von der Erteilung der Genehmigung

sei auszugehen. Sein Vertrauen in die Duldung eines ungenehmigten Schulbetriebs ist daher nicht besonders schutzwürdig.

Ebenso wenig liegt eine Unzumutbarkeit im Blick auf die Schüler vor, die bereits ein Ausbildungsjahr an der nicht genehmigten

Schule verbracht haben. Die Aufnahme einer Ausbildung an einer nicht genehmigten Schule unterliegt keinem besonderen Schutz.

Insoweit entstehen für die Schüler zwar möglicherweise Unannehmlichkeiten. Allerdings ist zu beachten, dass sie sich noch

am Beginn ihrer Ausbildung befinden, nicht jedoch gegen Ende der Ausbildung in einer Abschlussprüfungsphase. Zudem ist bisher

lediglich ein Ausbildungsjahrgang betroffen.

Sofern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren nicht in angemessener Zügigkeit betrieben werden sollte, stehen dem

Beschwerdeführer überdies die verfahrensrechtlichen Instrumentarien der Verzögerungsrüge und gegebenenfalls auch der Entschädigungsklage

(§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3, Abs. 5 GVG) zur Verfügung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.