Pre-emptive election review complaint against gender quotas inadmissible due to post-election legal protection framework
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the application for a temporary injunction without further examination, denying the applicant's request to prohibit political parties from using gender quotas in internal candidate selection. The dispute concerned a "pre-emptive" election review complaint (*vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde*) challenging alleged constitutional violations by gender quota rules in the candidate nomination process for federal and state elections. The Court held that the application was inadmissible because German law, specifically the Basic Law, the Federal Constitutional Court Act, and the Federal Election Act, does not provide a legal basis for an eligible voter to file an election review complaint prior to the conduct of the election and the objection procedure before the Bundestag; the subsequent introduction of a non-recognition complaint for associations did not alter this fundamental principle that legal protection in election matters is generally only available after an election has taken place.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 41 GG, § 48 BVerfGG; Pre-emptive election review complaint against gender quotas inadmissible due to post-election legal protection framework: -, juris). Daran hat die Schaffung einer Beschwerde von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei in Art. 93 Abs.
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KI-generiertVolltext
A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde" nach § 32 BVerfGG bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Wahlprüfungsbeschwerde - Grundkonzeption nachträglichen Rechtsschutzes im Wahlverfahren gilt auch nach Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde fort
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass Frauen- und Geschlechterquoten sowie anders geartete Formen von Quotenregelungen
bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung für Wahlen auf Bundes- und Landesebene gegen Art. 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 3
und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und den Anforderungen der §§ 26 und 28 Bundeswahlgesetz (BWG) nicht genügen. Er beantragt,
dies im Wege einer vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde durch Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
festzustellen. Die begehrte einstweilige Anordnung hat ferner ein Einschreiten der von ihm als Antragsgegner bezeichneten
Landeswahlleiter, Landeswahlausschüsse, Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse gegen die Parteien Bündnis 90/Die Grünen,
SPD, Die Linke und CDU mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Inhalt zum Ziel.
Zur Zulässigkeit seiner Anträge trägt der Antragsteller vor, eine in das Verfahren der einstweiligen Anordnung vorverlegte
Wahlprüfung sei nach dem Wortlaut des § 32 BVerfGG nicht explizit ausgeschlossen und damit zulässig. Auch § 49 BWG stehe dem
nicht entgegen, da die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar
auf das Wahlverfahren beziehen, nur bereits erfolgte und nicht künftige Maßnahmen der Wahlorgane betreffe. Eine Befassung
des Bundestages vor Stellung eines solchen Antrags beim Bundesverfassungsgericht sei entbehrlich, da es sich um eine wiederkehrende
Rechtsverletzung von erheblicher Mandatsrelevanz handle, die bereits Gegenstand einer rechtlichen Würdigung durch den Bundeswahlleiter
und den Wahlprüfungsausschuss gewesen sei. Es lägen damit besondere Umstände vor, die eine Vorverlegung des Rechtsschutzes
erforderlich machten.
II. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur
Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch
keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ;
111, 147 ; stRspr).
Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Eine noch zu erhebende Wahlprüfungsbeschwerde
wäre unzulässig. Die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Wahlberechtigten vor Durchführung der Wahl und des
Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag findet im geltenden Recht keine Grundlage (vgl. Art. 41 GG, § 48 BVerfGG
und § 49 BWG). Soweit der Antragsteller begehrt, den von ihm als Antragsgegner bezeichneten Wahlorganen im Wege der einstweiligen
Anordnung konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen, verfolgt er zudem ein Rechtsschutzziel, das er mit einer Wahlprüfungsbeschwerde
nicht erreichen könnte.
Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu
erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus, die sich
gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09
-, juris). Daran hat die Schaffung einer Beschwerde von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei in Art. 93 Abs.
1 Nr. 4c GG (BGBl 2012 I S. 1478) und durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl 2012 I S. 1501)
nichts geändert. Der Gesetzgeber hat vielmehr dadurch, dass er lediglich die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, welche
Parteien zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind (§ 18 Abs. 4 BWG), verfassungsgerichtlicher Überprüfung vor der
Wahl unterworfen hat, deutlich gemacht, dass im Übrigen die bisherige Konzeption des Rechtsschutzes in Wahlangelegenheiten
erhalten bleiben sollte (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 5 f.).