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2 BvR 2928/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130408.2bvr292812 KI-generiert

Constitutional complaint against the lack of enforceability for prison enforcement chamber decisions in custodial measure cases, resolved by legislative amendment

Geschäftsnummer 2 BvR 2928/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the underlying lack of an enforcement mechanism for the prison enforcement chamber's rulings in force until the legislative amendment took effect. The dispute concerned the enforceability of decisions made by the prison enforcement chamber in cases involving custodial measures, with the complainant arguing that the absence of a statutory provision for enforcement violated the right to effective judicial protection under Article 19 Paragraph 4 of the Basic Law. The Court held that the issue lacked fundamental significance because the legislature had amended Section 120 Paragraph 1 of the Prison Execution Act, effective June 1, 2013, to explicitly provide for the enforceability of such decisions, thereby resolving the legal gap. Furthermore, the Court found no severe disadvantage to the complainant from the non-acceptance, as the complainant had already been transferred out of prison, rendering a prompt favorable constitutional decision impossible and unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against the lack of enforceability for prison enforcement chamber decisions in custodial measure cases, resolved by legislative amendment: Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Gesetzesänderung Prozessrecht Vollstreckungsentscheid verfassungsrechtliche Rügen Rechtsschutzlücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ) nicht mehr zu.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vollstreckbarkeit von Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Maßregelvollzugssachen - aufgrund der Neuregelung des § 120 StVollzG zum 01.06.2013 keine grundsätzliche Bedeutung - zudem keine Durchsetzungsannahme, da mit Blick auf Neuregelung keine zeitnähere günstige Entscheidung erlangt werden kann

[GRUENDE]

1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

a) Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) mit Wirkung vom 1. Juni 2013 § 120 Abs. 1 StVollzG im Sinne der Einführung einer Vollstreckungsmöglichkeit (Satz 1) geändert hat, kommt der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar war, dass das Strafvollzugsgesetz eine Möglichkeit der Vollstreckung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bislang nicht kannte, grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ) nicht mehr zu.

b) Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG. Der Gesetzgeber hat mit der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die mit dem bisherigen Fehlen einer Vollstreckungsvorschrift einhergehenden Probleme im Zusammenhang mit der Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene und Sicherungsverwahrte als solche erkannt (vgl. BRDrucks 173/12, S. 42) und einer Lösung zugeführt. Eine zeitnähere für ihn günstige Entscheidung des Senats, der für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Fehlens einer Vollstreckungsvorschrift im Rechtsschutzkonzept des Strafvollzugsgesetzes zuständig wäre (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), könnte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 schließlich doch ausgeführt wurde, nicht erlangen, so dass ihn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht besonders schwer trifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.