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2 BvR 759/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.2bvr075913 KI-generiert

Interim relief refusal: constitutional limits on escape-prevention restraints during prisoner transport

Geschäftsnummer 2 BvR 759/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany (Second Senate, Third Chamber) denied the applicant’s request for interim relief, thereby upholding the lower enforcement authorities' decision to employ restraints during a prisoner transport. The dispute involved a prisoner sentenced to life imprisonment for murder who challenged the use of a concealed restraint device (so-called "Hamburger Fessel") as a violation of his constitutional rights during his transfer from Berlin to Butzbach. Applying the standard under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court determined that while the constitutional complaint was not manifestly unfounded, the required "clear preponderance" of reasons for granting interim protection was not met. The decisive legal rationale was that, hypothetically assuming the factual findings of the Justizvollzugsanstalt (JVA) and the Criminal Enforcement Chamber were correct, the restraints were necessary to prevent the escape of a lifer, meaning the public safety interest outweighed the individual's liberty interests for the purposes of interim relief; the decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim relief refusal: constitutional limits on escape-prevention restraints during prisoner transport: Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -.

Schlagwörter

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Gefängnisstrafe Zuführung von Häftlingen verfassungsmässige Schranken Vorläufiger Rechtsschutz Gesetzlicher Schutz Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Fesselung eines wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen während Besuchsüberstellung

[GRUENDE]

1. Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der zuständigen

Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Besuchsüberstellung die Fesselung des Beschwerdeführers untersagt werde.

a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein

unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden,

sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber

Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der

Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr). Eine einstweilige

Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung

sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss

der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom

3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -.

juris).

b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich

unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann,

weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer

einen Grundrechtseingriff in Form einer verdeckten Fesselung (sog. Hamburger Fessel) während des Rücktransports von Berlin

nach Butzbach hinnehmen. Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer

ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als

zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11

-, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. juris), ist die Fesselung jedoch

erforderlich, um ein Entweichen des wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers zu verhindern.

Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden

Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11

-, juris).

2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.