Prison restrictions on inmate writing assistance to prevent unauthorized legal advice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the requested provisional injunction, ruling in favor of the prison administration's restrictions. The case involved a criminal inmate challenging the prison authority's orders prohibiting him from receiving writing paper, accepting or carrying letters from other inmates, and providing writing assistance to them, arguing these measures infringed on his rights. The Court applied the strict standard under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which requires that a provisional order be urgently necessary to prevent severe disadvantages. Although the underlying constitutional complaint against the lower court's rejection was not obviously inadmissible or unfounded, the Court held that the prison's measures were presumptively necessary to prevent the inmate from engaging in unauthorized legal advice, a benefit that outweighed the temporary inability of the inmate to provide writing help to others.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG; Prison restrictions on inmate writing assistance to prevent unauthorized legal advice: Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA: Verhinderung von unerlaubter Rechtsberatung eines Strafgefangenen
[GRUENDE]
Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Anordnungen der zuständigen Justizvollzugsanstalt, mit denen ihm der Bezug von Schreibpapier, die Entgegennahme von Schreiben anderer Gefangener, die Leistung von Schreibhilfe für andere Gefangene sowie die Mitnahme der Schreiben anderer Gefangener in einen Raum, in dem eine speziell für den Beschwerdeführer vorgehaltene elektronische Lese- und Schreibhilfe steht, untersagt wurde.
1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).
2. Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juli 2013, mit dem das Landgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, - ob ganz oder lediglich überwiegend kann in diesem Zusammenhang dahinstehen - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit darauf verzichten, anderen Gefangenen Schreibhilfe zu leisten. Nach der den Maßnahmen offensichtlich zu Grunde liegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, juris), sind die Maßnahmen jedoch erforderlich, um eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.