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2 BvC 11/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc001113 KI-generiert

Failure of non-recognition complaint to satisfy writing requirements of § 23 Abs. 1 BVerfGG due to missing signature and party identification

Geschäftsnummer 2 BvC 11/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected a non-recognition complaint as inadmissible, thereby upholding the Federal Election Committee’s earlier decision to deny the applicant’s status as a recognized party for the 18th German Bundestag election. The dispute centered on the formal requirements for party recognition, specifically the failure to submit the participation notice in original form and the lack of signatures from three members of the federal board, which rendered the prerequisites under § 18 Abs. 2 BWahlG unmet. The Court found the complaint procedurally defective under § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (in conjunction with the general admissibility requirements of § 18 Abs. 4a BWahlG), primarily because the filing failed to comply with statutory writing requirements by omitting the identity of the petitioner, a signature, or details regarding the party’s representatives, citing prior jurisprudence that such omissions preclude judicial review.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Failure of non-recognition complaint to satisfy writing requirements of § 23 Abs. 1 BVerfGG due to missing signature and party identification: Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 23 Abs.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift verfassungsmässige Anforderung Einreichung von Ausweispapieren Normenkontrolle Anerkennung des Entscheides Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 15, 288
1 Satz 1 BVerfGG, weil aus der Beschwerde nicht hervorgeht, von wem sie erhoben wurde (BVerfGE 15, 288 ).
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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG) wegen Formmangels

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerde-führerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen

Bundestag anzuerkennen ist. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige

nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnet sei. Die Entscheidung wurde

der Beschwerdeführerin nebst Rechtsbehelfsbelehrung am selben Tag übersandt. Am Folgetag legte die Beschwerdeführerin "Widerspruch"

beim Bundeswahlleiter ein, der am 9. Juli 2013 an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet wurde. Ebenfalls am 9. Juli

2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.

Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

B. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 23 Abs.

1 Satz 1 BVerfGG, weil aus der Beschwerde nicht hervorgeht, von wem sie erhoben wurde (BVerfGE 15, 288 ). Eine Unterschrift

fehlt ebenso wie Angaben zu den Vertretern oder Verantwortlichen der Beschwerdeführerin.