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1 BvR 1018/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130705.1bvr101813 KI-generiert

Boundary fence dispute: violation of the right to a fair hearing by disregarding central party submissions on boundary installation law

Geschäftsnummer 1 BvR 1018/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, declaring that the appellate court’s decision violated the applicant’s right to a fair hearing under Article 103(1) of the Basic Law, and ordered the revocation of the Landgericht Frankfurt am Main’s March 6, 2013 decision dismissing the appeal, thereby remanding the case for renewed review and rendering the subsequent rejection of the hearing complaint moot. The dispute concerned a civil neighbor dispute regarding the removal of a two-meter-high solid wooden fence that the applicant alleged substantially impaired the visual appearance of an existing shared boundary fence (hunting fence), a claim the lower court had rejected despite acknowledging the hunting fence as a boundary installation under § 921 BGB. The decisive legal issue was the violation of procedural guarantees under Article 103(1) GG, specifically the obligation to consider and engage with central party submissions and relevant case law; the court found that the lower court had ignored the applicant’s reliance on specific Federal Court of Justice jurisprudence concerning the preservation of boundary installations and later contradicted its own prior assessment in rejecting the hearing complaint, which constituted a clear disregard of material evidence sufficient to affect the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 1004 BGB, § 921 BGB, § 922 Satz 3 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Boundary fence dispute: violation of the right to a fair hearing by disregarding central party submissions on boundary installation law: The dispute concerned a civil neighbor dispute regarding the removal of a two-meter-high solid wooden fence that the applicant alleged substantially impaired the visual appearance of an existing shared boundary fence (hunting fence), a claim the lower court had rejected despite acknowledging the hunting fence as a boundary installation under § 921 BGB. The decisive legal issue was the violation of procedural guarantees under Article 103(1) GG, specifically the obligation to consider and engage with central party submissions and relevant case law; the court found that the lower court had ignored the applicant’s reliance on specific Federal Court of Justice jurisprudence concerning the preservation of boundary installations and later contradicted its own prior assessment in rejecting the hearing complaint, which constituted a clear disregard of material evidence sufficient to affect the outcome.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Wegnahmerecht Obligationenrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 176/83
V ZR 176/83), auf die dieser sich berufen hatte, sei deshalb nicht einschlägig.
BVerfGE 84, 188
BVerfGE 60, 175
BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ; stRspr).
BVerfGE 21, 191
BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).
BVerfGE 69, 145
BVerfGE 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ).
BVerfGE 64, 1
Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes

Main ground for the verdict, as the court explicitly finds the decision of the lower court violated the complainant's right to a fair hearing.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Provision cited to justify the determination of the value of the object for the legal representation in the constitutional complaint proceedings.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Übergehen und Umgehung von zentralem Parteivortrag - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2013 - 2-16 S 166/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 - 2-16 S 166/12 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit aus dem Nachbarschaftsrecht.

1. a) Die Grundstücke der Beklagten zu 1) und 2) - Flurstück 274/4 - sowie der Beklagten zu 3) - Flurstück 274/5 - des Ausgangsverfahrens

liegen nebeneinander. Sie grenzen im Süden an das Grundstück - Flurstück 276/1 - des Beschwerdeführers, dem Kläger des Ausgangsverfahrens,

und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat. Vor dem Erwerb des Grundstücks 274/4 durch die Beklagten zu

1) und 2) im Jahr 2008 errichtete der Beschwerdeführer im Jahr 1972 auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu den beiden Grundstücken

(Flurstücke 274/4 und 274/5) einen ortsüblichen ca. 0,9 m bis 1,1 m hohen Jägerzaun. Die Beklagten zu 1) und 2) errichteten

nach dem Erwerb des Grundstücks 274/4 auf diesem zunächst in einem Abstand von 0,2 m zur Grundstücksgrenze parallel zum Jägerzaun

einen ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaun. Diesen ersetzten sie auf ihrem Grundstück und dem Grundstück der Beklagten zu 3) durch

einen 2 m hohen blickundurchlässigen Staketenzaun aus Holz, der Gegenstand des Streits war.

Mit seiner Klage verlangte der Beschwerdeführer von den Beklagten zu 1) und 2) "den auf dem Grundstück P. Straße 7 in B. an

der Grenze zum Grundstück Am S. 7 in B. errichteten 2 m hohen Holzzaun zu entfernen". Die Klage erweiterte der Beschwerdeführer

auf die Beklagte zu 3), formulierte insoweit jedoch den Klageantrag auch unter Bezugnahme auf die Flurstücknummer des Grundstücks

"Am S.".

Das Amtsgericht gab der Klage nach der Durchführung eines Ortstermins durch Urteil gegenüber der Beklagten zu 3) statt, wies

sie aber bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) ab. Gegen die Beklagte zu 3) stehe dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Beseitigung

des Staketenzaunes aus §§ 921, 922 in Verbindung mit § 1004 BGB zu. Der Jägerzaun sei eine Grenzeinrichtung im Sinne des §

921 BGB. Solange ein Nachbar an dem Fortbestehen dieser Einrichtung ein Interesse habe, dürfe sie gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht

ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Von diesem Abwehranspruch werde auch die Beeinträchtigung des ästhetischen

Erscheinungsbildes durch die Einrichtung weiterer Anlagen im Umfeld umfasst. Eine solche Anlage sei hier der 2 m hohe Staketenzaun,

weil der Jägerzaun nunmehr unmittelbar einer Holzwand gegenüberstehe. Da der vorhandene Jägerzaun ortsüblich sei, dürfe er

nicht beeinträchtigt werden. Deshalb könnten die Beklagten auch nicht die Zustimmung zur Errichtung ihres wohl ebenfalls ortsüblichen

Staketenzaunes vom Beschwerdeführer verlangen. Die Beklagte zu 3) sei mithin zur Beseitigung des Staketenzaunes auf ihrem

Grundstück verpflichtet. Bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) sei die Klage jedoch unbegründet, da ihr Flurstück 274/5 sich

nicht in der im Klageantrag genannten P. Straße 7 befinde, sondern dieser Straße lediglich ohne Vergabe einer Hausnummer zugeordnet

sei. Aufgrund der genauen Straßenbezeichnung sei eine Auslegung des Klageantrages auf eine standortunabhängige Beseitigung

des Zaunes nicht möglich.

b) Wegen der teilweisen Klageabweisung legte der Beschwerdeführer Berufung ein und formulierte seinen Klageantrag nun unter

Aufnahme einer Flurstücknummer präziser. Das Landgericht wies auf seine Absicht hin, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Jägerzaun, der als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB aufzufassen sei, werde durch den Staketenzaun nicht beeinträchtigt.

Die vom Beschwerdeführer empfundene ästhetische Beeinträchtigung begründe keinen Abwehrspruch.

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Hinweis Stellung und beanstandete, dass eine Auseinandersetzung mit seinem zentralen Argument

fehle, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der vorhandenen Grenzeinrichtung, des Jägerzaunes, vorliege, die er nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dulden müsse.

Das Landgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und erklärte nach Rücknahme der Anschlussberufung durch die

Beklagte zu 3) diese des Rechtsmittels für verlustig. Es führte unter anderem aus, der Staketenzaun sei keine Grenzeinrichtung

im Sinne des § 921 BGB, da er unstreitig auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) und 2) stehe. Zwischen beiden Zäunen bestehe

ein solcher Abstand, dass der Jägerzaun als Grenzeinrichtung nicht beeinträchtigt werde.

c) Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht ebenfalls zurück. Im Widerspruch zu seinem

Hinweisbeschluss und dem von der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung der Berufung, in denen

der Jägerzaun als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB bezeichnet worden war, führte das Landgericht nun aus, es habe im Hinweisbeschluss

ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den fraglichen Zäunen

nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 23. November 1984 (Az. V ZR 176/83), auf die dieser sich berufen hatte, sei deshalb nicht einschlägig.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss über die Zurückweisung seiner Berufung;

er rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

aus Art. 103 Abs. 1 GG.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hat von einer Äußerung zu den vom Beschwerdeführer

erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen abgesehen, jedoch näher ausgeführt, dass nach den Maßstäben des einfachen Rechts im

Ausgangsfall ein Erfolg der Berufung des Beschwerdeführers möglicherweise in Betracht gekommen wäre.

4. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der Kammer vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen

Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen

des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art.

103 Abs. 1 GG).

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für

das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,

die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE

84, 188 m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann,

gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden

Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ; stRspr). Die Gewährleistung

rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter zudem, die Ausführungen

der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).

Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist,

obgleich das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen

des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ).

Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1

).

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt allerdings dann vor, wenn im Einzelfall besondere

Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 96, 205 ). So kann es sich verhalten,

wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen

nicht eingeht (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Das Landgericht hat zentralen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen. Dieser

hatte geltend gemacht, er habe sich mit den Rechtsvorgängern der Beklagten zu 1) und 2) als Grundstücksnachbarn für den Jägerzaun

als Grenzeinrichtung entschieden und könne deshalb die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und

in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Dafür hatte er sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren

Fall berufen.

Nach der vom Beschwerdeführer wiederholt wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die auch das Amtsgericht

in der Ausgangsentscheidung abgestellt hat, kann jeder Grundstücksnachbar, wenn sich die Grundstücksnachbarn ausdrücklich

oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage

auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Er ist vor einseitigen Eingriffen der Gegenseite

geschützt und kann verlangen, dass nicht neben eine solche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das

Erscheinungsbild völlig verändern würde. Wird danach die ursprüngliche Grenzeinrichtung - dort, in dem vom Bundesgerichtshof

entschiedenen Fall ein 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun - in ihrem Erscheinungsbild durch einen daneben errichteten, mehr als

dreimal so hohen Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann der Grundstücksnachbar nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB die Beseitigung

des Holzzaunes verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1984 - V ZR 176/83 -, NJW 1985, S. 1458 ).

Das Landgericht hat den Jägerzaun des Beschwerdeführers sowohl in seinem Beschluss, indem es auf die beabsichtigte Zurückweisung

der Berufung hinwies, als auch in der angefochtenen Berufungsentscheidung als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB angesehen,

sich mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht auseinandergesetzt. In seinem die Anhörungsrüge des

Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss hat es im Widerspruch zum Hinweisbeschluss und der angefochtenen Entscheidung

dann jedoch ausgeführt, es habe im Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den fraglichen Zäunen

nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 23. November 1984 (Az. V ZR 176/83, NJW 1985, S. 1458) nicht einschlägig sei. Inhaltlich ist das Landgericht auf diese

Entscheidung - die erkennbar auf den vorliegenden Fall übertragbar ist - nicht eingegangen, obgleich sich der Beschwerdeführer

ausdrücklich auf sie berufen hatte. Dies belegt, dass das Landgericht zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers, das nach

Lage des Falles ersichtlich der inhaltlichen Würdigung bedurfte, nicht wirklich zur Kenntnis genommen, jedenfalls in der Sache

nicht erwogen hat.

c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es

sich mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem von ihm bis dahin zutreffend vertretenen Standpunkt

auseinandergesetzt, dass es sich bei dem Jägerzaun um eine einvernehmlich festgelegte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921

BGB handele, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Verfahrensgrundrechts des Beschwerdeführers angezeigt (§

93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hat hier besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Dabei kann offen bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht den maßgeblichen Vortrag

des Beschwerdeführers lediglich aus dem Blick verloren hätte. Denn zumindest bei Zurückweisung der Anhörungsrüge war dies

offensichtlich nicht mehr der Fall. Dort hat sich das Landgericht erstmalig mit der vom Beschwerdeführer wiederholt zitierten

und schon vom Amtsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst. Dabei musste das Landgericht gerade

in Abkehr von seiner bis dahin - wie zuvor vom Amtsgericht - vertretenen Ansicht die Eigenschaft des Jägerzaunes als Grenzeinrichtung

im Sinne des § 921 BGB verneinen, um die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als

nicht einschlägig beurteilen zu können. Ein solches Übergehen und Umgehen entscheidungsbedeutsamen Vortrags einer Partei ist

mit dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aber offensichtlich unvereinbar.

3. Danach bedarf keiner Entscheidung, ob auch bezüglich des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts aus Art.

3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür die Annahmevoraussetzungen vorliegen.

III. 1. Der Beschluss über die Zurückweisung der Berufung ist wegen dieses Verstoßes gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95

Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge

wird damit gegenstandslos.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt

aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts

im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).