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1 BvR 1014/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130705.1bvr101413 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against Hessian Gaming Hall Act provisions for lack of substantiated personal severe disadvantage

Geschäftsnummer 1 BvR 1014/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's application for a provisional injunction, ordering that the challenged provisions of the Hessian Gaming Hall Act would remain in force. The dispute concerned a complaint seeking the temporary suspension of specific statutory requirements, including a player exclusion system and access controls, imposed on gaming hall operators. The Court ruled the application inadmissible due to insufficient substantiation under § 23 Abs. 1 S. 2 and § 92 BVerfGG, finding that the applicant failed to demonstrate a sufficiently concrete and severe personal disadvantage; the mere claim of financial investment burdens or customer decline was not adequately substantiated. The Court further held that under § 32 Abs. 1 BVerfGG, an applicant must prove their own severe disadvantage to allow consideration of third-party harms, thereby rejecting the attempt to litigate on behalf of others without establishing a direct personal injury.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against Hessian Gaming Hall Act provisions for lack of substantiated personal severe disadvantage: Der Antrag, die Geltung der § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, §§ 6, 7, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 12 bis 16 HessSpielhG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen, ist unzulässig.

Schlagwörter

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Drittansprache verfassungsmässige Anforderung Fernhaltemassnahme vorsorgliche Einstellung Finanzvorschriften Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 106, 351
BVerfGE 112, 284
BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes - Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) eines eigenen schweren Nachteils der Beschwerdeführerin

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Antrag, die Geltung der § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, §§ 6, 7, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 12 bis 16 HessSpielhG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen, ist unzulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihr durch die Vorschriften der angegriffenen Gesetze ein endgültiger und nicht zu kompensierender Schaden entsteht (vgl. BVerfGE 106, 351 ). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Einführung des Sperrsystems Spielhallenbetreiber zu erheblichen finanziellen Investitionen zwinge, deren Amortisation ungewiss sei, und dass die Installierung entsprechender Zugangskontrollen in den Spielhallen einen Besucherrückgang um 30 % zur Folge haben werde, sind nicht ausreichend substantiiert.

Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr behaupteten Verletzung von Grundrechten der betroffenen Spieler genügen, um einen schweren Nachteil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu begründen. Ein Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer zumindest auch einen eigenen schweren Nachteil hinreichend substantiiert vorträgt. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ). Ansonsten könnte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen.