Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3236/08 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130613.1bvr323608 KI-generiert

Gegenstandswert in Verfassungsbeschwerde: Halbierung des subjektiven Wertes mangels objektiver Bedeutung nach verbindlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung

Geschäftsnummer 1 BvR 3236/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) set the subject matter value (Gegenstandswert) for the attorney’s activity in the constitutional complaint proceedings at €84,000, effectively halving the subjective value of €169,618.66 originally established by the Federal Court of Justice. This determination addressed the fees in a constitutional complaint challenging a civil dispute regarding the rescission of a financed apartment purchase made for tax-saving purposes, where the applicants had previously succeeded in obtaining a remand to the Federal Court of Justice due to a violation of the right to effective legal protection. The court held that under § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG and § 14 Abs. 1 RVG, the value must be assessed based on the subjective interest and the objective significance of the matter; it reasoned that the objective significance was low because the case did not guide parallel proceedings, the Federal Court of Justice had already issued a binding precedent interpreting the relevant contract clause in the applicants' favor, and the chamber decision indicated the constitutional issues were already clarified, thereby justifying a 50% reduction of the subjective component as the underlying proceedings were not finally concluded.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Gegenstandswert in Verfassungsbeschwerde: Halbierung des subjektiven Wertes mangels objektiver Bedeutung nach verbindlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung: darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.

Schlagwörter

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Kürzung des Anwaltshonorars Streitgegenstand Streitwertberechnung Wandelungsrecht erworbener Anspruch Subjektives Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven Bedeutung eines Verfahrens - hier: Minderung des subjektiven Wertes wegen geringerer objektiver Bedeutung um die Hälfte - ua keine Bedeutung für Parallelverfahren

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 84.000 € (in Worten: vierundachtzigtausend

Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betraf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer

Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken.

1. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert

hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch. Zur Begründung

führten sie unter anderem aus, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank hätten sie darüber unterrichten müssen, dass

sie durch die Angaben im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", der auch ihnen gegenüber verwendet worden sei, über

die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht worden seien. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung

der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte den Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren auf 169.618,66 € fest.

2. Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidungen der Instanzgerichte

und des Bundesgerichtshofs eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.

3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten

Senats der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtete, stellte eine

Verletzung des Justizgewährungsanspruchs fest, hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs auf, verwies die Sache zur erneuten

Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück und ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch

die Bundesrepublik Deutschland an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2012 - 1 BvR 3236/08,

1 BvR 3241/08, 1 BvR 83/09, 1 BvR 423/09 -, juris).

3. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswerts

auf mindestens 20.000 € beantragt.

II. 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14

Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 4.000 €.

2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 , dort noch zu § 113 Abs. 2

Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche

Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand

an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,

BVerfGG, § 34a Rn. 97 mit Fn. 236 ). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung

für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG,

Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011

- 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern

in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).

3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer

gerundet mit 84.000 € zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:

a) Das subjektive Interesse der Beschwerdeführer am Verfahrensausgang ist, da sie mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen

wie im Ausgangsverfahren weiterverfolgt haben, in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof

mit 169.618,66 € zu bewerten.

b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl.

BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ), führt vorliegend zu einer Verringerung des Einsatzwertes.

Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse kein eigenständiges Gewicht auf.

Die angestrebte Entscheidung über die - mit vorausgegangenen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2952/08 u.a.) inhaltlich gleich

laufende - Verfassungsbeschwerde war nicht mehr geeignet, den Weg für Parallelverfahren, in denen die fachgerichtliche Auslegung

desselben formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages eine maßgebliche Rolle spielte, maßgeblich vorzuzeichnen.

Mit der Entscheidung haben - anders als im Fall eines sogenannten Musterverfahrens über eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde

- die Verfahren anderer Beschwerdeführer nicht ihre Erledigung gefunden. Zudem fehlt es an einer weitergehenden Bedeutung

der von den Beschwerdeführern erstrebten Entscheidung, weil zuvor der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Grundsatzurteils dasselbe

Formular verbindlich ausgelegt und seine vormals vertretene Rechtsauffassung im Sinne der Beschwerdeführer selbst geändert

hatte (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.).

Dass der Sache kein über die subjektive Bedeutung für die Beschwerdeführer hinausgehendes Gewicht zukommt, findet schließlich

darin seinen Ausdruck, dass über sie die Kammer entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe

geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

c) Hat, wie hier, die objektive Bedeutung neben dem subjektiven Interesse des Verfassungsbeschwerdeführers keinen eigenen

Stellenwert, führt der hinzu tretende Umstand, dass das Ausgangsverfahren mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

nicht endgültig beigelegt war, sondern im fachrechtlichen Instanzenzug erneut über die Nichtzulassungsbeschwerde befunden

werden muss, zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Dies rechtfertigt

es vorliegend, den Einsatzbetrag für die subjektive Bedeutung der Sache (169.618,66 €) um die Hälfte zu mindern. Dabei ist

auch berücksichtigt, dass sich auf Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erfolgsaussicht

der Revision geradezu aufdrängt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08

-, WM 2013, S. 15 ), obgleich eine erfolgreiche Revision grundsätzlich keine Gewähr für eine abschließende Entscheidung

durch den Bundesgerichtshof bietet, sondern auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in

Betracht kommt.

4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten

Bedeutung der Sache. Deshalb ist unter diesem Gesichtspunkt eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

5. Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren - gerundet - die Hälfte des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung der

Sache festzusetzen.