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2 BvR 2392/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130702.2bvr239212 KI-generiert

Constitutional limits on mandatory DNA profiling for juveniles: individualized proportionality assessment of labeling effects and youthful offender classification

Geschäftsnummer 2 BvR 2392/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court overturned the lower courts' orders mandating DNA profiling and storage for a juvenile, granting the complainant’s constitutional complaint and awarding costs, with the case remanded for further proceedings. The dispute concerned the constitutionality of a DNA collection order under § 81g StPO following a juvenile conviction for sexual abuse of a child, specifically arising from minor acts of affection between two classmates aged 13 and 14. The court held that the orders violated the complainant’s fundamental rights to informational self-determination and human dignity under Articles 2(1) and 1(1) of the Basic Law because the lower courts failed to conduct a sufficient individualized prognostic assessment. Specifically, the courts neglected to weigh the highly youthful nature of the offense against the negative social labeling effects of permanent genetic data storage on a minor’s integration, and the proportionality review was flawed due to the absence of case-specific reasoning regarding the suspect's personality and future risk.

Legislator-Regeste

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§ 81g StPO, § 81f StPO, § 81g Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Constitutional limits on mandatory DNA profiling for juveniles: individualized proportionality assessment of labeling effects and youthful offender classification: The dispute concerned the constitutionality of a DNA collection order under § 81g StPO following a juvenile conviction for sexual abuse of a child, specifically arising from minor acts of affection between two classmates aged 13 and 14. The court held that the orders violated the complainant’s fundamental rights to informational self-determination and human dignity under Articles 2(1) and 1(1) of the Basic Law because the lower courts failed to conduct a sufficient individualized prognostic assessment. Specifically, the courts neglected to weigh the highly youthful nature of the offense against the negative social labeling effects of permanent genetic data storage on a minor’s integration, and the proportionality review was flawed due to the absence of case-specific reasoning regarding the suspect's personality and future risk.

Schlagwörter

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Sexualdelikts Kindsmisshandlung verfassungsmässige Schranken forensische Altersdiagnose DNA-Probennahme einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 103, 21
BVerfGE 103, 21; BVerfG, Beschluss der 3.
2 BvR 1841/00
März 2001 - 2 BvR 1841/00
2 BvR 429/01
Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a.
2 BvR 561/03
Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris; Beschluss der 1.
2 BvR 2577/06
September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris; Beschluss der 2.
2 BvR 287/09
Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes

The constitutional provisions cited in the operative order as the basis for overturning the lower court decisions and granting the complaint.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: DNA-Analyse gem § 81g StPO an Minderjährigem bei insgesamt lediglich jugendtypischer Verfehlung - besondere Auswirkung einer Erfassung und Speicherung von Genmerkmalen auf die weitere Entwicklung eines Jugendlichen - hier: Fehlen einzelfallbezogener Ausführungen des Fachgerichts im Rahmen der Prognoseentscheidung sowie Mängel der Verhältnismäßigkeitsprüfung - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2012 und vom 3. Juli 2012 - 45 Gs 237/12 - sowie des Landgerichts Erfurt

vom 14. September 2012 - 6 Qs 218/12 - verletzen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Erfurt zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu

ersetzen. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 € (in Worten:

achttausend Euro) und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,00 € (in Worten: viertausend

Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Anschluss an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgte Anordnung

der Entnahme von Körperzellen und der molekulargenetischen Untersuchung derselben zur Identitätsfeststellung in künftigen

Strafverfahren.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. November 2011 wegen sexuellen

Missbrauchs von Kindern verwarnt und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte

der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste - zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals

geküsst, so dass ein sogenannter "Knutschfleck" deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit

seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen.

Aufgrund dieser Verurteilung ordnete das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 9. März 2012 "gemäß § 81g i.V.m. § 81f StPO

i.V.m. § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz" die Entnahme und molekularbiologische Untersuchung von Körperzellen des Beschwerdeführers

zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, es liege eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, was sich allein aus der Art der

Tat ergebe. Auch bestehe die Befürchtung, dass gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat

von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei spreche bereits der Wortlaut des § 81g Abs. 1 StPO dafür, dass an die Begründung

dieser sogenannten Negativprognose nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die angeordnete Maßnahme sei im Hinblick auf

die Geringfügigkeit des körperlichen Eingriffs auch verhältnismäßig.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers half das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. Juli 2012 nicht

ab. Ausschlaggebend für die Negativprognose im konkreten Fall sei die labile Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der insgesamt

eine problematische Persönlichkeitsstruktur aufweise. Dies zeige die Entwicklung des Beschwerdeführers, der aufgrund seiner

Verhaltensauffälligkeiten mehrere Wochen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gewesen sei. Dort seien eine altersgerechte

Entwicklung, eine mittelgradige depressive Episode sowie "Störung im Sozialverhalten und den Emotionen des Beschwerdeführers"

festgestellt worden. Bei dem derzeit 15 Jahre alten Beschwerdeführer sei die sexuelle Entwicklung noch nicht abgeschlossen,

weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich ein Verhalten wie in der abgeurteilten Tat wiederhole.

Mit Beschluss vom 14. September 2012 verwarf das Landgericht Erfurt die Beschwerde "aus den weiterhin zutreffenden Gründen

der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung" als unbegründet.

2. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt und des Landgerichts Erfurt; daneben beantragt

er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen

begründet worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst erst 14 Jahre

alt gewesen sei und die Handlungen aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung beruht hätten. Es habe sich daher um eine

jugendtypische Tat gehandelt.

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Januar 2013 die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse

bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - im Wege der einstweiligen

Anordnung ausgesetzt.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. Das Thüringer Justizministerium hat von der ihm eingeräumten

Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten

Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die an die Zulässigkeit der Entnahme

und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu stellenden

verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt und wiederholt

ausgesprochen worden (vgl. BVerfGE 103, 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00

u.a. -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris; Beschluss der

1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom

18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a.

-, juris). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Sinn

offensichtlich begründet.

1. Die Feststellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken

der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen

persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden

Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt

werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE

103, 21 ).

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle

Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Es bedarf einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe,

dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger

Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung

zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die

für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer

des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 16 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22).

2. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. Auch unabhängig davon, dass das Amtsgericht Erfurt

als Rechtsgrundlage unter anderem § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz heranzieht, der bereits mit Ablauf des 31. Oktober

2005 außer Kraft getreten ist, weisen die Beschlüsse gravierende inhaltliche Mängel auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob

die Erwägungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht ohne eigene Begründung Bezug nimmt, für sich genommen überhaupt geeignet

wären, die Annahme zu rechtfertigen, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher

Bedeutung zu führen sein werden. Jedenfalls hat das Gericht sowohl bei der Prognoseentscheidung als auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung

wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt.

Zwar handelt es sich bei der Straftat, die den Anlass für die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung nach § 81g Abs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StPO bildet, um eine solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung und damit um eine die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllende Anlasstat. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung

in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung. Der ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts

Arnstadt strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getretene Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt,

die Geschädigte eine 13-jährige Klassenkameradin. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen hatten kein

erhebliches Ausmaß. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers beruhten sie aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung. Weder

den angegriffenen Entscheidungen noch dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt kann Abweichendes entnommen werden. Das Verhalten

des Beschwerdeführers stellt sich somit insgesamt als jugendtypische Verfehlung dar, was auch durch die im untersten Bereich

des jugendstrafrechtlichen Sanktionenspektrums liegende Rechtsfolge im Urteil des Amtsgerichts Arnstadt zum Ausdruck kommt.

Dieser Umstand bleibt in den angefochtenen Entscheidungen ohne jede Berücksichtigung. Eine erkennbare Beachtung dieses Faktors

wäre aber erforderlich gewesen, da er geeignet ist, die Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher

Bedeutung maßgeblich zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR

2577/06 -, juris, Rn. 24).

Auch lassen die angefochtenen Entscheidungen nicht erkennen, ob die möglichen Auswirkungen der Anordnung einer Erfassung und

Speicherung von Genmerkmalen auf die weitere Entwicklung des jugendlichen Beschwerdeführers Gegenstand der den Gerichten auch

unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit obliegenden Abwägung war. Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wohnt

das Verfassungsrang beanspruchende Ziel möglichst weitgehender sozialer Integration inne (vgl. BVerfGE 116, 69 ). Die

Einwirkung exekutiver Maßnahmen auf Jugendliche ist aufgrund deren noch andauernder Labilität sowie ihrer erhöhten subjektiven

"Eindrucksfähigkeit" gravierender als auf Erwachsene. Abhängig von den konkreten Umständen kann durch die dauerhafte Speicherung

eines unverwechselbaren Erkennungsmerkmals eines Jugendlichen eine "Brandmarkung" drohen, welche als determinierendes Element

die Möglichkeit andauernder Straffreiheit als Grundvoraussetzung sozialer Integration einschränken kann (vgl. BVerfG, Beschluss

der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 28).

3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1

RVG.