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1 BvR 1942/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130613.1bvr194212 KI-generiert

Denial of legal aid for compensation claim based on erroneous exhaustion of remedies does not constitute arbitrariness

Geschäftsnummer 1 BvR 1942/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, thereby leaving the lower court’s order denying legal aid and dismissing the complaint against the fee assessment in force. The complainant, a landlord involved in a civil tenancy dispute, had sought legal aid for a compensation claim under § 198 of the Courts Constitution Act (GVG) regarding excessive litigation duration and alleged material damages, but the Higher Regional Court denied this, erroneously arguing that he had failed to exhaust domestic remedies by not filing a constitutional complaint against the underlying civil judgment before approaching the European Court of Human Rights. The Constitutional Court ruled that while the lower court’s reasoning contained a legal error regarding the exhaustiveness of remedies, such a mistake in the application of substantive law in a specific instance does not constitute arbitrariness in violation of Article 3(1) of the German Basic Law or a breach of the right to effective legal protection under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3), as the Federal Constitutional Court is not a super-revision instance for correcting ordinary legal errors that do not amount to blatant disregard of fundamental rights.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 35 Abs. 1 EMRK, § 92 BVerfGG; Denial of legal aid for compensation claim based on erroneous exhaustion of remedies does not constitute arbitrariness: die Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch die Streitwertfestsetzung.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Forderungseingabe Vermieterrechte Schadenersatzbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 18, 85
über Prozesskostenhilfe in einem Einzelfall, der keine spezifische verfassungsrechtliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 18, 85
1 BvR 2388/95
- 1 BvR 2388/95 -, NJW 1996, S.
BVerfGE 96, 189
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 189 ). Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz,
BVerfGE 81, 347
für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bildet (vgl. BVerfGE 81, 347). Parteien werden zur Durchsetzung von
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt nicht immer auch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) - hier: rechtsfehlerhafte Versagung von PKH für Entschädigungsklage gem § 198 GVG

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer erhob Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG wegen eines sechs Jahre währenden, durch Berufungsurteil abgeschlossenen

zivilrechtlichen Verfahrens, dem eine Mietrechtsstreitigkeit zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer gegen seine Mieter,

an die er als Miteigentümer ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen Mietzins von 2.700 € vermietet hatte, nach Beendigung

des Mietverhältnisses unter anderem wegen behaupteter Schäden und Schönheitsreparaturen auf Zahlung von rund 118.000 € geklagt.

Die Klage hatte nur in Höhe von knapp 2.400 € Erfolg.

In seiner Entschädigungsklage begehrte der Beschwerdeführer nunmehr 5.000 € immaterielle Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

und über 200.000 € Entschädigung für angebliche materielle Schäden - unter anderem für behaupteten Mietzinsausfall -, die

ihm, wie er in diesem Verfahren geltend macht, durch die überlange Prozessdauer entstanden seien. Das Oberlandesgericht setzte

den Streitwert für die Klage auf 206.700 € fest. Ferner wies es darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer

gegen die Berufungsentscheidung im Mietrechtsstreit nicht Verfassungsbeschwerde eingelegt habe, so dass die Dauer des Verfahrens

mangels Rechtswegerschöpfung nicht zum Gegenstand einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

gemacht werden könne, Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit

Ratenzahlung, da er den Gerichtskostenvorschuss "derzeit" nicht aufbringen könne. Gleichzeitig legte er "Beschwerde" gegen

den Streitwertbeschluss ein.

Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück und verwarf die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20

Abs. 3 GG und der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG durch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie

die Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch die Streitwertfestsetzung.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90,

22 ).

1. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

a) Das Oberlandesgericht gab zwar einen falschen Hinweis. Dieser Fehler führt aber nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des

angegriffenen Beschlusses.

aa) Der Hinweis sowie die hierauf gestützte Entscheidung des Oberlandesgerichts waren allerdings rechtswidrig und versagten

die Prozesskostenhilfe mit in dieser Weise nicht tragfähigen Argumenten. Bis zur Schaffung eines Rechtsbehelfs zur Rüge der

Überlänge eines Verfahrens galt nach der Rechtsprechung des EGMR die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge überlanger

Verfahrensdauer nicht als effektiver Rechtsbehelf und musste - anders als das Oberlandesgericht meint - nicht eingelegt werden,

bevor sich ein Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Rechte an den EGMR wenden konnte (EGMR, 8. Juni

2006, Sürmeli/Deutschland, Nr. 75529/01, NJW 2006, S. 2389, Rn. 116). Vielmehr konnte ein Betroffener die Überlänge eines

- sogar noch anhängigen - Verfahrens direkt mit einer Beschwerde bei dem EGMR rügen; für die Sechsmonatsfrist des Art. 35

Abs. 1 EMRK war die das instanzgerichtliche Verfahren beendende Entscheidung maßgeblich (Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK,

2012, Art. 35 Rn. 35, 57), hier also die Berufungsentscheidung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz

bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 konnte die Dauer des abgeschlossenen

Verfahrens also durchaus gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Ermittlungsverfahren Gegenstand einer Beschwerde vor dem EGMR werden. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

beruhte damit auf nicht tragfähigen Gründen.

bb) Dieser Fehler, den der Beschwerdeführer selbst in seiner Verfassungsbeschwerde nicht voll erfasst und in dieser Form auch

vor den Fachgerichten nicht geltend gemacht hat, begründet indes nicht zugleich auch einen Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers,

insbesondere nicht gegen das Willkürverbot. Es handelt sich hierbei allein um einen einfachrechtlichen Fehler bei der Entscheidung

über Prozesskostenhilfe in einem Einzelfall, der keine spezifische verfassungsrechtliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 18, 85

) und nicht auf als solchen rechtsstaatswidrig sachfremden Erwägungen beruht. Es ist dem Oberlandesgericht vielmehr

ein Versehen unterlaufen, das nicht auf einer groben Verkennung des Grundrechtsschutzes beruht und auch nicht auf einen leichtfertigen

Umgang mit dem Grundrechtsschutz schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 1996

- 1 BvR 2388/95 -, NJW 1996, S. 1531). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein aber macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich

im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 189 ). Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz,

die berufen ist, jede falsche Rechtsanwendung zu korrigieren.

b) Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verstößt auch nicht gegen das von dem Beschwerdeführer gerügte Gebot

des effektiven Rechtsschutzes oder gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, welches den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab

für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bildet (vgl. BVerfGE 81, 347). Parteien werden zur Durchsetzung von

Rechtsansprüchen auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den

Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch

Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe

getroffen (BVerfGE 81, 347 ). Diese Grundsätze verkennt das Oberlandesgericht nicht.

Sofern sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wendet, genügen seine Ausführungen nicht den Substantiierungsanforderungen gemäß

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Auch für eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Streitwertfestsetzung ist nach

dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.