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1 BvR 667/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130619.1bvr066713 KI-generiert

Denial of work performance triggering right to be heard and defense of unfulfilled contract

Geschäftsnummer 1 BvR 667/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court quashed the judgment of the Landgericht Kiel and remanded the case, ruling that the defendant-complainant prevailed on their constitutional complaint and ordering the state to reimburse their necessary legal expenses. The dispute involved a civil action for compensation under a contract for work and service regarding vehicle repairs, where the defendant had explicitly denied both the conclusion of the contract and the performance of the works; the lower court, having accepted an appearance of authority (*Anscheinsvollmacht*) to establish the contract, failed to address the defendant’s specific denial of the actual execution of the repairs. The Court found a decisive violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, holding that the lower court’s failure to consider the defendant’s central argument regarding non-performance—which could have triggered the defense of unfulfilled contract under § 320 BGB or necessitated further evidentiary proceedings—constituted a grave disregard of fundamental rights that rendered the original judgment unconstitutional.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 320 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Denial of work performance triggering right to be heard and defense of unfulfilled contract: The dispute involved a civil action for compensation under a contract for work and service regarding vehicle repairs, where the defendant had explicitly denied both the conclusion of the contract and the performance of the works; the lower court, having accepted an appearance of authority (*Anscheinsvollmacht*) to establish the contract, failed to address the defendant’s specific denial of the actual execution of the repairs. The Court found a decisive violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, holding that the lower court’s failure to consider the defendant’s central argument regarding non-performance—which could have triggered the defense of unfulfilled contract under § 320 BGB or necessitated further evidentiary proceedings—constituted a grave disregard of fundamental rights that rendered the original judgment unconstitutional.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilurteil Aufführungsrecht Recht auf Arbeit Vertragsabschluss einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 42, 364
BVerfGE 42, 364 ; 63, 80 m.w.N.).
BVerfGE 25, 137
wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34,
BVerfGE 40, 101
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ). Sie sind dabei nicht
BVerfGE 5, 22
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 13,
BVerfGE 50, 287
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 ). Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art.
BVerfGE 27, 248
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 1 GG

Constitutional provision cited in the first operative order to establish the violation of the right to be heard that justifies the annulment of the lower court's judgment.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Procedural provision cited in the second operative order to mandate the reimbursement of necessary expenses to the successful complainant.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von entscheidungsrelevantem Parteivortrag im Zivilprozess - hier: Zuerkennung eines zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs trotz Bestreitens von Vertragsschluss und Einrede der Nichterfüllung

[TENOR]

1. Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. November 2012 - 7 S 101/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen

Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Der Beschluss des Landgerichts Kiel vom

7. Januar 2013 - 7 S 101/11 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht.

1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens wurde von der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Zahlung von

Werklohn für die Reparatur eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin bestritt

die Beauftragung und die Erbringung der Werkleistung. Das Amtsgericht wies auf einen Einspruch der Beschwerdeführerin gegen

ein zunächst ergangenes Versäumnisurteil die Klage ab, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass die

Klägerin mit der Beschwerdeführerin einen Werkvertrag geschlossen habe.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. In ihrer Erwiderung wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf

hin, dass sie bereits erstinstanzlich neben dem Bestreiten der Beauftragung außerdem die Durchführung der Arbeiten bestritten

habe, für die nunmehr Werklohn verlangt werde. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zunächst durch Versäumnisurteil

zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Werklohnes. Dieses Versäumnisurteil wurde nach einem Einspruch der Beschwerdeführerin

vom Landgericht durch Urteil aufrechterhalten, weil die Klage begründet sei. Die Beschwerdeführerin sei aus dem rechtlichen

Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht als Auftraggeberin der Werkleistung anzusehen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Anhörungsrüge machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie erstinstanzlich und

in der Berufungserwiderung die Ausführung der Reparaturarbeiten bestritten habe und es deshalb unerfindlich sei, wie der Klage

ohne eine Beweisaufnahme hierzu habe stattgegeben werden können, zumal die Klägerin eine Abnahme der Arbeiten nicht einmal

behauptet habe. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück, weil die Kammer das Vorbringen zur Erteilung des Reparaturauftrages

berücksichtigt, jedoch daraus und aus dem Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer Anscheinsvollmacht

andere rechtliche Schlüsse gezogen habe.

2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts eine Verletzung ihrer Rechte

aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Landgericht habe die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, indem

es ihr entscheidungserhebliches Bestreiten der Durchführung der Arbeiten und der Abnahme schlicht ignoriert habe. Aufgrund

dieses Bestreitens habe das Landgericht den Werklohn nicht ohne die Durchführung einer Beweisaufnahme zusprechen können. Die

vom Landgericht angenommene Anscheinsvollmacht könne lediglich die Vollmacht ersetzen, nicht aber einen Beweis für die bestrittene

Durchführung der Arbeiten.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und die

Klägerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen

Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen

des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör,

Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 63, 80 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt,

wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34,

344 ). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene

Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ). Sie sind dabei nicht

verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 13,

132 ; 42, 364 ), namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren

Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 ). Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art.

103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten

entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248

; 42, 364 ; 47, 182 ; 65, 293 ; 70, 288 ). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags

einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so

lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich

oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).

b) Hier hat die Beschwerdeführerin die Durchführung der abgerechneten Reparaturarbeiten bestritten. Dieses Vorbringen bildete

neben dem Bestreiten der Beauftragung den wesentlichen Teil der Verteidigung der Beschwerdeführerin gegenüber der Klageforderung.

Es musste gerade nach der Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach eine Beauftragung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

vorlag, von zentraler Bedeutung sein. Denn das Bestreiten der Herstellung des Werkes führte dazu, dass der Anspruch der Klägerin

auf Zahlung des Werklohnes unabhängig von der ebenfalls unklaren Frage der Abnahme noch nicht fällig war. Das Bestreiten der

Durchführung der in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten lässt eindeutig den Willen erkennen, die eigene Leistung auch im

Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, was für die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags

nach § 320 BGB ausreichend ist (vgl. BGHZ 168, 64 )

.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht das Bestreiten der Durchführung von Reparaturarbeiten in Erwägung

gezogen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dieses Bestreiten zur Kenntnis genommen, aber - etwa wegen

mangelnder Substantiierung oder einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen - als unwesentlich beurteilt haben könnte. Bereits

das Amtsgericht hatte die Durchführung der Arbeiten im unstreitigen Teil des Tatbestands genannt, was sich angesichts der

Beweiswürdigung zur Bevollmächtigung jedoch nicht auf das Ergebnis auswirkte. Dass das Landgericht dem zur Kenntnis genommenen

Bestreiten keine rechtliche Bedeutung beigemessen haben könnte, kann der Begründung der Berufungsentscheidung nicht entnommen

werden; vielmehr ist aus dem Fehlen einer rechtlichen Würdigung des Bestreitens der Durchführung der Reparaturarbeiten sowie

aus der Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu schließen, dass es vom Landgericht bei der Urteilsfindung nicht

berücksichtigt wurde.

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es

sich damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung der Reparaturarbeiten bestritten hatte, zu einem

anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Es ist möglich, dass das Landgericht zu der von der Klägerin

behaupteten Durchführung der Reparaturarbeiten Beweis erhoben hätte und je nach Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Klageabweisung

gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte.

2. Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf

eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der

Ausübung von Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes

oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche

Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Im vorliegenden Fall ist von einer krassen Verletzung des Rechts auf

rechtliches Gehör auszugehen. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht den genannten Vortrag der Beschwerdeführerin

schlicht aus dem Blick verloren hat, etwa weil bereits das Amtsgericht die Durchführung der Reparaturarbeiten fehlerhaft in

den unstreitigen Teil des Tatbestands aufgenommen hatte. Denn sowohl in ihrer Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Klägerin

als auch in der Anhörungsrüge hat die Beschwerdeführerin nachdrücklich auf ihr Bestreiten der Durchführung der Reparaturarbeiten

bereits seit der ersten Instanz hingewiesen. Stattdessen beschränkt sich das Landgericht beharrlich auf Ausführungen zur Bevollmächtigung,

ohne auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin bestrittenen Voraussetzungen des geltend gemachten Werklohnanspruches einzugehen.

3. Ob auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

die Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner Entscheidung.

III. Das Urteil des Landgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist

an das Landgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landgerichts wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ; 105,

239 ).