Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 462/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130527.2bvr046213 KI-generiert

Art. 33(2) GG selection for public office: legitimacy of interview-based rejection of personal suitability despite state teacher examinations

Geschäftsnummer 2 BvR 462/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadquate and without prospect of success, thereby upholding the Lower Saxony Higher Administrative Court's decision that allowed the school authority to reject the applicant's hire for a teacher position. The dispute concerned whether the applicant, who had passed both state teacher examinations, could compel her employment into the public school service under Article 33(2) of the Basic Law, challenging the lower administrative court's allowance of an interview-based rejection based on insufficient personal suitability despite the ministerial circular suggesting state exams proved suitability. The Court held that the rejection did not violate the constitutional duty of merit-based selection because an interview is a legitimate tool for assessing personal suitability when no prior service evaluations exist, and state examinations create only a rebuttable presumption of suitability that can be overturned by specific deficiencies identified during the interview, such as limited linguistic and communicative abilities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 33 Abs 2 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 33(2) GG selection for public office: legitimacy of interview-based rejection of personal suitability despite state teacher examinations: Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Sie habe ihre fachliche Eignung für den Schuldienst durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung materielle Beurteilung administrative Entlassung verfassungsmässige Schranken Gültigkeit von Wahlen Personalauswahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 BvR 1114/98
Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S.
2 BvR 75/94
April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S.
2 BvR 331/01
September 2004 - 2 BvR 331/01 -, juris Rn.
BVerfGE 39, 334
BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ).
BVerfGE 110, 304
sind (zu allem BVerfGE 110, 304 ).
1 BvR 2177/07
2007 - 1 BvR 2177/07 -, juris Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an Auswahlentscheidung bei Besetzung von Lehrerstellen - Vorstellungsgespräch als legitimes Mittel zur Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers - Staatsexamina als Anknüpfungspunkt einer widerleglichen Vermutung der persönlichen Eignung der Bewerber - Zu den Anforderungen an die hinreichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

A. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Einstellung in den Schuldienst.

I. Die Beschwerdeführerin, die die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, bewarb sich um

die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst. Auf der Grundlage eines Einstellungsgesprächs stellte die Landesschulbehörde

die Nichteignung der Beschwerdeführerin für die Einstellung in den Schuldienst zum September 2012 fest. Im Gesprächsprotokoll

heißt es nach Konstatierung eines niedrigen Reflexionsniveaus und fehlender Beweglichkeit unter anderem:

"Das Gespräch offenbart beträchtliche Defizite der Bewerberin, die die Auseinandersetzung über die didaktisch-methodischen

Fragen des Deutsch- und Kunstunterrichts nur sehr oberflächlich ermöglichen. Die sprachlich-kommunikativen Mittel sind begrenzt

und führen durchgängig zu sehr allgemeinen, die Fragen bzw. Aufgaben nicht aufnehmenden Antworten. Es ist nicht vorstellbar,

dass die Bewerberin Deutsch- und Kunstunterricht an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule qualitativ angemessen erteilen

und ihre Pflichten als Lehrerin erfüllen kann. Für die Einstellung zum 03.09.2012 nicht geeignet".

Durch einstweilige Anordnung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Landesschulbehörde, über das Begehren der Beschwerdeführerin

auf Einstellung in den Schuldienst erneut zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre personenbezogene

Eignung und fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht durch ihre Prüfungszeugnisse und die damit

ausgewiesene Lehrbefähigung nachgewiesen habe. Nach einem Runderlass des Kultusministeriums seien für die Beurteilung der

fachlichen Leistung und Befähigung sowie der personenbezogenen Eignung die abgelegten Staatsprüfungen maßgebend. Die Landesschulbehörde

habe nicht die Berechtigung, die durch die Prüfungszeugnisse nachgewiesene Eignung aufgrund einer eigenständigen Eignungsbeurteilung

außer Acht zu lassen. Der im Einstellungsgespräch gewonnene persönliche Eindruck könne lediglich für eine spezifisch stellenbezogene

Eignungsbeurteilung (Anforderungsprofil der Schule) relevant sein. Hier gehe es jedoch grundsätzlich um die Eignung als Lehrkraft.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zurück. Die Auswahlkommission habe nicht generell die - durch die Staatsexamina nachgewiesene - Lehrbefähigung der Beschwerdeführerin

verneint. Vielmehr habe sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die personenbezogene Eignung im Hinblick auf die ausgeschriebenen

Stellen nicht besitze. Ihr fehle die persönliche, intellektuelle Fähigkeit, ihre durch die Prüfungszeugnisse festgestellte

Lehrbefähigung zur praktischen Anwendung zu bringen. Der Runderlass stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Er könne allenfalls

so verstanden werden, dass angesichts der Prüfungszeugnisse die personenbezogene Eignung des Bewerbers grundsätzlich vermutet

werde, hierdurch aber eine Feststellung, dass der Bewerber die persönliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht habe,

nicht ausgeschlossen sei. Andernfalls wäre die Durchführung des im Runderlass vorgesehenen Auswahlgesprächs als Grundlage

der Auswahlentscheidung überflüssig. Dies müsse auch bei Stellen gelten, für welche - wie hier - kein konkretes Anforderungsprofil

vorgesehen sei. Der Dienstherr dürfe sich bei jeder Einstellung mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche

Eignung des Bewerbers machen, zumal er - anders als bei Beförderungen - nicht auf Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen

zurückgreifen könne.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurück.

II. Mit ihrer gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen

Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Sie habe ihre fachliche Eignung für den Schuldienst durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen.

Die Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung könne nicht binnen eines etwa 40minütigen Gesprächs aufgrund nur

weniger Fragen fallen. Ein solches Gespräch könne nur der Differenzierung zwischen mehreren Bewerbern dienen. Hier aber habe

es zu wenige Bewerber mit der Fächerkombination für die ausgeschriebenen Stellen gegeben.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht

erfüllt sind. Sie ist wegen mangelnder Substantiierung bereits unzulässig und hätte darüber hinaus auch in der Sache keine

Aussicht auf Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin

setzt sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinander (vgl. BVerfG,

Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer

des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557). Ihre Ausführungen machen eine Grundrechtsverletzung

durch die angegriffenen Beschlüsse nicht plausibel.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss über die einstweilige Anordnung darauf gestützt, dass in der Einstellungsentscheidung

die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die konkret ausgeschriebenen Bezirksstellen verneint worden sei. Dem stellt

die Verfassungsbeschwerde die Behauptung gegenüber, das Gericht habe die Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung

gebilligt. Den Ausführungen des Gerichts werden somit keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Insbesondere wendet sich

die Beschwerdeführerin nicht gegen die Auslegung des Runderlasses durch das Oberverwaltungsgericht. Auch die gerichtliche

Annahme, dass der Auswahlvermerk die persönliche Eignung verneine, stellt die Beschwerdeführerin nicht argumentativ in Frage.

2. Auf den Beschluss über die Anhörungsrüge geht die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Satz ein, die Anhörungsrüge sei

"inhaltlich nicht nachvollzogen und mit der Begründung abgetan [worden], wenn es der Beschwerdeführerin um Schulstellen gehe,

so hätte sie einen diesbezüglichen Rechtsstreit führen müssen". Dies stellt keine substantiierte Rüge einer Grundrechtsverletzung

dar.

II. Auch in der Sache wäre die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich.

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem

öffentlichen Amt. Art. 33 Abs. 2 GG knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt damit an besondere Anforderungen

(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2004 - 2 BvR 331/01 -, juris Rn. 16). Die Norm

vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ). Aus ihr folgt

jedoch ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches

Amt (BVerfGK 14, 492 , m.w.N.).

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die

unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 284 ;

18, 423 ). Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen,

Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung

im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung

sind (zu allem BVerfGE 110, 304 ). Insbesondere dann, wenn mangels dienstlicher Beurteilungen keine anderen aussagekräftigen

Erkenntnisquellen vorhanden sind, kann die Beurteilung gerade der persönlichen Eignung von Bewerbern anhand eines Vorstellungsgesprächs

vorgenommen werden (vgl. BVerfGK 6, 28 ; siehe ferner BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember

2007 - 1 BvR 2177/07 -, juris Rn. 48). Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten

darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung

der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt schon

von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ;BVerfGK 18, 423 ).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht

hat die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

aa) Das Oberverwaltungsgericht durfte insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein legitimes Mittel zur Vergewisserung

über die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht zu Recht davon aus, dass der Dienstherr sich gerade

dort mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers machen dürfe, wo er - wie in

der hier fraglichen Einstellungssituation - nicht auf dienstliche Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen

könne. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beide Staatsexamina für den Lehrerberuf bestanden hat, folgt für sich

genommen keine verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die Beschwerdeführerin für persönlich geeignet zu befinden und sie zu

einem konkreten Termin einzustellen.

bb) Das Oberverwaltungsgericht legt auch in plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch gerade auf eine solche Überprüfung

der persönlichen Eignung und nicht etwa der fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin gerichtet war. Das Gericht stellt in

nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass das Protokoll zum Auswahlgespräch ausdrücklich die mangelnden sprachlich-kommunikativen

Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für die Feststellung der Nichteignung nenne und sich somit auf die intellektuellen

Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stütze, die zu den persönlichen Eignungsmerkmalen gehörten. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts,

dass im Rahmen eines Auswahlgesprächs, welches die persönliche Eignung des Bewerbers untersucht, auch fachspezifische Fragen

gestellt werden dürfen, ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden. Es dient dem Grundsatz der Bestenauslese,

wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen die intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs überprüft werden.

cc) Auch der Runderlass des Kultusministeriums führt nicht dazu, dass das Oberverwaltungsgericht die Verneinung der persönlichen

Eignung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Einstellungsgesprächs für verfassungswidrig hätte halten müssen. Das Gericht

hat den Runderlass so ausgelegt, dass an die Staatsexamina lediglich eine Vermutung für die persönliche Eignung von Bewerbern

geknüpft werde, welche zumindest in Ausnahmefällen durch das Einstellungsgespräch widerlegt werden könne. Diese Auslegung

ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Runderlass kann die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Einstellungsentscheidung

nicht abbedingen und der einstellenden Behörde auch nicht die Möglichkeit nehmen, sich über deren tatsächliches Vorliegen

zu vergewissern. Er trifft mit dem Abstellen auf die Staatsexamina eine Regelung für den Normalfall, welcher über Art. 3 Abs.

1 GG auch mittelbare Außenwirkung zukommen mag (vgl. BVerfGE 116, 135 ). Verwaltungsvorschriften schließen jedoch

auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz Abweichungen in Ausnahmefällen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979

- 6 B 33/79 -, NJW 1980, S. 75 ). Die laut Auswahlvermerk fehlende Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Vorstellungsgespräch

gestellten Fragen und Aufgaben in ihren Antworten aufzunehmen, kann einen solchen Ausnahmefall darstellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.