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1 BvR 1024/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130520.1bvr102412 KI-generiert

Auxiliary claim omitted by appellate court triggers subsidiarity of constitutional complaint requiring application to complete judgment under § 321 ZPO

Geschäftsnummer 1 BvR 1024/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, thereby upholding the appellate judgment that dismissed the plaintiff’s claims, with the partial rejection of the complaint regarding judicial competence deemed inadmissible for filing after the statutory deadline. The dispute concerned a member’s claim for information rights outside the general assembly within an association dispute; after the lower court granted the main claim and the appellate court reversed this decision without addressing the auxiliary request for information at the next general assembly, the complainant challenged the non-admission of a further appeal on grounds of alleged divergence from case law and violations of association and judicial rights. The Court held that the complaint was inadmissible regarding the timeliness issue and otherwise unbegun because the principle of subsidiarity required the complainant to first utilize the procedural remedy of an application to complete the judgment under § 321 ZPO to address the court’s omission of the auxiliary claim, while finding no fundamental significance or need for clarification regarding the extrajudicial exercise of information rights, as the matter was already settled by prevailing legal doctrine and prior federal case law.

Legislator-Regeste

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§ 321 Abs 1 ZPO, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 9 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 321 ZPO; Auxiliary claim omitted by appellate court triggers subsidiarity of constitutional complaint requiring application to complete judgment under § 321 ZPO: Divergenz angegriffen wird, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Teilklage verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassenem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 Abs 1 ZPO) trotz nicht entschiedenen Hilfsantrags - Frage der Geltendmachung von vereinsrechtlichen Auskunftsansprüchen außerhalb der Mitgliederversammlung nicht klärungsbedürftig und damit ohne grundsätzliche Bedeutung iSd § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Kammergerichts, mit dem die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers

in zweiter Instanz überwiegend abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Nichtzulassung der

Revision.

1. Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer vereinsrechtliche Auskunftsansprüche außerhalb der Mitgliederversammlung

geltend; hilfsweise verlangte er Auskunft auf dem nächsten Verbandstag. Das Landgericht hielt den Hauptantrag für begründet

und gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil teilweise ab, fasste

es neu und wies die Klage im Übrigen ab; Ausführungen zum Hilfsantrag machte es nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG. Drei Monate nach Zustellung des angegriffenen Urteils hat er seine Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

ergänzt und unter Verweis auf den Geschäftsverteilungsplan eine fehlende Zuständigkeit des entscheidenden Senats gerügt.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich

unbegründet ist.

1. Soweit die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darauf gestützt wird, ein nach dem Geschäftsverteilungsplan

nicht zuständiger Senat habe über die Berufung entschieden, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1

BVerfGG begründet worden. Neuer Sachverhalt kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

gemacht werden (vgl. BVerfGE 127, 87 m.w.N.).

2. Den Rügen von Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht, soweit die Nichtzulassung der Revision wegen behaupteter

Divergenz angegriffen wird, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

a) Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle

nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die Korrektur der geltend gemachten

Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 112,

50 m.w.N., stRspr). Es ist daher geboten und auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit

weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich

unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ).

b) Der Beschwerdeführer musste danach einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO stellen. Mit diesem Rechtsbehelf hätten

die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen beseitigt werden können (vgl. zur Anhörungsrüge BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten

Senats vom 20. November 2012 - 1 BvR 1526/12 - juris, Rn. 13). Im vorliegenden Fall war ein Verfahren nach § 321 ZPO auch

nicht offensichtlich aussichtslos.

§ 321 ZPO dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils. Eine Urteilsergänzung kommt auch dann in Betracht, wenn über einen

Anspruch versehentlich nur teilweise entschieden wurde oder ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich

übergangen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 -, NJW-RR 2010, S. 19 m.w.N.).

Das Kammergericht hat über die Hilfsanträge nicht entschieden. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht zunächst noch

auf ein auch vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 339) Bezug nimmt und in Einklang damit

den vom Beschwerdeführer (hilfsweise) geltend gemachten Anspruch ausdrücklich und ohne Ausnahme anerkennt, den dahingehenden

(Hilfs-)Antrag dann jedoch nicht weiter erörtert.

Bei Erfolg des Ergänzungsantrags hätten die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen beseitigt werden

können. Erst das versehentliche Übergehen des Hilfsantrags führte zu dem mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Widerspruch

zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG. Wäre der Antrag nach § 321

ZPO gestellt worden, hätte das Kammergericht über den Hilfsantrag entscheiden müssen und es wäre nicht auszuschließen, dass

es dem hilfsweise geltend gemachten Auskunftsbegehren stattgegeben hätte, nachdem es einen umfänglichen Auskunftsanspruch

insoweit bereits ausdrücklich anerkannt hatte.

3. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, die Revision hätte wegen grundsätzlicher

Bedeutung zugelassen werden müssen, um die Voraussetzung für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen außerhalb der Mitgliederversammlung

zu klären, ist die Rüge unbegründet. Die Zulassung der Revision lag nicht nahe, weil mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche

Bedeutung gegeben war. In dem vom Kammergericht zitierten Hinweisbeschluss hatte der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die

nahezu einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung diese Klärungsbedürftigkeit bereits verneint (BGH, Hinweisbeschluss

vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 - NZG 2010, S. 1430 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.