Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 821/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130506.1bvr082113 KI-generiert

Supreme court not bound by lower court's constitutional doubts for suspension of enforcement in tax interim relief

Geschäftsnummer 1 BvR 821/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower federal court's refusal to grant interim relief in force and denying the applicant's request for a provisional order. The dispute concerned the requirements for effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law in tax administrative proceedings, specifically whether a supreme federal court is constitutionally obligated to accept a lower instance court's doubt regarding the unconstitutionality of a specific trade tax provision, thereby suspending the enforcement of a trade tax assessment. The Court held that the supreme federal court is not bound by the constitutional doubts expressed by the lower court or the applicant's arguments to find serious doubts about the validity of the statute; consequently, the supreme court was permitted to reject the suspension of enforcement after assessing the existing constitutional case law, and the complaint regarding a potential surprise decision was deemed cured by a subsequent hearing remedy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 19 Abs 4 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Supreme court not bound by lower court's constitutional doubts for suspension of enforcement in tax interim relief: The dispute concerned the requirements for effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law in tax administrative proceedings, specifically whether a supreme federal court is constitutionally obligated to accept a lower instance court's doubt regarding the unconstitutionality of a specific trade tax provision, thereby suspending the enforcement of a trade tax assessment. The Court held that the supreme federal court is not bound by the constitutional doubts expressed by the lower court or the applicant's arguments to find serious doubts about the validity of the statute; consequently, the supreme court was permitted to reject the suspension of enforcement after assessing the existing constitutional case law, and the complaint regarding a potential surprise decision was deemed cured by a subsequent hearing remedy.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Vorläufiger Rechtsschutz Steuervollstreckung Steuerabzug Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 93a Abs. 2 BVerfGG

The provision cited in the dispositive to establish that no grounds for acceptance of the constitutional complaint exist, thereby serving as the main ground for the non-acceptance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im finanzgerichtlichen Verfahren - keine Bindung der obersten Bundesgerichte an Zweifel eines Instanzgerichts bzgl der Verfassungsmäßigkeit einer einschlägigen Norm, auch wenn diese im Wege eines Normenkontrollantrags (Art 100 Abs 1 GG) geäußert wurden - hier: Zweifel des FG Hamburg bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr 1 GewStG verpflichten BFH nicht zur Aussetzung der Vollziehung gem § 69 Abs 2 S 2 FGO

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da hierfür kein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG

vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar.

Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den effektiven Rechtsschutz in finanzgerichtlichen Eilverfahren abzuleitenden Prüfungsmaßstäbe

sind rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR

1305/09 -, DStR 2009, S. 2146 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, DStR 2010, S. 2296).

Hiervon ausgehend liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs

vor.

a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von

ihr angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids 2009 verfassungsrechtlich zwingend hätte bejahen müssen, bestehen keine Anhaltspunkte

für eine Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

Der Bundesfinanzhof war von Verfassungs wegen nicht gezwungen, allein mit Rücksicht auf die im Vorlagebeschluss vom 29. Februar

2012 - 1 K 138/10 - (EFG 2012, S. 960) dargelegte Überzeugung des Finanzgerichts H. im Eilverfahren ebenfalls von der möglichen

Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG auszugehen und deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

des Grundlagenbescheids zu bejahen. Auch verschiedene, dem Finanzgericht H. zustimmende Publikationen und eine im Hinblick

auf diesen Vorlagebeschluss erfolgte Verfahrensaussetzung durch einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. den Beschluss

des IV. BFH-Senats vom 1. August 2012 zur Aussetzung des Revisionsverfahrens IV R 55/11, BFH/NV 2012, S. 1826) ändern hieran

nichts.

Das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes begründet jedenfalls für ein oberstes

Bundesgericht, wie hier den Bundesfinanzhof, keine Bindung an instanzgerichtliche Überzeugungen von der Verfassungswidrigkeit

einer Norm dergestalt, dass es mit Rücksicht auf eine solche Überzeugung, selbst wenn sie durch einen Vorlagebeschluss nach

Art. 100 Abs. 1 GG geäußert ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit

eines auf diese Norm gestützten Bescheids im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgehen müsste. Der Bundesfinanzhof war in

dem angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2012 daher durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gehindert, die gegen die Verfassungsmäßigkeit

der im Ausgangsverfahren erheblichen Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG durch das Finanzgericht H. und zusätzlich

durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einer sachlichen Prüfung zu unterziehen und unter Bezugnahme auf die bisherige

verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Würdigung zu gelangen, dass der Vorlagebeschluss wegen offenkundiger Unbegründetheit

erfolglos bleiben würde und ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Hinzurechnungsvorschriften

offensichtlich fehlten.

b) Vor diesem Hintergrund ist es von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesfinanzhof - aus seiner Sicht

folgerichtig - nicht mehr auf die Streitfrage eingegangen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel

an der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm von der Gewährung der Vollziehungsaussetzung abgesehen werden

kann (vgl. die Nachweise im angegriffenen Beschluss unter II 4). Infolgedessen bedarf es auch im vorliegenden Verfahren keiner

Entscheidung, ob und inwieweit das in der Vorinstanz angewendete Kriterium des qualifizierten Aussetzungsinteresses in jeder

Hinsicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist (vgl. den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss des Finanzgerichts

K. vom 4. Juli 2012 - 13 V 1292/12 -, EFG 2012, S. 2036; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom

24. Oktober 2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11 -, NJW 2012, S. 372).

c) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Vorliegen einer unbilligen Härte beruft, hat sie im Ausgangsverfahren nach Aktenlage

nicht hinreichend vorgetragen. Die dem Finanzgericht K. folgende, darauf gestützte Begründung des Bundesfinanzhofs ist verfassungsrechtlich

insoweit nicht zu beanstanden.

2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2012 ist keine

verfassungsrechtlich zu beanstandende Überraschungsentscheidung. Selbst wenn man insoweit eine Gehörsverletzung unterstellt,

wäre sie im Übrigen durch den zweiten, die Anhörungsrüge betreffenden Beschluss vom 30. Januar 2013 geheilt worden.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl.

§ 40 Abs. 3 GOBVerfG), ohne dass noch auf Fragen der Darlegung und des Vorliegens eines Anordnungsgrunds eingegangen werden

müsste.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.