Offsetting of party sanction payments against state subsidies and proportionality of fault-independent liability under the German Parties Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court granted the applicant’s request for provisional relief, ordering the President of the German Bundestag to pay outstanding state financial subsidies for May and August 2013 without offsetting them against a penalty payment order, thereby finding in favor of the political party. The dispute concerned the legality of offsetting a sanction under § 31b PartG, imposed for inaccuracies in the party’s 2007 accountability report and upheld by the Federal Administrative Court based on a judicially derived negligence requirement, against the party’s statutory funding claims. The Court held that the applicant could not be required to exhaust specialized administrative court remedies for a suspension of payment where legal uncertainty exists regarding the suspensibility of such sanctions, and that the constitutional complaint was neither manifestly inadmissible nor unfounded, particularly given the potential violation of the principle of proportionality and the rule of law through judicial law-making beyond legislative boundaries. Decisively, the Court determined that the severe, irreparable harm to the party’s election campaign capabilities due to funding shortages outweighed the lesser, reversible harm of delaying the realization of the state’s penalty claim, which remains subject to offsetting against future installments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 Abs. 3 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG, § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG; Offsetting of party sanction payments against state subsidies and proportionality of fault-independent liability under the German Parties Act: The dispute concerned the legality of offsetting a sanction under § 31b PartG, imposed for inaccuracies in the party’s 2007 accountability report and upheld by the Federal Administrative Court based on a judicially derived negligence requirement, against the party’s statutory funding claims. The Court held that the applicant could not be required to exhaust specialized administrative court remedies for a suspension of payment where legal uncertainty exists regarding the suspensibility of such sanctions, and that the constitutional complaint was neither manifestly inadmissible nor unfounded, particularly given the potential violation of the principle of proportionality and the rule of law through judicial law-making beyond legislative boundaries. Decisively, the Court determined that the severe, irreparable harm to the party’s election campaign capabilities due to funding shortages outweighed the lesser, reversible harm of delaying the realization of the state’s penalty claim, which remains subject to offsetting against future installments.
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KI-generiertVolltext
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in Folgenabwägung - vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht geboten
[TENOR]
Der Präsident des Deutschen Bundestages wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die vom
Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 entsprechend seinem Schreiben an die Antragstellerin
vom 31. Januar 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten
Zahlungsanspruch zu zahlen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
[GRUENDE]
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten
des Deutschen Bundestages gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruchs.
I. Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007
fest und verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 PartG zur Zahlung eines dem Zweifachen des den Unrichtigkeiten entsprechenden
Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht
und führte dazu aus: Dem Wortlaut des § 31b Satz 1 PartG ließen sich zwar keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen entnehmen,
die Auswirkungen der Zahlungsverpflichtung könnten die Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei ohne das Korrektiv eines
subjektiven Tatbestandes aber in einem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechenden Maße beeinträchtigen. Deshalb sei
zu prüfen, ob die Antragstellerin hinsichtlich der festgestellten Unrichtigkeiten ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, wobei
ein an den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen ausgerichteter objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht
sah ein fahrlässiges Verhalten der Antragstellerin als gegeben an.
Die Antragstellerin begründet ihre unter anderem auf die Rüge einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG gestützte Verfassungsbeschwerde insoweit damit, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Lösung,
die darauf ziele, § 31b Satz 1 PartG die Schärfe zu nehmen, dem Gesetzgeber vorbehalten gewesen sei, die in dieser Vorschrift
vorgesehene verschuldensunabhängige Sanktionierung von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht aber gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ver-stoße.
Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hält die Antragstellerin zur Erhaltung ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit für
erforderlich. Die Kosten für die Aufrechterhaltung eines minimalen Parteibetriebs einschließlich der Sachausgaben für Wahlwerbung
beliefen sich in 2013 auf 1.392.000,00 Euro, die sie ohne die staatliche Mittelzuweisung nur in Höhe von 392.000,00 Euro decken
könne. Die Schlusszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung für 2012 und die erste Abschlagszahlung 2013 seien verrechnet
worden.
Der Präsident des Deutschen Bundestages hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig. Die Antragstellerin
habe gegen die von ihm abgelehnte Stundung der Zahlungsforderung Klage erhoben, aber insoweit nicht um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz
nachgesucht.
II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
2. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich
nicht mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt hat, um eine Stundung zu erreichen. Gefestigte Rechtsprechung
zur Zulässigkeit der Stundung von Zahlungsansprüchen, die der Präsident des Deutschen Bundestages nach dem Parteiengesetz
gegen politische Parteien festgesetzt hat, besteht nicht. Im Schrifttum wird bestritten, dass eine Forderung nach § 31b Satz
1 PartG gestundet werden kann (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, 2009,
§ 31b Rn. 31 ff.). Jedenfalls unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann die Antragstellerin deswegen nicht auf die vorrangige
Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin genügen jedenfalls
im Hinblick auf die in Betracht kommende Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) noch den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Mit dem Hinweis, der vom Bundesverwaltungsgericht
beschrittene Weg zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 31b Satz 1 PartG hätte gesetzlich
vorgegeben sein müssen, macht die Antragstellerin geltend, dass das Gericht die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung
zu ihren Lasten verlassen habe. Eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende gerichtliche Rechtsfortbildung kann
eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen (vgl. BVerfGE 65,
182 ; 87, 273 ).
4. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht von vornherein erkennbar, dass § 31b
Satz 1 PartG ohne ein vom Gesetzgeber zu normierendes Korrektiv subjektiver Verantwortlichkeit mit der Verfassung im Einklang
steht. Diese im Verwaltungsrechtszug erörterte Frage bedarf vielmehr der Klärung im Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für
die Frage, ob die Norm gegebenenfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wird zu
überprüfen sein, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verhältnismäßigkeit der in § 31b Satz 1 PartG vorgesehenen
Zahlungsverpflichtung sei jedenfalls gewahrt, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts fahrlässig herbeigeführt
worden seien, sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und -anwendung hält.
5. Bliebe der Antragstellerin der Erlass einer einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte sie aber in der Hauptsache, könnten
möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. Die Abschlagszahlungen
am 15. Mai 2013 und 15. August 2013 würden verrechnet (§ 31b Satz 4 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG; über die Abschlagszahlung
am 15. November 2013 kann im Hinblick auf § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG nicht befunden werden). Die Antragstellerin ist nach
ihrer Darstellung zur Finanzierung ihrer Parteiarbeit aber auf die staatlichen Mittelzuweisungen angewiesen. Ohne sie wären
vor allem ihre Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich eingeschränkt (vgl. zur Bedeutung des Wahlkampfes
für die Wahlentscheidung der stimmberechtigten Bürger BVerfGE 20, 56 ). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung erginge, der Antragstellerin der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen weniger schwer. Die
Realisierung des staatlichen Zahlungsanspruchs würde lediglich hinausgeschoben. Die Möglichkeit zur Verrechnung mit späteren
Abschlagszahlungen bliebe erhalten.
6. Die Summe der für 2013 noch ausstehenden und vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen entspricht weitgehend dem von der
Antragstellerin angegebenen, nicht durch Eigeneinnahmen gedeckten Bedarf. Die Zahlungen brauchen nicht von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht zu werden. Wegen der Möglichkeit der Verrechnung mit künftigen Abschlagszahlungen erscheint die spätere Forderungsrealisierung
nicht gefährdet.
7. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.