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1 BvQ 13/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20130501.1bvq001313 KI-generiert

Journalist's right to trial seat and video transmission of criminal proceedings under press freedom

Geschäftsnummer 1 BvQ 13/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for an interim injunction, thereby upholding the lower court's refusal to grant the complainant access. The dispute involved a free journalist challenging the trial judge's seat allocation decisions and the lack of video transmission of the main proceedings in a high-profile criminal trial, alleging violations of equality in the press market and freedom of the press. The Court held that the request was manifestly unfounded because the presiding judge possesses significant discretion in allocating scarce seats, subject only to review for fundamental rights violations rather than optimal distribution, and expressly ruled that Article 5, paragraph 1, sentence 2 of the Basic Law does not confer a right to the video transmission of criminal proceedings into another courtroom.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG; Journalist's right to trial seat and video transmission of criminal proceedings under press freedom: 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art.

Schlagwörter

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Pressefreiheit Medienöffentlichkeit Grundrechte verfassungsmässige Rechtsgleichheit Sitzverteilung Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 71, 158
BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ;
BVerfGE 18, 85
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts,
1 BvR 282/01
März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008,
BVerfGE 87, 331
1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Offensichtlich kein Anspruch eines freien Journalisten auf Sitzplatz im "NSU-Verfahren" - Erheblicher Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei Sitzplatzverteilung - Art 5 Abs 1 S 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Videoübertragung einer strafprozessualen Hauptverhandlung in anderen Raum

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn

eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ;

stRspr).

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG

i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze

hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft

dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen

Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts,

eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität

gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008,

S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art.

5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 ).