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1 BvR 2256/10 - Vz 32/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:vb20130403.vz003212 KI-generiert

Delay complaint inadmissibility due to insufficient substantiation of procedural duration unreasonableness in post-contractual non-compete compensation case

Geschäftsnummer 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the applicant’s request for legal aid and rejected the delay complaint as inadmissible, ruling that the applicant failed to meet the statutory requirements for substantiating the unreasonableness of the proceedings' duration. The dispute concerned three constitutional complaints challenging labor court decisions regarding post-contractual non-compete compensation, damages for allegedly misused private communications, and other employment-related claims, where the applicant alleged that the delay in the BVerfG's decision caused financial harm. The Court held that the applicant did not sufficiently demonstrate that the over 27-month pendency of the main constitutional complaint was unreasonable or that the subject matter required accelerated processing, noting that claims for damages and non-compete compensation generally lack the heightened urgency of existential or ongoing employment disputes, and failing to argue why the specific delay impacted the claim beyond general financial strain. The decisive legal basis was § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, which requires a delay complaint to be substantiated with specific arguments regarding the unreasonableness of the duration and any procedural developments since the initial delay objection was filed.

Legislator-Regeste

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§ 807 ZPO, § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 97b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 97a Abs. 2 BVerfGG, § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Delay complaint inadmissibility due to insufficient substantiation of procedural duration unreasonableness in post-contractual non-compete compensation case: a) Die Verzögerungsbeschwerde ist gemäß § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen vertraglicher Schadenersatz Streitgegenstand beschleunigtes Verfahren fehlende Dringlichkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beschwerdekammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG) - Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ggf zu seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umständen erforderlich - hier: Unzulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - Schadensersatzanspruch und Karenzentschädigung eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Verzögerungsbeschwerde betrifft drei Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2256/10 richtete der Beschwerdeführer gegen ein Teilurteil eines Landesarbeitsgerichts

und erklärte sich damit einverstanden, die Verfassungsbeschwerde zurückzustellen, bis die letzte Entscheidung im fachgerichtlichen

Verfahrenszug ergangen sei. Das Landesarbeitsgericht hatte ihm auf seine Berufung hin unter Abweisung des Anspruchs im Übrigen

lediglich einen Teil der von ihm eingeklagten Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zugesprochen.

Darüber hinaus verfolgte der Beschwerdeführer gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs-

und Unterlassungsansprüche, die er im Hinblick auf seinen während seines Arbeitsverhältnisses geführten Schrift- und E-Mail-Verkehr

geltend machte, wie auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich missbräuchlicher Verwendung des Schrift-

und E-Mail-Verkehrs und von ihm erstellter Computerdateien. Das Landesarbeitsgericht wies durch Schlussurteil vom Dezember

2009 die Berufung hinsichtlich aller vom Beschwerdeführer noch verfolgten Ansprüche zurück. Es ließ die Revision gegen das

Teil- und das Schlussurteil nicht zu. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung erhobenen Beschwerden blieben erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht wies sie zurück und lehnte überdies die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung von Anhörungsrügen,

die der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse über die Nichtzulassungsbeschwerden richten wollte, ab und wies eine Gegenvorstellung

des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer bezog das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und die Beschlüsse des

Bundesarbeitsgerichts in die Verfassungsbeschwerde ein. Er beantragte Prozesskostenhilfe. Der letzte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

datiert vom 30. Juni 2010. Der Beschwerdeführer nahm ihn am 9. August 2010 in seine Verfassungsbeschwerde auf. Die Verfassungsbeschwerde

wurde in das Verfahrensregister übertragen.

b) Am 31. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge ein. Ihm drohe ein erheblicher finanzieller Schaden. Während

des Verfahrens sei er dem Insolvenzrisiko seines Prozessgegners ausgesetzt. Der eingeklagte Geldbetrag fehle ihm zur Bedienung

eigener Verbindlichkeiten. Er sei mittellos. 2008 und 2009 habe es Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gegeben. Im November

2008 habe er die eidesstattliche Versicherung nach dem damals geltenden § 807 ZPO abgegeben.

c) Am 3. März 2012 hat der Beschwerdeführer die Verzögerungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Er wiederholt

seine Darlegungen zur Verzögerungsrüge und ergänzt, dass er im Januar 2012 erneut eine eidesstattliche Versicherung nach §

807 ZPO abgegeben habe. Er begehrt den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, insbesondere den Jahrespauschalbetrag

nach § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG.

d) Durch Beschluss vom 20. November 2012 lehnte die 3. Kammer des Ersten Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das

Verfassungsbeschwerdeverfahren ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

e) Die Berichterstatterin hat zur Verzögerungsbeschwerde Stellung genommen. Als sie das Dezernat übernommen habe, habe sie

zunächst einen relativ hohen Bestand älterer Verfahren abarbeiten müssen. Hinzugekommen sei die Berichterstattung in mehreren

bereits zugestellten Senatssachen. Außerdem hätten Verfahren, in denen existenzsichernde Leistungen in Rede stünden, Vorrang.

Es handele sich um Streitigkeiten aus dem Bereich des Grundsicherungsrechts und um arbeitsrechtliche Verfahren, in denen es

um Kündigungsschutz oder andere Fragen von existentieller Bedeutung für die Beschwerdeführer gehe. Das Verfahren, das der

Verzögerungsbeschwerde zugrunde liege, habe nicht dazu gehört. Das fachgerichtliche Ausgangsverfahren habe weder eine Bestandsschutzstreitigkeit

noch laufende Gehaltszahlungen betroffen. Der Beschwerdeführer habe dem Verfassungsbeschwerdeverfahren seinerseits keine Eilbedürftigkeit

beigemessen. Ende 2009 habe er erneut angeregt, es weiterhin auszusetzen, obwohl nach seinen Angaben bereits im Jahr zuvor

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn stattgefunden hätten.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Stellungnahme der Berichterstatterin wie folgt geäußert: Die Gesamtdauer des Verfahrens

sei ihm nicht anzulasten. Der Erlass des Teilurteils sei unnötig gewesen. Er habe gegen dieses Urteil, obwohl das Landesarbeitsgericht

noch nicht über alle von ihm erhobenen Ansprüche entschieden habe, vorgehen müssen, um seine prozessualen Rechte zu wahren.

Neben der Karenzentschädigung habe auch das begehrte Schmerzensgeld erhebliche Bedeutung für ihn. Seine E-Mails seien trotz

Zusicherung freien E-Mail-Verkehrs abgefangen worden, wodurch er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Diesen Verlust könne er

als Schwerbehinderter nie mehr wettmachen. Der Schadensersatz solle die bis zum Erreichen des Rentenalters ausfallenden Gehaltszahlungen

und die Verminderung seiner Rentenansprüche ausgleichen.

2. a) Am 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil und beantragte

Prozesskostenhilfe (Verfahren 1 BvR 284/09). Das Bundesverfassungsgericht lehnte durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten

Senats vom 12. Februar 2009 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung

an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde am 20. Februar 2009 an den Beschwerdeführer abgesandt.

b) Der Beschwerdeführer bezog dieses Verfahren in die Verzögerungsrüge vom 31. Dezember 2011 und die Verzögerungsbeschwerde

vom 3. März 2012 ein.

3. Der Beschwerdeführer erstreckte die Verzögerungsrüge und die Verzögerungsbeschwerde ferner auf eine Verfassungsbeschwerde,

die unter dem Aktenzeichen AR 1621/03 in das Allgemeine Register aufgenommen, jedoch nicht in das Verfahrensregister übertragen

wurde.

II. Die Verzögerungsbeschwerde ist unzulässig. Die Darlegungen des Beschwerdeführers genügen nicht den Begründungsanforderungen

nach § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.

1. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2256/10 lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Gegebenheiten

erkennen, aus denen die Unangemessenheit der Verfahrensdauer folgt.

a) Die Verzögerungsbeschwerde ist gemäß § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen.

Anders als § 97b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, nach dem bei Einlegung der Verzögerungsrüge die Umstände, die die Unangemessenheit

der Verfahrensdauer begründen, darzulegen sind, enthält § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG keine näheren Maßgaben für die Begründung

der Verzögerungsbeschwerde. Hieraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer bei der Verzögerungsbeschwerde

zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der nach seiner Auffassung gegebenen Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht

vorzutragen braucht und sich etwa auf Darlegungen zu den Rechtsfolgen gemäß § 97a Abs. 2 BVerfGG beschränken kann. Der Entschädigungsanspruch,

der mit der Verzögerungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, knüpft an die Unangemessenheit der Verfahrensdauer an (§ 97a

Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Ist die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aber Anspruchsvoraussetzung für die Entschädigung, hat

der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen der Verzögerungsbeschwerde in der Regel vorzutragen, soweit es sich um Umstände handelt,

die in seinem Kenntnisbereich liegen. Auf die zur Verzögerungsrüge gegebenen Darlegungen kann dabei zwar grundsätzlich Bezug

genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen

Umstände einzugehen.

b) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben

und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Bestimmung der relevanten Einzelfallumstände

ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang

mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschwerdekammer, Beschluss vom 1. Oktober

2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris, Rn. 21). Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der

Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie,

das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu

beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschwerdekammer, a.a.O.,

Rn. 23).

c) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass nach den vorgenannten Maßstäben die Dauer

des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unangemessen gewesen sein könnte. Zwar vergingen, nachdem der Beschwerdeführer den letzten

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts in die Verfassungsbeschwerde einbezogen hatte, mehr als 27 Monate bis zur Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts, doch ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass das Verfahren für ihn

eine Bedeutung hatte, die eine frühere Entscheidung erfordert hätte.

aa) Zu den von ihm geltend gemachten Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs- und Unterlassungsansprüchen äußert sich der Beschwerdeführer

im Verzögerungsbeschwerdeverfahren nicht und benennt keine Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Verfassungsbeschwerde

insoweit vordringlich zu bearbeiten gewesen wäre.

bb) Auch soweit es dem Beschwerdeführer um die Feststellung der Schadensersatzpflicht seines ehemaligen Arbeitgebers und um

die Zahlung der Ka-renzentschädigung in der von ihm begehrten Höhe sowie von Schmerzensgeld ging, lassen seine Darlegungen

nicht erkennen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren für ihn derart erheblich war, dass eine beschleunigte Bearbeitung

notwendig gewesen wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu Schadensersatzklagen bereits ausgesprochen, dass ihnen nicht stets eine

gesteigerte Dringlichkeit zukomme; über sie brauche anders als etwa in Sorgerechts-, Personenstands- oder Arbeitsrechtsverfahren

grundsätzlich nicht beschleunigt entschieden zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -, FamRZ 2007, S. 1449

Rn. 130-133, Sürmeli ./. Deutschland). Der Verfassungsbeschwerde liegt zwar ein arbeitsrechtliches Verfahren zugrunde,

das Verfahren gehört aber nicht zu denjenigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, in denen wie etwa im Kündigungsschutzprozess

kurzfristig geklärt werden muss, ob laufende Verpflichtungen zur Erbringung der Arbeitsleistung und Ansprüche auf Entgeltzahlung

bestehen. Ob die Karenzentschädigung im Einzelfall wegen eines weitreichenden Wettbewerbsverbotes mit Gehalts- und Rentenzahlungen

gleichzusetzen sein kann, auf die der Empfänger zur Finanzierung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist und die

daher in aller Regel beschleunigt zu bearbeiten sind (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2007 - 14635/03 -, juris, Rn. 90, L.

./. Deutschland; BVerfG, Beschwerdekammer, a.a.O., Rn. 45), bedarf keiner Entscheidung. Der Arbeitnehmer ist nicht gehindert,

eine Arbeit aufzunehmen, die dem Konkurrenzschutzinteresse seines ehemaligen Arbeitgebers nicht zuwiderläuft (vgl. § 74c Abs.

1 Satz 1 HGB). Dass und warum eine solche Tätigkeit für ihn nicht in Betracht kam, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

Dazu hätte bereits deshalb Anlass bestanden, weil er die Karenzentschädigung erst zwei Jahre nach der im Januar 2001 erfolgten

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf des Wettbewerbsverbots (vgl. § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) gerichtlich

geltend gemacht hat.

Der Beschwerdeführer leitet die aus seiner Sicht bestehende hohe Bedeutung der von ihm begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht

seines Arbeitgebers und des von ihm verfolgten Schmerzensgeldanspruchs daraus ab, dass die geltend gemachte pflichtwidrige

Verhaltensweise des Arbeitgebers den Arbeitsplatzverlust verursacht habe und er deshalb bis zum Erreichen des üblichen Renteneintrittsalters

Gehaltsausfälle und als deren Folge eine Verringerung seiner Rentenansprüche erleiden werde, die er als Schwerbehinderter

nicht werde ausgleichen können. Sein pauschal gehaltener Vortrag lässt bereits offen, weswegen er aufgrund seiner Schwerbehinderung

nicht erneut ein Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Entlohnung finden kann und der Kompensationsleistungen in höherem Maße,

als dies bei Zahlungsbegehren üblicherweise der Fall ist, bedarf. Vor allem aber war und ist nicht erkennbar, inwiefern die

Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf die von ihm befürchteten Einbußen von Einfluss sein könnte.

2. Soweit die Verzögerungsbeschwerde die oben unter I.2 und I.3 genannten Verfassungsbeschwerden betrifft, wird von einer

weiteren Begründung gemäß § 97d Abs. 2 Satz 4 BVerfGG abgesehen.

3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet ungeachtet der Frage, ob sie für das Verfahren der Verzögerungsbeschwerde

überhaupt in Betracht kommt, wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Verzögerungsbeschwerde aus (vgl. § 114 ZPO).