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2 BvR 872/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130424.2bvr087213 KI-generiert

Constitutional complaint in criminal ancillary prosecution: inadmissibility due to lack of personal standing when challenging courtroom capacity and video transmission based solely on public information interest.

Geschäftsnummer 2 BvR 872/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for lack of admissibility, thereby dismissing the complainants and leaving the lower court's rulings regarding the selection of the trial courtroom and the video transmission of proceedings in force. The dispute involved complainants acting as ancillary prosecutors in a high-profile criminal trial who challenged the presiding judge's orders limiting the main hearing to a courtroom with only 100 seats for spectators and seeking an interim injunction for video transmission to additional rooms. The Court held the complaint inadmissible under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG because the complainants failed to substantiate a violation of their own fundamental rights, instead relying solely on the rule of law and democracy principles (Art. 20 Basic Law) and arguing exclusively on the basis of the public interest in information, which did not establish the required direct, personal standing under § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, Art. 20 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint in criminal ancillary prosecution: inadmissibility due to lack of personal standing when challenging courtroom capacity and video transmission based solely on public information interest: Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Strafanzeige Demonstrationsrecht persönliche Anhörung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 155
BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 123, 267 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Beschwerdebefugnis - hier: Auswahl des Sitzungssaals für "NSU-Verfahren" und Videoübertragung der Hauptverhandlung in andere Räumlichkeiten

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde

wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem

Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden

im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren

Sitzungssaal übertragen zu lassen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23

Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt

sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer

muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs

substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten

Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 123, 267 ). Diesen

Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20

GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend,

selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen

Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs.

1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.