Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 990/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr099013 KI-generiert

NSU trial press accreditation: exclusion of foreign media with special interest under the priority principle

Geschäftsnummer 1 BvR 990/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the plaintiffs' request for interim relief, ordering the presiding judge of the Munich Higher Regional Court to designate a procedure for allocating a fair number of additional seating spots specifically to representatives of foreign media outlets with a special connection to the victims of the charged offenses, while denying the broader request to suspend the execution of all related accreditation and security orders. The dispute arose from a priority-based accreditation system in the high-profile "NSU" terrorism trial, where the applicants, representing a major Turkish-language newspaper, failed to secure one of 50 reserved press seats because their applications were submitted later than those of domestic German media, resulting in a total exclusion of Turkish media from the reserved seating despite their significant interest due to the victim's origin. The court held that while the discretion to manage courtroom access lies with the judiciary, the strict application of a pure priority principle without adequate consideration for the uninitiated foreign press potentially violated the equality clause (Art. 3(1) GG) in conjunction with the freedom of the press (Art. 5(1) Sentence 2 GG); the interim order was deemed necessary to prevent the severe disadvantage of permanent exclusion from self-determined reporting, balancing this against the minor impact on general public access and the rights of other accredited media.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; NSU trial press accreditation: exclusion of foreign media with special interest under the priority principle: Über die Zulassungen entscheidet der Vorsitzende des 6. Strafsenats nach vollständigem Eingang der Akkreditierungsgesuche.

Schlagwörter

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Pressefreiheit Medienöffentlichkeit verfassungsmässiger Grundsatz bedingter Strafvollzug Anspruch auf ein faires Verfahren ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 112, 284
als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ).
BVerfGE 80, 124
BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 282/01
März 2008 - 1 BvR 282/01
BVerfGE 103, 44
BVerfGE 103, 44 ; Beschluss
1 BvR 1932/02
Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S.
BVerfGE 18, 85
BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verpflichtung zur Modifikation einer sitzungspolizeilichen Anordnung zur Regelung des nach dem Prioritätsprinzip gestalteten und mit einer Ausschlussfrist belegten Akkreditierungsverfahrens, in deren Vollzug insbesondere für Vertreter ausländischer Medien keiner der 50 festen Presseplätze im sog NSU-Prozess zugeteilt wurde – zur Berücksichtigung ausländischer Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern einer angeklagten Straftat

[GRUENDE]

I. Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde betrifft das Akkreditierungsverfahren

und die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Die Beschwerdeführer

begehren in der Hauptsache die Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügungen des Oberlandesgerichts und beantragen, ihre Vollziehung

im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

1. Im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. bezüglich der sogenannten NSU-Terrorzelle hat der Generalbundesanwalt Anklage zum

Oberlandesgericht München erhoben. Gegenstand der Anklage sind insbesondere auch Straftaten zum Nachteil türkischer Staatsangehöriger

und türkischstämmiger Bürger. Das Medieninteresse am Verfahren ist seit geraumer Zeit national wie international sehr groß.

2. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Verlegerin der in türkischer Sprache erscheinenden Ausgabe der Zeitung S., die nach eigenen

Angaben in Deutschland von etwa einem Fünftel der türkischstämmigen Bevölkerung gelesen wird; der Beschwerdeführer zu 2. ihr

Stellvertretender Chefredakteur. Die Beschwerdeführer haben sich bereits im Januar 2013 um eine Akkreditierung beim Oberlandesgericht

München beworben und, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass dies derzeit noch nicht möglich sei, in den dortigen E-Mail-Verteiler

aufnehmen lassen. Nach ihren Angaben ist ihnen dabei mitgeteilt worden, dass ihnen der Akkreditierungsbeginn schriftlich bekannt

gegeben werde.

3. Am 4. März 2013 erließ das Oberlandesgericht München gemäß § 176 GVG die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Verfügung

zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung.

Diese regelt hinsichtlich der Medienberichterstattung unter Ziffer V. zunächst die Zulässigkeit von Ton-, Film-, und Bildaufnahmen

vor und im Sitzungssaal; sie sieht dabei eine Pool-Lösung vor. Unter Ziffer VI.1. ist dann allgemein das Akkreditierungsverfahren

für alle Medienvertreter, insbesondere auch für die Vertreter der Presse, festgelegt. Dabei heißt es:

Die Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich für "NSU" unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens

bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (…) eines solchen Unternehmens

bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de;

Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren.

Akkreditierungsgesuche, die den oben genannten Anforderungen nicht entsprechen oder nach Ablauf der Frist eingehen, können

nicht berücksichtigt werden. Die hiernach zulässigen Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt,

wobei Mehrfachnennungen zunächst außer Betracht bleiben.

Über die Zulassungen entscheidet der Vorsitzende des 6. Strafsenats nach vollständigem Eingang der Akkreditierungsgesuche.

(…)

Mit der praktischen Durchführung des Akkreditierungsverfahrens, insbesondere der Bekanntgabe der Verfügung vom 4. März 2013,

war die Leiterin der Justizpressestelle des Oberlandesgerichts München betraut. Diese teilte auf Anfrage einzelnen Journalisten

bereits in der Woche vor der Verfügung mit, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche voraussichtlich nach der Reihenfolge

ihres Eingangs berücksichtigt würden, und sie hoffe, in der Woche ab dem 4. März die Akkreditierungsbedingungen bekannt geben

zu können. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer soll Journalisten, die am 4. März bewusst oder zufällig beim Oberlandesgericht

angerufen haben, auch schon mitgeteilt worden sein, dass die Verfügung am 5. März zwischen 8 Uhr und 9 Uhr gemailt werde und

dann der Antrag auf Akkreditierung gestellt werden könne.

Die Verfügung vom 4. März wurde am 5. März um 08:56 Uhr über den E-Mail-Verteiler des Oberlandesgerichts versandt. Sie war

als Anlage an ein E-Mail-Schreiben angehängt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass anliegend die Bedingungen der vom Senat

angeordneten Akkreditierung zur Kenntnis gegeben würden; diese ergäben sich aus Ziffer V. der Sicherheitsverfügung des Senats

vom 4. März 2013. Aufgrund von Fehlermeldungen mussten dabei einige Adressaten des Verteilers, hierunter auch der Beschwerdeführer

zu 2., zunächst aus dem Verteiler genommen werden, um die E-Mail versenden zu können. Der Beschwerdeführer zu 2. erhielt die

E-Mail sodann im Anschluss um 09:15 Uhr. Ein weiterer für die Beschwerdeführerin zu 1. tätiger Journalist soll ausweislich

einer vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Stellungnahme des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München

die fragliche E-Mail bereits um 08:56 Uhr erhalten haben.

Bereits um 08:58 Uhr gingen die ersten Anträge beim Oberlandesgericht ein. Insgesamt wurden bis 09:15 Uhr bereits 39 Akkreditierungsanträge

und bis 09:36 Uhr bereits 50 Akkreditierungsanträge eingereicht, hierunter zunächst ausschließlich von deutschen Medien. Die

Anträge der Beschwerdeführer gingen am Folgetag, den 6. März 2013, um 11:59 Uhr als laufende Nummern 171, 172 ein.

4. Am 22. März 2013 erließ das Oberlandesgericht - in Ergänzung zur Verfügung vom 4. März 2013 - eine weitere Verfügung zur

Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG.

In dieser wurde unter Ziffer III.1. erstmals festgelegt, dass für die akkreditierten Medienvertreter im Sitzungssaal insgesamt

50 reservierte Sitzplätze zur Verfügung stehen, diese Plätze an jedem Sitzungstag bis 15 Minuten vor Sitzungsbeginn für die

akkreditierten Medienvertreter reserviert sind und bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommene Plätze zunächst an weitere wartende

akkreditierte Medienvertreter, ansonsten an sonstige Zuhörer vergeben werden. Unter Ziffer III.2. heißt es sodann, dass Medienvertreter

und sonstige Zuhörer, die keinen Sitzplatz gefunden haben, den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung zu verlassen haben.

5. Am 25. März 2013 erhielten die Beschwerdeführer per E-Mail zwei Listen der durch den Vorsitzenden des 6. Strafsenats des

Oberlandesgerichts akkreditierten 123 Medien und Medienvertreter (Liste 1 Nr. 1-50 / Liste 2 Nr. 51-123) mit dem Hinweis,

dass in den beiden Listen sämtliche fristgemäß eingegangenen und zulässigen Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres

Eingangs bei der Justizpressestelle berücksichtigt worden seien und die nach den genannten Kriterien ermittelten ersten 50

Medienvertreter zusätzlich zur Akkreditierung einen auf sie ausgestellten Ausweis zur Berechtigung der Sitzplatzeinnahme erhielten.

Von den ersten 39, bis 09:15 Uhr eingereichten Gesuchen wurden letztlich 11 als zulässig angenommen. Das 50. als zulässig

angenommene Gesuch - insgesamt das 117. Akkreditierungsgesuch - ging am 5. März 2013 um 11:42 Uhr ein. Unter den mit Sitzplatzreservierung

akkreditierten Medien befindet sich kein türkisches Medium. Beworben haben sich neun türkische Medien. Griechische oder iranische

Medien, aus deren Ländern ebenfalls Opfer der angeklagten Taten stammen, haben kein Akkreditierungsgesuch gestellt.

6. Mit der dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer

insbesondere eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

7. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung Stellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht München äußerte sich hierauf dahingehend, dass ein Grundrechtsverstoß

nach den bekannten Maßstäben nicht erkennbar sei.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein

als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ).

2. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde ist vorliegend weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in

Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitende subjektive Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen

Wettbewerb (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01

-, NJW-RR 2008, S. 1069 ), also auf gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen

Verfahren, verletzt sein könnte.

Allerdings ist die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl

von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben grundsätzlich eine Frage, die

sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und

die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss

der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500). Dabei hat dieser einen weiten Entscheidungsspielraum.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere,

ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Sie müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine

freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem subjektiven Recht der Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den

Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten

Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ). Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff

auf das Prioritätsprinzip möglich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -,

NJW 2003, S. 500). Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet.

Bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend

zu berücksichtigen. Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen

verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats

vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).

Ob die Beschwerdeführer danach durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt sind, bedarf einer näheren

Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und Bedingungen des in Frage stehenden Akkreditierungsverfahrens, die

im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hierbei

wird zu berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend um ein Strafverfahren handelt, das eine ungewöhnlich große öffentliche

Aufmerksamkeit auf sich zieht und damit auch auf das Interesse von Medienvertretern stößt, die mit Fragen der Gerichtsberichterstattung

und den Verfahren zur Akkreditierung in Deutschland möglicherweise wenig vertraut sind. Insofern stellt sich die Frage, ob

dem die Verfahrensgestaltung hinreichend Rechnung getragen hat. Hier könnte von Bedeutung sein, dass die Justizpressestelle

des Oberlandesgerichts einzelnen Medienvertretern bereits vorab die voraussichtliche Berücksichtigung der Akkreditierung nach

der Reihenfolge der Eingänge mitgeteilt hat. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich eine verzögerte Information

der Beschwerdeführer auf ihre Chance auf Zuweisung eines festen Sitzplatzes auswirkte. In Anbetracht des zu erwartenden und

laut Stellungnahme des zuständigen Vorsitzenden auch erwarteten Medienandrangs kann zu erwägen sein, ob wegen des hierbei

naheliegenden besonderen Interesses auch ausländischer Medien, insbesondere aus den Herkunftsländern der Opfer der angeklagten

Straftaten, die Anwendung des Prioritätsprinzips bei der Akkreditierung und der Beginn des Akkreditierungsverfahrens rechtzeitig

und auch für Unerfahrene eindeutig hätte angekündigt werden müssen. In Betracht zu ziehen ist auch, ob im Sinne der Fairness

des Verfahrens dabei auf die absehbar jedenfalls begrenzte Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze für Medienvertreter

hätte hingewiesen werden müssen, so dass sich gerade auch ausländische Medien, die nicht regelmäßig an deutschen Gerichtsprozessen

teilnehmen, auf die Knappheit der Sitzplätze und die Eilbedürftigkeit der Anmeldung besser hätten einstellen können. Vor diesem

Hintergrund können auch weitere Umstände des in Frage stehenden Akkreditierungsverfahrens verfassungsrechtlich gewürdigt werden,

wie die Tatsache, dass die Geltung des Prioritätsprinzips in der Verfügung vom 4. März 2013 lediglich in Verbindung mit der

Akkreditierung als solcher, nicht aber explizit in Verbindung mit einer Sitzplatzvergabe genannt wurde und die ausdrückliche

Unterscheidung zwischen Akkreditierung und nachfolgender Sitzplatzvergabe erst nachträglich am 22. März 2013 verfügt wurde.

Schließlich stellt sich auch die Frage, ob in Anbetracht der Herkunft der Opfer ausnahmsweise ein zwingender Sachgrund für

eine eventuell teilweise Differenzierung zwischen verschiedenen Medien beispielsweise im Sinne einer Quotenlösung gegeben

gewesen wäre.

All dieses wirft schwierige Rechtsfragen auf. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen lässt sich insoweit

jedenfalls nicht offensichtlich ausschließen.

3. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen,

die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte,

gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde

aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr). Nach diesen Maßstäben

ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Platzvergabe des Oberlandesgerichts München vom 25.

März 2013 im tenorierten Umfange stattzugeben.

Erginge vorliegend keine einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber Erfolg, so bestünde

die Gefahr, dass die Beschwerdeführer, ohne dass ihnen die gleichen Chancen wie anderen Medienvertretern eingeräumt gewesen

wären, wie auch andere ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten von der Möglichkeit

einer eigenen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Berichterstattung im sogenannten NSU-Prozess ausgeschlossen

blieben. Denkbar ist auch, dass auf eine türkische Leserschaft ausgerichtete Medien mit Fragen der Akkreditierung vor deutschen

Gerichten wenig vertraut sind und deshalb durch eine etwaige Beeinträchtigung der Chancengleichheit in Akkreditierungsverfahren

besonders betroffen sind. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als gerade türkische Medienvertreter ein besonderes Interesse

an einer vollumfänglich eigenständigen Berichterstattung über diesen Prozess geltend machen können, da zahlreiche Opfer der

angeklagten Taten türkischer Herkunft sind und in der türkischstämmigen Bevölkerung ebenso wie in der Türkei ein entsprechend

großes Informationsbedürfnis besteht.

Diese Nachteile überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

im tenorierten Umfange stattgegeben würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg letztlich versagt wäre.

Denn in diesem Falle würden zwar den ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten Sitzplätze

in der Verhandlung eingeräumt, auf die sie nach der bisherigen Sitzplatzvergabe keinen Anspruch mehr gehabt hätten. Eine etwaige

Ungleichbehandlung sonstiger Medien, denen ein bereits zugeteilter Sitzplatz genommen oder bei Bildung eines Zusatzkontingents

kein Sitzplatz zugeteilt wird, wöge jedoch vor dem Hintergrund des besonderen Interesses dieser Medien weniger schwer. Rechte

der Medien bestehen ohnedies nur im Rahmen einer gleichheitsgerechten Auswahlentscheidung. Auch ist der Nachteil für die allgemeine

Öffentlichkeit, der dadurch entsteht, wenn mit einem Zusatzkontingent einige wenige Plätze der Saalöffentlichkeit bestimmten

Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden, verhältnismäßig geringer, da die allgemein zu vergebenden Sitzplätze noch

nicht konkretisiert sind und entsprechend den hierfür geltenden Maßstäben nach wie vor ein angemessener Teil der im Sitzungssaal

verfügbaren Plätze dem allgemeinen Publikum vorbehalten bleibt (vgl. insofern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats

vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW

2006, S. 1220 ; von Coelln, Der Zutritt von Journalisten zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen, DÖV 2006, S. 804 ). Eine solche Zuteilung der Sitze verletzt damit auch nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit.

Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen treffen, die der Abwehr schwerer Nachteile

in Situationen dienen, in denen eine verfassungsrechtliche Beurteilung angesichts der gebotenen Eile in der Sache nicht möglich

ist. Danach sind entsprechende Maßnahmen nicht als die Durchsetzung eines endgültig verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses

zu verstehen, sondern als vorläufige Anordnung zur Abwendung oder Milderung von drohenden Nachteilen. Dies gilt insbesondere

in einer Situation wie der vorliegenden, in der von vornherein kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang

zur Gerichtsverhandlung, sondern nur die mögliche Verletzung einer Chance auf gleichberechtigte Teilhabe in Frage steht, die

Nachteile sich aber aus den Folgen einer möglichen Verletzung der Chancengleichheit ergeben. Die Maßnahme kann sich hier auf

die Abmilderung dieser Folgen beziehen. Dies kommt vorliegend zwar einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache gleich; in

Ausnahmefällen ist dies jedoch zulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät ergehen würde und in anderer Weise

ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; stRspr). Daher wird dem Vorsitzenden

des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden

Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der

angeklagten Straftaten zu vergeben. Möglich wäre, ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen, in

dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach dem Losverfahren Plätze vergeben werden. Es bleibt dem Vorsitzenden aber auch

unbenommen, anstelle dessen die Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach anderen Regeln zu gestalten.

Die Anordnung erstreckt sich allein auf ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten,

weil die Beschwerdeführer, deren Antrag den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt, sich auf ihr spezifisches Interesse

einer Berichterstattung aus türkischer Perspektive wegen der türkischen Opfer der zu verhandelnden Straftaten berufen.

4. Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführer auf vollständige Aussetzung der Vollziehung der Platzvergabe vom 25. März

2013 sowie der Verfügungen vom 22. März 2013 und vom 4. März 2013 war hingegen abzulehnen, da die Beschwerdeführer insofern

einen Antragsgrund nicht hinreichend dargelegt haben.

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.