Interim relief against retention of spectator ID copies during criminal trial security checks
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) dismissed the application for interim relief, rejecting the petitioner's request to stay the enforcement of a court-police order. The dispute concerned the legality of a spectator security measure during a criminal trial for a terrorist organization, specifically the practice of photocopying and temporarily retaining the identification documents of attendees at the entrance. The Court held that the procedural requirement for interim relief was not met because the hypothetical balancing of interests clearly favored the public interest in the orderly conduct of the proceedings over the applicant's fundamental rights; the intrusion caused by the document retention was not of sufficient weight to clearly outweigh the need for security, rendering the requested stay unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertInterim relief against retention of spectator ID copies during criminal trial security checks: nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses ein eA, mit der die Außervollzusetzung einer sitzungspolizeiliche Anordnung begehrt wird – Hier: Ausweiskontrollen für Zuschauer des „NSU“-Strafprozesses
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle
vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde
nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl.
BVerfGE 105, 365 ; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12
-, juris, Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange
des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn.
4), deutlich überwiegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.