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1 BvR 2635/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130319.1bvr263512 KI-generiert

BVerfG recusal bar does not apply to unchallengeable constitutional court decisions reviewed via illegal administrative court appeals

Geschäftsnummer 1 BvR 2635/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-admission order, refusing to take up the constitutional complaint and thereby upholding the lower administrative courts' dismissal of the complainant's challenges; the complainant, a lawyer, had contested the imposition of abuse fees by a BVerfG panel in three prior proceedings, arguing that the judges involved in those fee-setting decisions were barred from participating in the current case due to prior engagement in the "same matter" under § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG. The Court held that no such recusal was required because the original BVerfG decisions were final and unchallengeable in national courts (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), rendering the subsequent administrative court proceedings legally incompetent and thus constituting a completely new procedural object rather than the "same matter" for the purposes of the judicial recusal doctrine, which is strictly construed to prevent ad infinitum regression on final judicial acts.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 18 Abs. 1 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG; BVerfG recusal bar does not apply to unchallengeable constitutional court decisions reviewed via illegal administrative court appeals: nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.

Schlagwörter

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Normenkontrolle administrative Entlassung Anwaltszulassung verfahrensrechtliche Fragen Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2805/10
2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von 250 € (1 BvR 2805/10), von 500 € (1 BvR 824/11) sowie von 1.000 € (1 BvR
1 BvR 824/11
2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von 250 € (1 BvR 2805/10), von 500 € (1 BvR 824/11) sowie von 1.000 € (1 BvR
1 BvR 1127/11
BVerfGE 65, 152
BVerfGE 65, 152 ; 89, 359 ).
BVerfGE 47, 105
BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20 ; 109, 130
BVerfGE 78, 331
Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78, 331 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung verwaltungsgerichtlicher Klagen, mit denen die Verhängung von in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Missbrauchsgebühren überprüft werden sollte – zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache iSv § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

[LEITSATZ]

1. Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung folglich unzulässig vor einem Fachgericht angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

[TENOR]

1. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,

die seine dort erhobenen Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts

als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen

Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung

an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.

I. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat unter Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der Richterin Britz in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren

gegen den als Bevollmächtigten für seine Mandanten tätigen Beschwerdeführer im Rahmen von Nichtannahmebeschlüssen gemäß §

34 Abs. 2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von 250 € (1 BvR 2805/10), von 500 € (1 BvR 824/11) sowie von 1.000 € (1 BvR

1127/11) festgesetzt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen

als unzulässig ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit

nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.

Die Entscheidung von Verfassungsbeschwerden sei erst- wie letztinstanzlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Verwaltungsgerichte

könnten Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden nicht überprüfen oder gar aufheben. Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten

Anträge auf Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Auch die vom Beschwerdeführer dort beanstandeten

Verfahrensmängel wurden für nicht durchgreifend erachtet.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des

Verwaltungsgerichtshofs; er hält die Rechtsgrundlage für die Missbrauchsgebühr und deren Festsetzung gegen ihn für verfassungswidrig.

III. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis selbst (§ 18 Abs. 1 BVerfGG).

1. Der Senat hat von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden. Das schließt die Entscheidung über einen

kraft Gesetzes greifenden Mitwirkungsausschluss nach § 18 BVerfGG ein (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 89, 359 ). Die Frage,

ob die Mitwirkung an der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die unzulässigerweise

vor den Verwaltungsgerichten angefochten wird, bei einer Verfassungsbeschwerde gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung

zum Ausschluss des Richters wegen einer vorangegangenen Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) führt,

ist bislang noch nicht entschieden.

2. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1

BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist

als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal "derselben Sache" in § 18 Abs. 1 Nr.

2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig

nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm

sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20 ; 109, 130

).

Eine richterliche Vorbefassung mit einer Sache führt nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt

ist und eine Mitwirkung an der aktuell mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. So ist etwa

im fachrechtlichen Verfahren anerkannt, dass ein Richter in der Sache dann nicht ausgeschlossen ist, wenn er ein Versäumnisurteil

in derselben Instanz erlassen oder an einer zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat. Ausschließend wirkt

nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und die Gegenstand der anstehenden verfassungsrichterlichen

Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78, 331 ).

Entsprechend ist - zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren - auch eine Mitwirkung an solchen Entscheidungen nicht

mehr eine Tätigkeit in derselben Sache, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt

Rechtsmittel gegeben sind. Werden gegen solche Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die hierüber zu treffenden

Entscheidungen und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss. Durch den Schlusspunkt einer endgültig

abschließenden Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden. Dieser Regress ad infinitum ist auch nicht

in der Form möglich, dass gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen dem Prozessrecht Rechtsbehelfe

bei anderen Gerichten eingelegt werden, um gegen diese dann unter Mitwirkungsausschluss der zuvor befassten Richterinnen und

Richter eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

3. Bei den Nichtannahmebeschlüssen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, in denen die vom Beschwerdeführer bekämpften

Missbrauchsgebühren festgesetzt worden sind, und die dem Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgelagert waren,

handelt es sich nicht um "dieselbe Sache" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.

Gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist fachgerichtlicher Rechtschutz ausgeschlossen. Auch eine etwa durch

den Senat festgesetzte Missbrauchsgebühr ist vor den Fachgerichten nicht anfechtbar. Für stattgebende oder nichtannehmende

Entscheidungen der Kammer statuiert das Gesetz ebenfalls deren Unanfechtbarkeit (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und stellt damit

klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung im Rahmen der nationalen Rechtsordnung nicht mehr gegeben

ist. Die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer in § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bezieht sich ausdrücklich

zwar nur auf ihre Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c BVerfGG. Da den Kammern aber auch die Missbrauchsgebührenkompetenz

zukommt, die nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BVerfGG uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerde gilt, erfasst die Unanfechtbarkeit

auch den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. Somit kann die Entscheidung über die Missbrauchsgebühr nicht Gegenstand einer

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Eine Vorbefassung "mit derselben Sache" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG

in einem weiteren Verfahren ist damit von vornherein ausgeschlossen.

Aus den angeführten Gründen scheidet auch die Annahme eines Mitwirkungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung

an der Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG aus.

4. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind damit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

des Beschwerdeführers nicht gehindert. Sie können darüber hinaus an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses

selbst mitwirken. Das folgt daraus, dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht

in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden

und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur Handhabung bei offensichtlich

unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1 ; BVerfG, EuGRZ

2012, S. 547 ).

IV. Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a BVerfGG). Die Möglichkeit

einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers durch die Entscheidungen über die Unzulässigkeit seiner Klagen

und die zugrunde liegenden Verfahren ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht erkennbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt

es deshalb nicht mehr an.