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1 BvR 791/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130322.1bvr079112 KI-generiert

Insolvency administrator's standing to challenge withdrawal of medical practice license and extinguishment of right to legal protection following cessation of operations

Geschäftsnummer 1 BvR 791/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (1st Senate, 2nd Chamber) refused to admit the constitutional complaint, upholding the lower courts' decision denying the revocation of a medical licensing withdrawal. The dispute concerned the removal of a contractual medical license for a Medical Care Center (MVZ) operated by an insolvent limited liability company, where the insolvency administrator, who assumed the case after insolvency proceedings began, challenged the license withdrawal on grounds of violations of occupational freedom, equality, and property rights. The court ruled that the administrator lacked standing because the contractual medical license is a strictly personal right (*höchstpersönlich*) that does not form part of the insolvency estate and is not subject to the administrator’s administrative or disposal powers. Furthermore, the court found that the right to legal protection had ceased to exist because the medical operations were terminated, causing the license to lapse by law and eliminating any continuing legal effects or concrete risk of repetition that would justify further judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V, § 95 Abs. 5 SGB V; Insolvency administrator's standing to challenge withdrawal of medical practice license and extinguishment of right to legal protection following cessation of operations: erfüllt sein müssen (vgl. § 95 Abs. 1 und § 95a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung i.V.m.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Widerrufsrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Gesetzlicher Schutz persönliche Haftung Ausserbetriebnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 GG
1 und Art. 14 GG jeweils in Verbindung mit Art.
Art. 19 Abs. 3 GG
14 GG jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
§ 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ; § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V i.V.m.
§ 95 Abs. 5 SGB V
Frist zu erwarten ist, und deshalb ein bloßes Ruhen der Zulassung (§ 95 Abs. 5 SGB V) in Betracht kommt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 2, 292
BVerfGE 2, 292 ; 10, 134 ; 11, 30 ; 19, 323 ; 56, 296 ; 77, 263 ;
BVerfGE 51, 405
BVerfGE 51, 405 ; 65, 182 ; 95, 267 ).
BVerfGE 82, 286
BVerfGE 82, 286 ) noch ist er aufgrund seiner Stellung als Partei kraft Amtes berechtigt, die gerügten Grundrechtsverstöße
1 BvR 2167/93
März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR
1 BvR 2198/93
BSGE 86, 121
2000 - B 6 KA 67/98 R -, BSGE 86, 121 ; vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang der Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters sowie zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung - hier: Insolvenz eines Medizinischen Versorgungszentrums und Entziehung der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung - Insolvenzverwalter bzgl höchstpersönlicher Rechtspositionen (hier: Kassenzulassung) nicht beschwerdebefugt - Wegfall des Rechtsschutzinteresse bzgl Kassenzulassung aufgrund Betriebseinstellung

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Entziehung der Zulassung für ein Medizinisches

Versorgungszentrum.

1. Die ursprüngliche, jetzt insolvente Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand

der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums ist. Auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung B… entzog ihr der Zulassungsausschuss

mit Beschluss vom 27. April 2009 die im Jahr zuvor erteilte Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Klage und Berufung gegen die Entziehung der Zulassung waren erfolglos. Das Bundessozialgericht wies auch die Revision zurück

(Urteil vom 21. März 2012).

Mit Beschluss vom 1. April 2012 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter

bestellte Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 4. April 2012 erklärt, er führe das von der ursprünglichen Beschwerdeführerin

eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.

Mit Ablauf des 30. Juni 2012 wurde die vertragsärztliche Tätigkeit im Medizinischen Versorgungszentrum eingestellt und die

Arbeitsverträge mit den angestellten Ärzten gekündigt. Daraufhin stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte mit Beschluss vom

1. August 2012 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte mit Wirkung zum 30. Juni 2012 fest.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und Art. 14 GG jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht

vorliegen. Die von dem Beschwerdeführer fortgeführte Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (1.).

Darüber hinaus fehlt dem Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Medizinischen Versorgungszentrums

zum 30. Juni 2012 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis (2.).

1.a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Maßnahme

der öffentlichen Gewalt in eigenen Rechten betroffen zu sein. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Prozessstandschaft

grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 10, 134 ; 11, 30 ; 19, 323 ; 56, 296 ; 77, 263 ;

79, 1 ). "Parteien kraft Amtes" - wie Insolvenzverwalter - sind jedoch befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl.

BVerfGE 51, 405 ; 65, 182 ; 95, 267 ). Der Beschwerdeführer beruft sich weder auf die Verletzung eigener Prozessgrundrechte

(vgl. BVerfGE 82, 286 ) noch ist er aufgrund seiner Stellung als Partei kraft Amtes berechtigt, die gerügten Grundrechtsverstöße

eigenständig geltend zu machen.

b) Soweit die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an

der für die prozessuale Handlungsfähigkeit vorausgesetzten materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 51, 405

). Letztere folgt jedenfalls nach Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Medizinischen Versorgungszentrums

weder aus den aus der Zulassung abgeleiteten Rechten noch aus der Zulassung selbst.

aa) Die kassenärztliche Zulassung unterfällt als höchstpersönliches Recht nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des

Insolvenzverwalters. Die Zulassung setzt eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in der Person des zulassungswilligen Arztes

erfüllt sein müssen (vgl. § 95 Abs. 1 und § 95a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung i.V.m.

§ 3 Abs. 2 ff. der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ; § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V i.V.m. §§ 18, 20, 21 Ärzte-ZV;

vgl. Ramolla, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 95 Rn. C 95-15). Die Zulassung als Vertragsarzt ist daher höchstpersönlicher

Natur und nicht übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR

2198/93 -, NJW 1998, S. 1776 ). Die einer natürlichen Person erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kann

als öffentlichrechtliche Berechtigung bei Vermögensverfall nicht in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai

2000 - B 6 KA 67/98 R -, BSGE 86, 121 ; vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 1998 - L 11 KA 62/98

-, MedR 1999, S. 333 ; OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 34 Sch 8/07 u.a -, juris ; Henckel, in: Jäger,

InsO, § 35 Rn. 14; Ramolla, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 95 Rn. C 95-29 ).

bb) Bei der Zulassung handelt es sich auch dann um eine höchstpersönliche Rechtsposition, wenn sie einem in der Rechtsform

einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum erteilt wird (vgl. BSG, Urteil vom

21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R -, MedR 2013, S. 66; Dumoulin, Das Medizinische Versorgungszentrum in der Insolvenz, FLF 2012,

S. 8 ). Auch die an die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums gebundene ärztliche Zulassung ist nicht

übertragbar. Dies folgt schon daraus, dass für den vertragsärztlichen Teilnahmestatus des Medizinischen Versorgungszentrums

die Qualifikationsvoraussetzungen gleichwohl über die im Medizinischen Versorgungszentrum tätigen Ärzte durchgesetzt werden

(vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 16 Rn. 3). Zudem steht einer Übertragung bei Veräußerung der

Trägergesellschaft die Verknüpfung der Zulassung mit der Gründungsgesellschaft entgegen.

2. Eine Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses ist nach Betriebseinstellung zum 30. Juni 2012 weder schlüssig vorgetragen

noch ersichtlich.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

noch ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit

besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; stRspr). Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte

Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die - vordergründig - erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer

aufgrund von Folgewirkungen weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 ; 110, 177 ), wenn eine Wiederholung

des gerügten Verstoßes konkret zu besorgen ist, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE

105, 239 ) oder wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe

und der gerügte Grundrechtseingriff gewichtig ist (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

a) Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren hat sich erledigt. Die mit der Zulassungsentziehung verbundene Beschwer

ist spätestens mit der Einstellung des Betriebes weggefallen.

Die Zulassungsentziehung entfaltet keine rechtlichen Wirkungen mehr. Die Zulassung ist ohne förmliches Entziehungsverfahren

durch Auflösung des Medizinischen Versorgungszentrums kraft Gesetzes beendet (§ 95 Abs. 7 Satz 2, Alt. 2 SGB V).

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb einer angemessenen

Frist zu erwarten ist, und deshalb ein bloßes Ruhen der Zulassung (§ 95 Abs. 5 SGB V) in Betracht kommt (vgl. Hencke, in:

Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Januar 2007, § 95 Rn. 33).

b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht ausnahmsweise deshalb fort, weil anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen

Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfGE 119, 309 ). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen

im Zusammenhang mit der Entziehung einer Vertragsarztzulassung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

Die Entziehung der Vertragsarztzulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung schränkt die Berufsfreiheit in einem Maße ein,

das in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl. BVerfGE 69, 233 ). Solche Eingriffe sind nur unter

strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 ). Darüber hinaus ist weder eine weitere Beeinträchtigung durch die angegriffenen

Entscheidungen (vgl. BVerfGE 99, 129 ; 110, 177 ) noch eine Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 81,

208 ) ersichtlich. Schließlich rechtfertigen auch die geltend gemachten ideellen Interessen nicht ein fortbestehendes

Rechtsschutzbedürfnis.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.