Constitutional challenge to male circumcision statute barred by lack of personal and current legal interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declared the constitutional complaint inadmissible, leaving the challenged legislation in force. The petitioner, a Muslim male circumcised in childhood by a non-medical practitioner, challenged the German Federal Law on the Scope of Personal Care regarding the Circumcision of Males, arguing it violated his rights. The Court held that the complaint failed for lack of standing under § 90 Abs. 1 BVerfGG because the petitioner was not directly, currently, and personally affected by the specific statutory provision; the law permits non-medical circumcisions only within the first six months after birth, a period in which the petitioner's procedure had already occurred, and relevant civil and criminal claims were deemed time-barred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 1631d BGB, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional challenge to male circumcision statute barred by lack of personal and current legal interest: die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über
den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger
im Jahr 1991 von einem sogenannten "Beschneider", der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden
zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch
die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs.
1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB)
gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte
ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers
durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.