Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 639/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130207.1bvr063912 KI-generiert

Cost allocation in notarial complaint proceedings: arbitrary breach of equality when imposing costs on the notary as non-party first-instance officer

Geschäftsnummer 1 BvR 639/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, quashed the lower court’s decision ordering the notary to bear litigation costs, and remanded the case, rendering the subsequent appellate decision moot; the court also granted relief from the missed filing deadline *ex officio* due to erroneous legal instructions. The dispute centered on a notary, acting as the first-instance body for voluntary jurisdiction, who forwarded a seller's request for an enforceable certificate to the district court after having doubts about the debt's maturity, and was subsequently ordered to pay the costs of the rejected application under family and voluntary jurisdiction procedural rules. The Court held that this cost allocation violated the general equality principle (Art. 3(1) German Basic Law) as an instance of objective arbitrariness (*Willkür*), because a notary acting in an official capacity is not a "party" (*Beteiligter*) entitled to stand as applicant or respondent in a notarial complaint proceeding and thus cannot be assessed costs under § 84 FamFG or § 2 No. 1 KostO; additionally, the failure to meet the one-month deadline for the constitutional complaint was excused due to the specialized court’s incorrect advice regarding the available appellate remedies.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG; Cost allocation in notarial complaint proceedings: arbitrary breach of equality when imposing costs on the notary as non-party first-instance officer: als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn.

Schlagwörter

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Notar Verfahrenskosten verfassungsmässige Rechtsgleichheit Zahlungsbefehl Rechtsberatung Vollschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG) verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot - Notar auch bei eigenem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" kein Beteiligter im Verfahren gem § 54 BeurkG - Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unrichtiger fachgerichtlicher Rechtsmittelbelehrung und unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist

[TENOR]

1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 - 9 T 912/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2012 - 12 W 23/12 (NotB) - wird damit gegenstandslos.

3. ...

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Notar mit Kosten gerichtlicher Verfahren

belasten.

1. Der Beschwerdeführer ist Anwaltsnotar. Nach der Beurkundung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile kam es zwischen den

Vertragsparteien zu Streitigkeiten wegen der Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises. Der Beschwerdeführer wurde in den insoweit

geführten Schriftwechsel einbezogen und schließlich von den Verkäufern ersucht, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung der

Urkunde auszuhändigen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen mit "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschriebenen

Schriftsatz an das für seinen Amtssitz zuständige Landgericht. Er schilderte den zugrunde liegenden Sachverhalt, wies auf

seine "Bedenken" hinsichtlich der "Vollstreckungsreife" der Kaufpreisforderung hin und bat um eine Entscheidung des Gerichts,

ob die beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen sei.

Nach Schriftwechsel zur Frage der Auslegung des gestellten "Antrags" wies das Landgericht den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung"

auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Ein Notar habe nicht die Möglichkeit, seine Entscheidungen auf eigene

Initiative hin gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur den - vom Landgericht als Antragsgegner am Verfahren beteiligten - Verkäufern

stehe gegen die Weigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vertrages gemäß § 54 des Beurkundungsgesetzes

(BeurkG) das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Eine solche hätten die Antragsgegner jedoch nicht eingelegt und einer dahingehenden

Auslegung ihrer Schreiben ausdrücklich widersprochen. Nach den Gesamtumständen verbiete es sich, das Verhalten der Antragsgegner

als Beschwerde auszulegen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers beruhe auf § 84 des Gesetzes über das Verfahren

in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Entscheidung beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung,

nach der gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift

der Geschäftsstelle beim Landgericht erhoben werden könne. Beschwerdegericht sei das Oberlandesgericht.

Die daraufhin vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig.

Das Landgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung ) auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil er ein gesetzlich

nicht vorgesehenes und damit unzulässiges Verfahren angestrebt habe. Infolgedessen sei gegen diesen Beschluss auch kein Rechtsmittel

eröffnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, nicht Antragsteller, sondern "erste Instanz" gewesen zu sein, verfange dieser

Einwand nicht, weil mangels Beschwerde eines Beteiligten gerade kein Rechtsmittelverfahren nach § 54 BeurkG gegeben sei. Die

Verkäufer hätten unmissverständlich erklärt, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsmitteleinlegung beabsichtigt hätten;

sie schieden daher als Antragsteller aus. Damit verbleibe es bei der Kostenschuldnerstellung des Beschwerdeführers, der vorliegend

als Veranlasser tätig geworden sei.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und - sinngemäß

- von Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Das Niedersächsische Justizministerium und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies jedenfalls zur Durchsetzung des

Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren

Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung

der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt

(vgl. BVerfGE 71, 202 ; 81, 132 ; 87, 273 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09

-, NJW 2012, S. 2639 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 -, NJW 1992, S.

359 ff.). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil das nach § 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG, § 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes

(GVG) einzig statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vom Landgericht nicht zugelassen wurde und

eine Nachholung der Zulassungsentscheidung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss

vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 -, juris ).

Das Landgericht hat, wie die Überschrift des angegriffenen Beschlusses zeigt, in einer "Notarbeschwerdesache" nach § 54 BeurkG

entschieden. In einem solchen Verfahren handelt der beurkundende Notar nach allgemeiner Meinung "als erste Instanz" (vgl.

BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, BayObLGZ 1972, S. 1 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli

1995 - 3 Wx 168/95 -, juris ; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08, 31 Wx 031/08 -, juris

m.w.N.; vgl. auch zur Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung : BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB

147/09 -, juris ; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10 -, juris ), mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft

als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn.

38). Da das Landgericht hiernach als Beschwerdegericht und nicht als erstinstanzliches Gericht tätig geworden ist (vgl. BayObLG,

Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg. 2 Z 127/71 -, a.a.O., S. 2), kommt nach der hier maßgeblichen neuen Rechtslage - unter

der Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

- allein die zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§ 70 ff. FamFG, § 133 GVG als statthaftes Rechtsmittel

in Betracht.

b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten

Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist; denn hinsichtlich der versäumten Frist ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen

(§ 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

aa) Für den Beginn der Frist ist die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich, nicht jedoch der Beschluss des Oberlandesgerichts;

denn die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Beschwerde stellt ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

dar, das für den Lauf der Monatsfrist ohne Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 91, 93 m.w.N.). Die Beschwerde zum Oberlandesgericht

war nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 54 Abs. 2 BeurkG, §§ 70 ff. FamFG) zweifellos nicht statthaft (s.o. II. 1. a).

bb) Dem Beschwerdeführer war jedoch nach § 93 Abs. 2 BVerfGG auch ohne ausdrücklichen Antrag (§ 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz

BVerfGG) von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu gewähren, weil er aufgrund eines fachgerichtlichen Fehlers unverschuldet daran gehindert war, die

Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzulegen und zu begründen (vgl. BVerfGK 5, 151 m.w.N.;

8, 303 m.w.N., jeweils zur Wiedereinsetzung im fachgerichtlichen Verfahren) und die weiteren Voraussetzungen für die

Gewährung der Wiedereinsetzung ebenfalls vorliegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ).

(1) Aufgrund der vom Landgericht im Beschluss erteilten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der

Beschwerde zum Oberlandesgericht ausging, erfolgte die Einlegung des dort bezeichneten Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer

und der damit einhergehende Fristablauf unverschuldet. Denn der Beschwerdeführer wurde durch die Erteilung einer falschen

Rechtsmittelbelehrung aufgrund eines Fehlers des Gerichts in die Irre geleitet. Obgleich von dem Beschwerdeführer als Notar

ausreichende Kenntnisse im notariellen Berufs- und dem zugehörigen Verfahrensrecht erwartet werden dürfen, beruhte die Fristversäumung

zumindest unter den Umständen des konkreten Falles maßgeblich auf dem fehlerhaften Hinweis des zuständigen Fachgerichts.

Nach allgemeiner Meinung hatte ein Notar unter Geltung der alten Rechtslage ausnahmsweise ein eigenes - auf die Kostenentscheidung

bezogenes - Beschwerderecht zum Oberlandesgericht, wenn ihm trotz seiner Stellung als erste Instanz die Kosten des Verfahrens

auferlegt wurden (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG: vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 1972 - BReg 2 Z 127/71

-, a.a.O., S. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 -, a.a.O.,

S. 359 f.). Dem lag der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 geltende Instanzenzug zugrunde, nach dem die weitere Beschwerde

zum Oberlandesgericht gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG a.F., §§ 27 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

(FGG) der statthafte Rechtsbehelf im Notarbeschwerdeverfahren war (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3

Wx 168/95 -, juris ). Jedenfalls mit Blick auf diese noch nicht lange zurückliegende Rechtsmittelreform in einem zudem

nicht gängigen Verfahren kann dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden vorgeworfen werden, dass er trotz seines Notaramtes

kein Wissen über den Instanzenzug hatte und sich die erforderliche Kenntnis nach der - in die Irre führenden - gerichtlichen

Belehrung auch nicht verschafft hat.

(2) Mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt.

Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor den zutreffenden Instanzenzug nicht erkannt hat, besteht das Hindernis bezüglich

der Fristversäumnis unverändert fort, so dass die Nachholung rechtzeitig im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfolgte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer

jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt,

namentlich auf Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen Missachtung des Willkürverbots, überprüft. Gegen den Gleichheitssatz

wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren des Fachgerichts

fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich

vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen

beruht; dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf (stRspr; vgl. nur BVerfGE 83, 82 ).

Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung handeln (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

aa) Daran gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.

3 Abs. 1 GG. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei im fachgerichtlichen Verfahren als Antragsteller aufgetreten

und daher als Beteiligter mit den Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels nach § 84 FamFG - oder, wie das Oberlandesgericht

meint, nach § 2 Nr. 1 KostO - zu belasten, erweist sich als sachlich schlechthin unhaltbar und damit als objektiv willkürlich.

Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Der Beschwerdeführer ist aber als Notar, der dem an ihn gerichteten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht nachgekommen

ist, nicht Beteiligter des anschließenden Beschwerdeverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeurkG. Er ist vielmehr aufgrund seiner Betrauung

mit einem öffentlichen Amt (§ 1 BNotO) die Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats

vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, a.a.O., S. 2640), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren

Ausfertigung berufen war (vgl. oben II. 1. a). Er ist weder als Beschwerdeführer noch als Antragsteller oder Antragsgegner

Beteiligter des "Notarbeschwerdeverfahrens" vor dem Landgericht, weshalb ihm aufgrund seiner Stellung unzweifelhaft auch keine

Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. zu § 15 BNotO: BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 -, juris ; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 15 W 529/86 -, DNotZ 1989, S. 648 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss

vom 18. Mai 2005 - 10 Wx 6/05 -, juris ). Aus demselben Grund scheidet der Notar auch als Antragsteller im Sinne

des § 2 Nr. 1 KostO und damit auch als Kostenschuldner nach dieser Vorschrift aus.

bb) Entgegen der Ansicht der Fachgerichte im Ausgangsverfahren kann das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht in rechtlich

vertretbarer Weise als Antragstellung im eigenen Namen - möglicherweise auch außerhalb des Notarbeschwerdeverfahrens nach

§ 54 BeurkG - verstanden werden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt allerdings die gebotene und von ihm als Amtsträger

zu erwartende Klarheit vermissen. Obgleich ihm als Notar die Kenntnis und Beachtung des für seine Amtstätigkeit maßgeblichen

Verfahrensrechts obliegt, hat der Beschwerdeführer die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet. So

hat er es versäumt, die Verkäufer vor Vorlage der Sache beim Landgericht durch Erlass und Bekanntgabe eines entsprechenden

Beschlusses unter Angabe von Gründen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) davon

in Kenntnis zu setzen, dass er deren Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ablehnt (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann,

a.a.O., § 54 Rn. 22 f.). Er hat zudem die Vorlage an das Landgericht als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" überschrieben

und dort auf bloße "Bedenken" hinsichtlich der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung hingewiesen, nicht aber eine abschließende

Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach er sich an der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehindert sehe. Schließlich hat es

der Beschwerdeführer auch versäumt, vor Weiterleitung an das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene Nichtabhilfeentscheidung

(§ 68 Abs. 1 FamFG) zu treffen, worauf er allerdings vom Landgericht auch nicht hingewiesen und zur Nachholung aufgefordert

wurde.

Aus dem Verfahrensgegenstand und dem vom Beschwerdeführer zweifelsfrei formulierten Verfahrensziel, eine verbindliche Entscheidung

des Gerichts über seine Verpflichtung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erreichen, wurde gleichwohl hinreichend deutlich,

dass die Vorlage an das Landgericht in dem hierfür eröffneten Verfahren der Notarbeschwerde nach § 54 Abs. 2 BeurkG erfolgen

sollte. Ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden Richterin vom 16. Dezember 2011 hat das Landgericht die Eingabe des Beschwerdeführers

auch zunächst in diesem Sinne verstanden und damit dem Grundsatz wohlwollender Auslegung von Rechtsschutzanliegen (vgl. BVerfGK

13, 480 ) entsprochen. Hieran hielt das Landgericht aber offenkundig nicht länger fest, nachdem die Verkäufer auf die

ihnen mitgeteilte Verfügung mit dem Hinweis antworteten, dass sie gegen den Notar kein gerichtliches Verfahren angestrengt

hätten und auch künftig nicht anstrengen wollten. Damit stand zwar der Wille der Verkäufer unzweifelhaft fest, diese konnten

jedoch als Dritte nicht über ein Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers disponieren. Es entbehrt daher jeder Grundlage,

dass das Landgericht hiernach von einem im eigenen Namen gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausging, den es als unzulässig

zu verwerfen galt. Allein möglich - und zudem naheliegend - war vielmehr, nach der Klarstellung durch die Verkäufer das Vorliegen

einer Notarbeschwerde im Sinne des § 54 Abs. 2 BeurkG mit dem Ergebnis zu verneinen, dass die Weiterleitung der Sache an das

Landgericht nach § 64 Abs. 1 FamFG mangels Rechtsmittels der Beteiligten ohne Grundlage erfolgt und eine Beschwerde daher

nicht angefallen war. Dies hätte allerdings nicht zu einer Verwerfungsentscheidung des Landgerichts über ein bei ihm überhaupt

nicht angefallenes Rechtsmittel, sondern lediglich zu einer Zurückverweisung (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom

8. Januar 2008 - 20 W 431/07 -, juris ; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08 -, juris

; LG Göttingen, Beschluss vom 8. November 2010 - 10 T 90/10 -, ZInsO 2011, S. 50) oder formlosen Rückgabe der Sache

an den Notar als Ausgangsinstanz führen können.

b) Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen

keiner Entscheidung; dahinstehen kann insbesondere, ob der Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten

Berufsfreiheit verletzt ist.

c) Die objektiv willkürliche Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.

3 Abs. 1 GG). Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit wird der

Beschluss des Oberlandesgerichts, der lediglich die Unzulässigkeit der Beschwerde feststellt, gegenstandslos. Seiner Aufhebung

bedarf es nicht, weil von ihm keine selbständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 ; 76, 143 ).

d) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.