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2 BvR 1912/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130128.2bvr191212 KI-generiert

Constitutional complaint on excessive disciplinary procedure duration and exhaustion of compensation remedies under § 198 GVG

Geschäftsnummer 2 BvR 1912/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the Federal Administrative Court's decision to reject the revision for lack of fundamental significance in force. The complainant, a public servant facing removal from service and loss of pension rights in disciplinary proceedings, challenged the lower court's refusal to admit revision on grounds that it failed to account for excessive procedural delay as a mitigating factor, following a prior constitutional order requiring consideration of European Court of Human Rights jurisprudence. The Court ruled the complaint inadmissible in part because the complainant failed to exhaust legal remedies by filing a claim for compensation for undue delay under § 198 and § 201 of the Courts Constitution Act, and otherwise unfounded, as the lower court’s interpretation that the issue of mitigating excessive delay in mandatory removal cases was already settled did not exhibit objective arbitrariness or a fundamentally incorrect view of fundamental rights.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint on excessive disciplinary procedure duration and exhaustion of compensation remedies under § 198 GVG: erlangt werden kann, wenn zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt wird (Verzögerungsrüge).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten überlange Verfahrensdauer Disziplinarverfahren Verwaltungsbeschwerde Wegnahmerecht Erschöpfung des Rechtswegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer im Disziplinarverfahren - Erfordernis einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

A. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die erneute Ablehnung der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher

Bedeutung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Nachdem ein erster Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in der gleichen Sache vom Bundesverfassungsgericht wegen fehlender

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aufgehoben worden war (siehe BVerfG,

Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht

zwischenzeitlich in zwei anderen Verfahren entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auch unter Berücksichtigung der genannten

Rechtsprechung kein Absehen von einer gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könne (BVerwG, Urteil vom

29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 84 ff. und Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -, juris, Rn. 10 ff.), wies es die

Revisionszulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem hier angegriffenen Beschluss erneut zurück.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht

erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche

Fragen aufzuwerfen - teilweise bereits unzulässig und im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

I. Soweit die Verfassungsbeschwerde - was nicht zweifelsfrei auszuschließen ist - dahin zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer

unabhängig von der beanstandeten Nichtzulassung der Revision einen Grundrechtsverstoß durch die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens

begründet sieht, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat es versäumt, beim zuständigen

Oberverwaltungsgericht eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs. 1, § 201 GVG zu erheben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats

vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2012 - 1 BvR

2292/11, juris, Rn. 8 f.). Dem stand nicht entgegen, dass gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Entschädigung grundsätzlich nur

erlangt werden kann, wenn zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt wird (Verzögerungsrüge).

Denn der vorherigen Erhebung einer Verzögerungsrüge bedarf es gemäß Art. 23 Satz 4 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei

überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) nicht, wenn

- wie hier - in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer

schon abgeschlossenen Instanz erfolgt ist.

II. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Beschluss ist verfassungsrechtlich nicht

zu beanstanden, weil er keine Auslegungs- oder Anwendungsfehler der Vorschriften über die Revisionszulassung erkennen lässt,

die die Annahme objektiver Willkür rechtfertigen oder die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung

und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 ;

42, 143 ).

So erscheint es insbesondere vertretbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Auseinandersetzung

mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das

deutsche Disziplinarverfahren davon ausgeht, dass die Rechtsfrage der Möglichkeit einer mildernden Berücksichtigung einer

überlangen Verfahrensdauer in Fällen einer gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis mittlerweile geklärt

ist, und diese Rechtsauffassung auf die Aberkennung des Ruhegehalts erstreckt.

III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.