Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1676/10 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130123.2bvr167610 KI-generiert

Constitutional challenge to firearms permit regime: scope of legislative discretion in fulfilling the state’s protective duty under Art. 2(2) GG against weapon misuse.

Geschäftsnummer 2 BvR 1676/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance decision, refusing to hear the constitutional complaint and thereby upholding the legislative framework of the challenged firearms regulations; the complainant, a victim's relative, failed in their attempt to invalidate specific provisions of the Weapons Act. The dispute concerned whether the statute's allowance of possession of lethal firearms for sporting purposes, coupled with insufficient restrictions, constituted a violation of the state's positive duty to protect life and physical integrity from third-party misuse, particularly in light of a recent mass shooting involving a former student. Relying on the doctrine of constitutional protection duties under Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law, the Court held that the legislature possesses a broad scope of discretion in balancing public safety against private interests in weapon ownership. Since the existing regulatory regime—comprising permit requirements, age restrictions, safe storage mandates, and criminal sanctions—was not deemed completely inadequate or entirely unsuitable to mitigate risks, the Court determined that the complaint lacked prospects of success and did not require further justification.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional challenge to firearms permit regime: scope of legislative discretion in fulfilling the state’s protective duty under Art. 2(2) GG against weapon misuse: der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (§ 1 Abs. 1 WaffG), von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Waffengesetz Besitzesschutz verfassungsmässige Anforderung Rechtsakt Staatsschutz Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 77, 170
BVerfGE 77, 170 ; 77, 381 ).
BVerfGE 39, 1
BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
BVerfGE 56, 54
gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77,
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers

in Winnenden gegen das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1b des Gesetzes vom 25. November 2012

(BGBl II S. 1381). Er ist der Vater eines Opfers der Ereignisse von Winnenden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines

Grundrechts und des Grundrechts seiner getöteten Tochter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)

dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaubt beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend

einschränkt. Der Gesetzgeber habe damit gegen seine Pflicht zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs

von Schusswaffen verstoßen.

Es sei Aufgabe der Legislative, innerhalb ihres Gestaltungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Sicherheitsinteresse

der Bevölkerung und den Interessen der privaten Waffenbesitzer zu schaffen. Tatsächlich habe das Waffengesetz in den vergangenen

Jahren keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen geboten. Dies stelle ein verfassungswidriges

Unterlassen des Gesetzgebers dar. Erforderlich seien weitergehende Beschränkungen des Rechts auf Besitz und Gebrauch von privaten

Schusswaffen, insbesondere ein Verbot tödlicher Sportwaffen. Die als Reaktion auf die Ereignisse von Winnenden vorgenommenen

Verschärfungen des Waffenrechts durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S.

2062) seien nicht geeignet, solche Vorkommnisse künftig zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind

nicht erfüllt. Da die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt sind, kommt der Verfassungsbeschwerde

keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte

des Beschwerdeführers angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht

auf Erfolg hat.

1. In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen

Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven

Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das

geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend

gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 77, 381 ). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und

fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren

(vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ). Eine solche Schutzpflicht besteht auch

hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 ).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch

ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 ). Die Entscheidung, welche Maßnahmen

geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher

nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen

gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77,

381 ; 79, 174 ; stRspr).

2. Nach diesem Maßstab können die Vorschriften des Waffengesetzes, die den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung

der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (§ 1 Abs. 1 WaffG), von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit Schusswaffen, soweit dieser

nicht gänzlich verboten ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind grundsätzlich die Volljährigkeit des Antragstellers,

dessen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde und eines Bedürfnisses (§§

4 ff. WaffG). Zum Nachweis eines Bedürfnisses müssen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders

anzuerkennende, persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden (§ 8 WaffG). Für Sportschützen wird diese

Voraussetzung in § 14 Abs. 2 bis 4 WaffG näher konkretisiert. Den - mit der Verfassungsbeschwerde besonders gerügten - Erwerb

und Besitz von großkalibrigen Schusswaffen durch Sportschützen hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 WaffG an das Erreichen eines

erhöhten Mindestalters von 21 Jahren geknüpft. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind mit Strafe bedroht (§ 52 WaffG).

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zur Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu Waffen und Munition getroffen, indem

er ein - ebenfalls strafbewehrtes - Verbot der Überlassung von Waffen oder Munition an nicht berechtigte Personen statuiert

(§ 34 WaffG) sowie eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition angeordnet (§ 36 WaffG) hat. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften

hat er allgemein als Ordnungswidrigkeiten und unter verschärften Voraussetzungen als Straftat sanktioniert (§ 53 Abs. 1 Nr.

19, § 52a WaffG).

Einzelne Vorschriften aus den skizzierten Normkomplexen hat der Gesetzgeber erst als Reaktion auf die Amokläufe von Erfurt

und Winnenden eingeführt oder verschärft (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober

2002 und das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009).

Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die

von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in

ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen

Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden

weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht dem Beschwerdeführer ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende

oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.

III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.