Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2004/10 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130116.1bvr200410 KI-generiert

Denial of legal aid in genetic paternity test dispute violates equality of arms by mischaracterizing referability of constitutional adequacy review under § 1598a BGB

Geschäftsnummer 1 BvR 2004/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the decision of the Oberlandesgericht Hamm violated the applicant's right to equality of arms in legal proceedings under Article 3(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law; consequently, the appellate decision was quashed and the matter remanded for renewed decision, while the complaint against the lower court's initial denial of legal aid was not admitted. The dispute concerned the denial of legal aid (Prozesskostenhilfe) in a paternity clarification case where the applicant sought a genetic test against her alleged biological father based on a constitutional interpretation of § 1598a BGB, which the courts had rejected as lacking sufficient prospect of success. The decisive legal basis was the doctrine that legal aid must be granted when the substantive claim involves difficult, unresolved legal or constitutional questions, specifically where the lower court erroneously assumed that a potential constitutional violation regarding the adequacy of an existing statute could not be referred to the Constitutional Court via Article 100(1) Sentence 1 GG, thereby disproportionately hindering the indigent party's access to justice compared to a wealthy party.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 185 FamFG, § 1598a BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK; Denial of legal aid in genetic paternity test dispute violates equality of arms by mischaracterizing referability of constitutional adequacy review under § 1598a BGB: The dispute concerned the denial of legal aid (Prozesskostenhilfe) in a paternity clarification case where the applicant sought a genetic test against her alleged biological father based on a constitutional interpretation of § 1598a BGB, which the courts had rejected as lacking sufficient prospect of success. The decisive legal basis was the doctrine that legal aid must be granted when the substantive claim involves difficult, unresolved legal or constitutional questions, specifically where the lower court erroneously assumed that a potential constitutional violation regarding the adequacy of an existing statute could not be referred to the Constitutional Court via Article 100(1) Sentence 1 GG, thereby disproportionately hindering the indigent party's access to justice compared to a wealthy party.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Besuchsrecht Streitgegenstand Verletzung von Parteirechten Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 9, 124
BVerfGE 9, 124 ; stRspr).
BVerfGE 81, 347
bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
1 BvR 1523/92
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S.
2 BvR 569/01
August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S.
1 BvR 1807/07
Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S.
BVerfGE 112, 74
nur BVerfGE 112, 74; 117, 316; 127, 263).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

The main substantive ground for the verdict, as the court found that the denial of legal aid violated the applicant's right to equality in the legal sphere.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - hier: Grundrechtsverletzung durch Verneinen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage unter Verkennung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Klärung entscheidungserheblicher Fragen - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2010 - II-12 WF 102/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März 2010 - 34 F 29/10 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem abstammungsrechtlichen Verfahren.

I. Die 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geht davon aus, die biologische Tochter des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens

zu sein, den ihre Mutter ihr gegenüber als Vater benannt und der ihre Geburt gegenüber dem Standesamt angezeigt hatte. Ein

erstes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens blieb 1955 erfolglos, nachdem

ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten die Vaterschaft anhand äußerer Merkmale der Beschwerdeführerin und deren Vererbungswahrscheinlichkeit

verneint hatte.

Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde, die Einwilligung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens

in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und ihn zur Duldung der Probenentnahme zu verpflichten. Dabei stützte

sie sich ausdrücklich nicht auf § 185 FamFG, der die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Abstammungsverfahren regelt

und dessen Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllt sind. Sie begehrte vielmehr die Anwendung von § 1598a BGB, der die rechtsfolgenlose

Klärung der biologischen Abstammungsverhältnisse ermöglicht. Diese Vorschrift gewähre zwar ihrem Wortlaut nach Kindern keinen

Klärungsanspruch gegen ihre mutmaßlichen biologischen, aber nicht rechtlichen Väter. Jedoch gewähre das allgemeine Persönlichkeitsrecht

nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 8 EMRK das Recht, die eigene biologische Abstammung

zu erfahren. Dieses Grundrecht werde durch die in § 1598a BGB enthaltene Begrenzung des Klärungsanspruchs auf die Mitglieder

der rechtlichen Familie eingeschränkt. Eine solche Beschränkung sei nur zu rechtfertigen, soweit sie in verhältnismäßiger

Weise der Wahrung des Familienfriedens der sozialen rechtlichen Familie diene. Gingen dagegen von einer Abstammungsuntersuchung,

wie in ihrem Fall, keine Gefahren für eine schützenswerte familiäre Beziehung aus, sei es verfassungswidrig, mutmaßliche Kinder

vom Recht auf eine Abstammungsuntersuchung auszuschließen. Daher müsse sie im Wege der verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung

des § 1598a BGB, die hier möglich sei, in den Kreis der Klärungsberechtigten einbezogen werden. Sollte das Gericht eine verfassungskonforme

Auslegung nicht für möglich halten, möge es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Mit einem weiteren Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 25. März 2010 wies das Amtsgericht Borken den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender

Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurück. Nach dem klaren Wortlaut gewähre § 1598a BGB keinen Klärungsanspruch des Kindes

gegen den vermeintlichen biologischen Vater. Eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden

Fall nicht geboten, weil die Frage ihrer Abstammung vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens bereits 1955 gerichtlich geprüft

und rechtskräftig negativ beschieden worden sei.

In ihrer sofortigen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe die Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint.

Das 1955 durchgeführte Vaterschaftsfeststellungsverfahren stehe dem aktuellen Antrag unter anderem deshalb nicht entgegen,

weil sie gar keine Durchbrechung der Rechtskraft des alten Urteils zur rechtlichen Vaterschaft begehre, sondern eine Abstammungsklärung

nach § 1598a BGB ohne statusrechtliche Konsequenzen anstrebe. Bei Erlass des § 1598a BGB habe der Gesetzgeber sich zwar ausdrücklich

gegen einen rechtsfolgenlosen Klärungsanspruch des mutmaßlichen biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters ausgesprochen,

weil diesem nur dann das Recht eingeräumt werden sollte, die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater in Zweifel

zu ziehen, wenn er gleichzeitig bereit sei, in die Stellung des rechtlichen Vaters einzurücken. Die Situation möglicher biologischer,

aber nicht rechtlicher Kinder sei hingegen im Gesetzgebungsverfahren nicht thematisiert worden. Auch die Verweisung auf die

damalige Abstammungsuntersuchung gehe fehl. Denn das 1955 eingeholte anthropologisch-erbbiologische Gutachten sei nicht nur

nach heutigen wissenschaftlichen Maßstäben überholt, der damalige Gutachter müsse außerdem entweder bereits im Nationalsozialismus

als Erbbiologe tätig oder bei Erstellung des Gutachtens noch ein junger und unerfahrener Arzt gewesen sein.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2010 mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache

zurück. Es könne offen bleiben, ob das Urteil aus dem Jahr 1955 dem Anspruch entgegenstehe; dagegen könne immerhin sprechen,

dass es bei dem jetzigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht um die rechtliche Vaterschaft gehe, sondern allein um ihre

biologische Abstammung. Jedenfalls aber lasse sich der Anspruch aus § 1598a BGB nicht herleiten. Insoweit könne auch eine

- gegebenenfalls verfassungskonforme - Auslegung der Beschwerdeführerin nicht helfen. Selbst wenn es verfassungswidrig sei,

der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch zu versagen, liege kein Fall vor, in dem das Verfahren nach Art. 100

GG auszusetzen sei. Denn unterlassene Gesetzgebungsakte - hier: das Schaffen einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin

- könnten nicht vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, der einer Richtervorlage zugänglich sei, liege hier nicht vor,

es gehe allein um die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebiete,

der Beschwerdeführerin die Klärung ihrer Abstammung zu ermöglichen.

II. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit

aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und eine Verletzung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung

aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Sie sei in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht

ihres Antrags überspannt hätten. Das Verfahren werfe die schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage auf, ob eine verfassungs-

und EMRK-konforme Auslegung des § 1598a BGB möglich und geboten sei. Der Wortlaut des § 1598a BGB sei weniger eindeutig als

in den angegriffenen Entscheidungen angenommen. In diesen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Die Gerichte hätten ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wie auch durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK

geschützt werde, bei der Auslegung und Anwendung des § 1598a BGB nicht ausreichend berücksichtigt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens

hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

B. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr

statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG

angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Voraussetzungen für eine Stattgabe durch die Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) sind erfüllt, weil die maßgeblichen

verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig

und offensichtlich begründet ist.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Grundrecht aus Art.

3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG

eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.

BVerfGE 9, 124 ; stRspr). Zwar ist es verfassungs-rechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon

abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und

nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens

treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst

bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird

jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung

von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die

Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der

hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten

Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden,

sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 ). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon

dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung

der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage

angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt

werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Ist dies nicht der Fall und steht eine

höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit hingegen nicht zu vereinbaren, der unbemittelten

Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Ansonsten

würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren

darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom

10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 ; BVerfGK 8, 213 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten

Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 ).

Die Erfolgsaussichten werden im Fall einer ungeklärten Rechtslage auch dann in verfassungswidriger Weise verneint, wenn das

Fachgericht im Prozesskostenhilfeverfahren der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm nur deshalb

keine Bedeutung für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren beimisst, weil es irrtümlich davon ausgeht, die verfassungsrechtliche

Frage könne im Hauptsacheverfahren einer Klärung im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht

nicht zugeführt werden. Spricht das Fachgericht der für die Erfolgsaussicht des Begehrens erheblichen Frage der Verfassungsmäßigkeit

einer Norm die fachgerichtliche Entscheidungsrelevanz in der unzutreffenden Annahme ab, die Verfassungswidrigkeit sei aus

verfassungsprozessrechtlichen Gründen ohnehin nicht feststellbar, trifft es die fachrechtlich gebotene, überschlägige Beurteilung

der Erfolgsaussicht auf fehlerhafter Grundlage. Damit wird der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit

genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls

im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird.

b) Danach hätte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskostenhilfe nicht mit der gewählten Begründung

verweigern dürfen.

Das Oberlandesgericht nimmt aufgrund unzutreffender Erwägungen an, die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen

Fragen könnten mangels prozessualer Klärungsmöglichkeit schon deshalb nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden werden,

weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht möglich sei. Zwar geht das Oberlandesgericht

zu Recht davon aus, dass schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen nicht Gegenstand einer Vorlage sein kann (vgl. E. Klein,

in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 790; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.

Aufl. 2005, § 80 Rn. 45). Dagegen ist eine Vorlage aber möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig

geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend

hält (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 46 f.; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,

BVerfGG, § 80 Rn. 140 ff. ). Entsprechend hält das Bundesverfassungsgericht Vorlagen auch dann für zulässig,

wenn das vorlegende Gericht die unterlassene Einbeziehung weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als Verletzung

staatlicher Schutzpflichten betrachtet (vgl. nur BVerfGE 112, 74; 117, 316; 127, 263).

c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung

der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen

wäre.

2. Soweit die Beschwerdeführerin außerdem eine Verletzung ihres durch das Grundgesetz und die Europäische Konvention für Menschenrechte

garantierten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin

nicht darlegt, inwiefern sie durch die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise in diesem Recht verletzt sein könnte.

Insoweit wird sie auf das vorrangige fachgerichtliche Hauptsacheverfahren verwiesen, mit dem sie ihren Anspruch auf rechtsfolgenlose

Klärung ihrer Abstammung verfolgt und das, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht abgeschlossen ist.

3. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März 2010 wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der fachgerichtliche Rechtsweg wieder eröffnet. Von einer

weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde

ist von untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin die vollständige Erstattung

ihrer Auslagen anzuordnen ist.

Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das

Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet

wird (vgl. zur Prozesskostenhilfe BVerfGE 105, 239 ).