Forfeiture of right to sue after 13-year delay in administrative proceedings: constitutional review of Verwirkung under Art. 19(4) GG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaints, thereby upholding the lower courts' refusal to hear the administrative lawsuit. The dispute concerned whether the claimant's right to sue was forfeited (Verwirkung) after a delay of over 13 years between the objection proceedings and the filing of the lawsuit, which had been preceded by an unsuccessful invitation from the authority to request a formal objection decision and prepay costs. Relying on Article 19(4) of the Basic Law, the Court held that the forfeiture of access to courts must be assessed against the standards applicable to procedural norms and is only arbitrary if the time period is excessively short or if filing suit was not reasonably possible or expected; in this instance, the substantial elapsed time of more than 13 years rendered the loss of the right to sue objectively justifiable and not in violation of the prohibition of arbitrariness.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Forfeiture of right to sue after 13-year delay in administrative proceedings: constitutional review of Verwirkung under Art. 19(4) GG: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einer Verwirkung des Klagerechts ausgegangen sind.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Verwirkung des Klagerechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Zeitspanne von 13 Jahren zwischen Widerspruchsverfahren und Klageerhebung
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einer Verwirkung des Klagerechts ausgegangen sind.
a) Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG kann im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. Ist demnach eine Verwirkung grundsätzlich denkbar, so müssen an deren Voraussetzungen dieselben Maßstäbe angelegt werden, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regeln (vgl. BVerfGE 32, 305 m.w.N.). Eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften beanstandet das Bundesverfassungsgericht dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 77, 275). Ob im Einzelfall Verwirkung eingetreten ist, ist indes eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich allein von den Fachgerichten zu verantworten und insofern der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist. Von einer willkürlichen Annahme der Verwirkung kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den dabei abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und die rechtzeitige Anrufung des Gerichts den Betroffenen möglich, zumutbar und von ihnen zu erwarten war (vgl. BVerfGE 32, 305 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1127/04 - juris, Rn. 2 f.).
b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch die Annahme einer Verwirkung nicht festgestellt werden.
Eingedenk des vorliegend verstrichenen Zeitraums von mehr als 13 Jahren sowie der von der Beklagten erfolgten (erfolglosen) Aufforderung, wenn der Beschwerdeführer einen Widerspruchsbescheid wünsche, solle er dies schriftlich mit- teilen und einen Kostenvorschuss einzahlen, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der durch das Willkürverbot gezogenen Grenze.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.