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2 BvR 2392/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130123.2bvr239212 KI-generiert

Interim suspension of mandatory DNA sampling under § 81g StPO for juvenile offender lacking case-specific predictive justification

Geschäftsnummer 2 BvR 2392/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant’s request for an interim injunction, suspending the enforcement of lower court orders mandating the extraction and molecular genetic testing of the applicant’s body cells for DNA database inclusion, pending the final decision on the constitutional complaint. The dispute concerned a 14-year-old convicted of child sexual abuse, who challenged the lower courts’ orders under Section 81g of the Code of Criminal Procedure on grounds of a violation of the right to informational self-determination, arguing that the specialized courts failed to provide sufficient case-specific reasoning regarding the predictive assessment of future dangerousness given his age and the minor nature of the offense. The court applied the standard for interim relief under Section 32 of the Federal Constitutional Court Act, finding that the constitutional complaint was not manifestly unfounded because the lower decisions lacked necessary consideration of youth-specific circumstances; in balancing the irreparable fundamental rights intrusion of a physical DNA sample taken from a minor against the limited public interest in immediate enforcement, the Court ruled that the risk of an unconstitutional and partially irreversible rights violation outweighed the potential delay in establishing a DNA profile.

Legislator-Regeste

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§ 81g StPO, Art. 1 Abs. 1 GG, § 32 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim suspension of mandatory DNA sampling under § 81g StPO for juvenile offender lacking case-specific predictive justification: Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Schlagwörter

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DNA-Profil Sexualdelikts Strafprozessordnung Vollstreckungsentscheid Altersbestimmung Kindsmisshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 103, 41
BVerfGE 103, 41 ; stRspr).
BVerfGE 99, 57
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
2 BvR 400/09
März 2009 - 2 BvR 400/09 -, juris Rn.
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: DNA-Analyse gem § 81g StPO an 14-Jährigem - Fehlende einzelfallbezogene Ausführungen des Fachgerichts im Rahmen der Prognoseentscheidung - irreparable Nachteile infolge Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen

[TENOR]

1. Die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2012 und vom 3. Juli 2012 - 45 Gs 237/12 - und des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2012 - 6 Qs 218/12 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - ausgesetzt.

2. ...

[GRUENDE]

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 1. November 2011 wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern verwarnt, und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der

zum Tatzeitpunkt 14-jährige Beschwerdeführer eine - wie er wusste - zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst,

so dass ein sogenannter "Knutschfleck" deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen

an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen.

2. Mit Beschluss vom 9. März 2012 ordnete das Amtsgericht Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme

und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

mit dem Ziel an, die Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers

half das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. Juli 2012 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung

vor. Dieses verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2012 als unbegründet.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und beantragt, die Vollziehung der im Tenor genannten Beschlüsse im Wege der einstweiligen

Anordnung auszusetzen.

II. 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig

oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht

die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber

den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde

aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen

begründet worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er zur Tatzeit selbst erst 14 Jahre alt gewesen sei und

die Handlungen aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung beruht hätten. Es habe es sich daher um eine jugendtypische Tat

und keinesfalls um eine solche von erheblicher Bedeutung gehandelt.

Da die im Tenor bezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt und des Landgerichts Erfurt zu diesen besonderen, im Rahmen

einer Entscheidung nach § 81g StPO möglicherweise relevanten Umständen keinerlei Ausführungen enthalten, können der Verfassungsbeschwerde

jedenfalls nicht von vornherein die Erfolgsaussichten abgesprochen werden.

3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so könnte die

Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vollzogen

werden. Der mit einer solchen Vollziehung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wiegt bei einem Jugendlichen besonders schwer und kann in der

Regel auch durch eine spätere Löschung der erhobenen Daten nicht vollständig rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss

der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 400/09 -, juris Rn. 10).

Gegenüber diesem zumindest teilweise irreparablen Rechtsverlust, der dem Beschwerdeführer droht, wiegen die Nachteile, die

entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, weniger

schwer. Zwar könnte in diesem Fall die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen

vorübergehend nicht vollzogen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil

für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.