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1 BvR 367/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130122.1bvr036712 KI-generiert

Reimbursement of legal expenses and subject matter value for constitutional complaint over transition-less price disclosure obligation

Geschäftsnummer 1 BvR 367/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the Federal Republic of Germany to reimburse the full necessary expenses for the constitutional complaint proceedings to the complainant, while previously having ordered a three-quarter reimbursement for the expedited proceedings, and fixed the subject matter value at €500,000 for the main complaint and €250,000 for the interim measures application. The dispute concerned a constitutional complaint challenging the immediate, transition-less entry into force of a mandatory price disclosure obligation that infringed upon the complainant's freedom of professional activity, which was subsequently declared moot because the Court had already granted interim relief by mandating a transition period. The decisive legal basis for the full cost allocation in the main proceedings was the finding that the constitutional law position was effectively clarified by the Court's own prior interim decision, which indicated a high probability of success for the complaint, thereby justifying expense reimbursement under § 34a Abs. 3 BVerfGG based on equity, whereas the partial reimbursement in the expedited proceedings reflected the time-limited nature of the interim relief requested.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO, § 32 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of legal expenses and subject matter value for constitutional complaint over transition-less price disclosure obligation: The dispute concerned a constitutional complaint challenging the immediate, transition-less entry into force of a mandatory price disclosure obligation that infringed upon the complainant's freedom of professional activity, which was subsequently declared moot because the Court had already granted interim relief by mandating a transition period. The decisive legal basis for the full cost allocation in the main proceedings was the finding that the constitutional law position was effectively clarified by the Court's own prior interim decision, which indicated a high probability of success for the complaint, thereby justifying expense reimbursement under § 34a Abs. 3 BVerfGG based on equity, whereas the partial reimbursement in the expedited proceedings reflected the time-limited nature of the interim relief requested.

Schlagwörter

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Kostenersatz Streitgegenstand Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Schranken Obligationenrecht Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 79, 365
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
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Volltext

Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren

[TENOR]

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € (in Worten:

fünfhunderttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 250.000 € (in

Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland

zu erstatten.

1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat,

nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung

geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen

zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder

der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden

Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion

und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung

der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte

(§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde

entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen

werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt

werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem

gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

2. Der hier zu entscheidende Fall ist denen einer bereits geklärten Verfassungsrechtslage vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht

hat sich in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung

erlaubt.

In der Begründung zu dem Beschluss vom 4. Mai 2012 (NJW 2012, S. 1941) führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerde

nicht offensichtlich unbegründet sei; es spreche im Gegenteil viel dafür, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der in die

Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifenden Preisansagepflicht auf einen späteren Zeitpunkt hätte festlegen

müssen (a.a.O. Tz. 35). Weiterhin hält der Senat fest, dass alles dafür spreche, dass der Gesetzgeber der Einführung der Preisansagepflicht

bei der sprachgestützten Betreiberauswahl eine angemessene Übergangsfrist hätte voranstellen müssen (a.a.O. Tz. 38). Die Verfassungsbeschwerde,

mit der die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des übergangslosen Inkraftsetzens der Preisansagepflicht geltend

machte, hätte also aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt.

Zu einer Stattgabe der Verfassungsbeschwerde oder einem "vorherigen Nachgeben" des Gesetzgebers kam es hier offensichtlich

deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht selbst die von der Beschwerdeführerin vermisste Übergangsfrist im Wege des

§ 32 BVerfGG angeordnet und damit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer ausreichend Rechnung getragen

hat.

3. Vor diesem Hintergrund ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anordnung der vollständigen Erstattung der notwendigen

Auslagen angezeigt. Dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine Erstattung von

drei Vierteln der notwendigen Auslagen angeordnet wurde, lag an dem für jenes Verfahren gestellten weitergehenden Antrag,

mit dem die Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache angestrebt hatte. Damit hatte

sie in zeitlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weshalb der Senat in jenem Verfahren eine Kostenquotelung von drei Vierteln

zu einem Viertel vornahm.

4. Über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Erstattung der Auslagen für beide Bevollmächtigte anzuordnen, ist nicht durch

den Senat in der Kosten-grundentscheidung zu befinden. Dieses Begehren ist vielmehr im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden,

die in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger

übertragen ist (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 96; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,

BVerfGG, § 34a Rn. 117 [Stand: EL 28. April 2008]).

II. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365

).