Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12 KI-generiert

Statutory health insurance reimbursement limits and economic efficiency requirements applicable to university clinic outpatients despite freedom of scientific research and teaching

Geschäftsnummer 1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaints, thereby upholding the decisions of the Social Courts and the Association of Statutory Health Insurance Physicians, which rejected the complainant's claim for reimbursement of a specific unapproved drug used in treatment. The dispute concerned a university outpatient clinic authorized to provide care for statutory health insurance patients under § 117 SGB V, which challenged the application of the statutory health insurance system's requirement for economic efficiency and the limitation of reimbursement to approved medications. The Court held that the freedom of scientific research and teaching under Art. 5(3) of the German Basic Law does not exempt university clinics from the general legal obligations of the statutory health insurance system, including the mandate for economic care; while the constitutional right protects scientific processes, it does not confer a right to have the public health insurance fund finance the clinical or research aspects of university medical education beyond the standard contractual and economic limits applicable to all outpatient care providers.

Legislator-Regeste

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§ 117 SGB V, § 117 Abs. 1 SGB V, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 12 SGB V, § 35c Abs. 2 SGB V; Statutory health insurance reimbursement limits and economic efficiency requirements applicable to university clinic outpatients despite freedom of scientific research and teaching: Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Schlagwörter

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Krankenpflegeversicherung Lehr- und Lernfreiheit Forschungsförderung gesetzliche Versicherungspflicht gesetzliche Grenzen Finanzierungssystem der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 117 SGB V
§ 117 Abs. 1 SGB V
Naturheilkunde betrieb und gemäß § 117 Abs. 1 SGB V (in der Fassung vom 16.
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
Art. 5 Abs. 3 GG
Erkenntnisse ein Schutzgut von Art. 5 Abs. 3 GG.
§ 12 SGB V
die Hochschulambulanzen nicht von dem in § 12 SGB V übergreifend statuierten Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 35c Abs. 2 SGB V
§ 35c Abs. 2 SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 1.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 35, 79
BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 111, 333 ).
BVerfGE 127, 87
BVerfGE 127, 87 ) und gewährt den
BVerfGE 111, 333
BVerfGE 57, 70
nicht gänzlich ausgeklammert werden darf (vgl. BVerfGE 57, 70 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt - Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Hochschulambulanzen

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen Entscheidungen einer Kassenärztlichen Vereinigung und nachfolgend der Sozialgerichte.

1. Die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvorgängerin in dem in den Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum eine Poliklinik für

Naturheilkunde betrieb und gemäß § 117 Abs. 1 SGB V (in der Fassung vom 16. Juni 1998, BGBl I S. 1311) zur ambulanten Versorgung

gesetzlich Krankenversicherter ermächtigt war, wendet sich gegen Regresse wegen des im Zeitpunkt der Verordnung nicht mehr

zugelassenen Arzneimittels Wobe-Mugos E.

2. Die Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerden wies das Bundessozialgericht zurück.

Bei Therapien in Hochschulkliniken komme dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar Bedeutung zu. Die Beschränkung der

Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, die sich nach geprüfter Qualität und Wirksamkeit richte, werde jedoch nicht dadurch

aufgehoben, dass die Behandlung von einer Hochschulambulanz im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V durchgeführt worden sei. Die Ermächtigung

zur ambulanten Versorgung habe den Zweck, der Hochschulambulanz den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu

eröffnen, um die universitäre Lehre und Forschung zu unterstützen. Sie diene aber nicht dazu, den Behandlungs- oder den Erstattungsanspruch

von Versicherten im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu erweitern.

3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Das in der vertragsärztlichen Versorgung geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit sei wegen der Funktion von Hochschulen, wissenschaftliche

Erkenntnisse zu generieren, nicht anwendbar. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleiste Hochschulambulanzen das Recht, selbst zu

entscheiden, wie Versicherte bestmöglich - auch im Interesse von Forschung und Lehre - zu behandeln seien.

II. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor.

Die Ablehnung einer Vergütung für die Behandlung mit Wobe-Mugos E im System der gesetzlichen Krankenversicherung verletzt

die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

1. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Forschungs- und Lehraufgaben der medizinischen

Fakultäten zu finanzieren. Zwar gehören Universitätskliniken wegen des Funktionszusammenhangs mit Forschung und Lehre in der

Medizin sowohl dem Gesundheitssektor als auch der Wissenschaft an. Die in den dazu ermächtigten Hochschulambulanzen erbrachten

ambulanten Leistungen bleiben aber Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung

dementsprechend vergütet. Dagegen erfolgt eine Mittelzuweisung für Forschung und Lehre auch im Bereich der Medizin durch den

jeweiligen Träger der Hochschule oder es werden andernorts Mittel für Forschungsvorhaben eingeworben.

2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verändert nicht die Grenzen der Erstattung von medizinischen Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Das Grundrecht schützt die freie wissenschaftliche Betätigung. Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher

Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung

und Weitergabe. Daher ist auch die Lehre als die wissenschaftlich fundierte Überprüfung der durch die Forschung gewonnenen

Erkenntnisse ein Schutzgut von Art. 5 Abs. 3 GG. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen

um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt

worden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 111, 333 ). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat auch

zu Schutz und Förderung der Wissenschaft durch funktionsfähige Institutionen (vgl. BVerfGE 127, 87 ) und gewährt den

in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und an öffentlichen Ressourcen (vgl. BVerfGE

111, 333 ).

Die Hauptaufgaben der Universitäten liegen auf dem Gebiet der Forschung und Lehre, die sie als eigene Angelegenheit wahrnehmen

(Selbstverwaltungsangelegenheiten). Daneben steht die Krankenversorgung als eine der Universität vom Staat übertragene Aufgabe

(Auftragsangelegenheit). Hier ist die Universität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit

vollziehende medizinische Forschung und Lehre, sondern auch Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe. In der täglichen Praxis

werden sich die wissenschaftlichen Aufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung folglich oft vermischen. Verfassungsrechtlich

folgt hieraus, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei der Tätigkeit in der Krankenbehandlung und Krankenversorgung

nicht gänzlich ausgeklammert werden darf (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

3. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen nicht verkannt.

a) Die dem Staat obliegende Förderungspflicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zugunsten der Wissenschaft führt entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin nicht zu einem Anspruch auf Finanzierung des in Hochschulambulanzen erbrachten Teils der Lehre durch

die gesetzliche Krankenversicherung. Zwar bezweckt § 117 Abs. 1 SGB V einfachgesetzlich auch eine Förderung der Lehre, insofern

Hochschulambulanzen auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zu ermächtigen sind,

um ein breiteres diagnostisches und therapeutisches Spektrum für Forschung und Lehre nutzen zu können. Doch hat der Gesetzgeber

die Hochschulambulanzen nicht von dem in § 12 SGB V übergreifend statuierten Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

der Versorgung befreit.

b) Die Hochschulambulanzen müssen von diesem Gebot und der daraus folgenden begrenzten Erstattung medizinischer Leistungen

nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgenommen werden. In der Anwendung der Erstattungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung

auf die Hochschulambulanz liegt kein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Wenn der Gesetzgeber den Universitäten Aufgaben

überträgt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht berühren, beeinträchtigt er diese nicht, muss jene aber auch nicht über

das sonst geltende Maß hinaus finanzieren. Die Universitäten können sich ohne ein über das SGB V hinausgehende Erstattungsrecht

im Wege von Studien mit Therapien befassen, die - mittlerweile (vgl. § 35c Abs. 2 SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 1. April

2007 durch Gesetz vom 26. März 2007, BGBl I S. 378) - auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Doch übernimmt damit die gesetzliche Krankenversicherung keine Finanzierungsverantwortung für Forschung und Lehre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.