Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 659/12 KI-generiert

Revocation of suspended preventive detention: constitutional violation of personal liberty due to failure to personally examine key witness in best possible factual clarification

Geschäftsnummer 2 BvR 659/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant's constitutional complaint, set aside the decisions of the lower and appellate courts, and remanded the case to the Regional Court of Rostock for a new hearing, thereby establishing that the applicant prevailed in his challenge against the revocation of his suspended preventive detention. The dispute concerned the revocation of the suspension of preventive detention on probation due to alleged gross and persistent violations of conduct rules, specifically alcohol consumption and physical violence toward a former partner, where the lower courts based their decision on written statements and police interviews without conducting a personal judicial examination of the key witness, despite the applicant's motion and the presence of contradictory testimonies from the applicant and his current partner. The Court held that this procedural failure violated the fundamental right to liberty under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(2) sentence 1 and Article 20(3) of the Basic Law, specifically breaching the constitutional mandate for the best possible factual clarification (bestmögliche Sachaufklärung) which requires the personal hearing of witnesses in proceedings that may result in indefinite deprivation of liberty when direct evidence is contested or ambiguous.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG; Revocation of suspended preventive detention: constitutional violation of personal liberty due to failure to personally examine key witness in best possible factual clarification: The dispute concerned the revocation of the suspension of preventive detention on probation due to alleged gross and persistent violations of conduct rules, specifically alcohol consumption and physical violence toward a former partner, where the lower courts based their decision on written statements and police interviews without conducting a personal judicial examination of the key witness, despite the applicant's motion and the presence of contradictory testimonies from the applicant and his current partner. The Court held that this procedural failure violated the fundamental right to liberty under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(2) sentence 1 and Article 20(3) of the Basic Law, specifically breaching the constitutional mandate for the best possible factual clarification (bestmögliche Sachaufklärung) which requires the personal hearing of witnesses in proceedings that may result in indefinite deprivation of liberty when direct evidence is contested or ambiguous.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Haftstrafe Schutz vor Freiheitsentzug Verletzung von Verfahrensrechten Aberkennung von Rechten persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 128, 326
Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) entschied das
BVerfGE 70, 297
BVerfGE 70, 297 ), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers
BVerfGE 88, 40
1 BvR 791/11
Inadmissibility of constitutional complaint for substantive defects and abuse of procedure in road law dispute.
BVerfGE 35, 185
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
BVerfGE 90, 145
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for the chamber decision and the annulment of the lower court decisions due to the evident violation of fundamental rights.

§ 93 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 BVerfGG

Basis for granting re-instatement into the previous status due to the missed filing deadline without fault.

§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Legal basis for the order of revocation of the contested decisions and remittal of the case to the lower court.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Basis for the order that the state must reimburse the applicant's necessary expenses.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung – hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen einer Zeugenvernehmung

[TENOR]

Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Februar 2012 - I Ws 6-7/12 - und der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 2011 - 18 StVK 601/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen.

...

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung.

I. 1. Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Rostock im März 2004 wegen räuberischen

Diebstahls in Tateinheit mit Diebstahl und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit

mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Neben der Strafe wurde die Sicherungsverwahrung

angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere einem Geschädigten, der danach drei Tage lang stationär in einer Zahnklinik

behandelt werden musste, das Portemonnaie sowie das Mobiltelefon weggenommen und ihn drei bis vier Mal mit der Faust ins Gesicht

geschlagen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer einen arglosen Geschädigten, der gerade sein Fahrrad aufschließen wollte,

mit dem Fuß ins Gesicht getreten, wobei er Turnschuhe getragen hatte. Sodann hatte er ihn mit dem Tode bedroht und Geld von

ihm gefordert. In beiden Fällen war der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert gewesen, ohne hierdurch jedoch in seiner

Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu sein.

2. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) entschied das

Landgericht Rostock im August 2011, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Als Auflage

wurde unter anderem erteilt, der Beschwerdeführer dürfe keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel ("Drogen")

zu sich nehmen und müsse alle zwei Tage zum Nachweis seiner Abstinenz eine Atemalkoholkontrolle durchführen lassen.

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 10. Oktober

2011 als unbegründet verworfen. Gerade wegen der Einordnung der Anlassdelikte "am unteren Rand der Bandbreite" der schweren

Gewalttaten sei ein besonders hohes Rückfallrisiko für die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung erforderlich.

Ein solches Risiko sei unter anderem deshalb nicht anzunehmen, weil der Verurteilte bereit sei, an Maßnahmen zur Verhinderung

von Substanzmittelmissbrauch aktiv mitzuwirken.

4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Dezember 2011 widerrief das Landgericht Rostock die Aussetzung der Vollstreckung

zur Bewährung wegen eines "gröblichen und beharrlichen" Weisungsverstoßes. Der Beschwerdeführer habe Alkohol getrunken und

bei der Atemalkoholkontrolle behauptet, der Atemalkohol sei auf die Benutzung eines Asthmasprays zurückzuführen, was durch

eine Blutalkoholkontrolle widerlegt worden sei. Laut den Schilderungen seiner früheren Verlobten gegenüber Polizeibeamten

sowie in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung habe er bereits am Tag der Haftentlassung Alkohol getrunken. Außerdem habe

er sie einmal halb über den Rand des Balkons gehalten und ihr mit dem Hinunterwerfen gedroht, weil sie ihm ihr Mobiltelefon

nicht habe geben wollen. Ein anderes Mal habe er sie gewürgt und an die Wand gestoßen. Wiederum ein anderes Mal habe er mit

einer Nagelschere auf ihren Hals einstechen wollen und ihr dann in die Rippen getreten, wodurch sie einen Rippenbruch erlitten

habe. Er sei dabei stets alkoholisiert gewesen und aus nichtigem Anlass gewalttätig geworden.

Die Zeugin wurde trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers nicht gerichtlich vernommen, sondern abgeladen,

nachdem sich ein Zeugenbeistand für sie gemeldet hatte und der Kammer berichtet hatte, die Zeugin sei aufgrund der tätlichen

Angriffe so stark verängstigt, dass ihr eine Aussage ohne Zeugenbeistand nicht zuzumuten sei.

5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Rostock mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom

8. Februar 2012, ihm zugegangen am 16. Februar 2012. Dabei setzte sich das Gericht insbesondere mit der Beweiswürdigung des

Landgerichts auseinander und betonte, die Aussage der früheren Verlobten des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Die jetzige

Freundin des Beschwerdeführers, die bei ihrer Vernehmung durch die Kammer bekundet habe, der Beschwerdeführer habe zwar das

Lokal, in dem sie bediene, aufgesucht, dort aber keinen Alkohol getrunken, habe ihn hingegen entlasten wollen und deshalb

die Unwahrheit gesagt. Die gröblichen und beharrlichen Weisungsverstöße verschlechterten die Risikoprognose so erheblich,

dass die Sicherungsverwahrung auch unter Berücksichtigung des strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nunmehr wieder vollstreckt

werden müsse. Der erneute Konsum von Alkohol und die Kontaktaufnahme mit früheren Bekannten führten zu verfestigten Verhaltensmustern.

6. Aktuell wird die Sicherungsverwahrung bereits wieder vollstreckt.

II. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse vor allem in seinem Grundrecht aus

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Es liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht

vor, weil das Landgericht - und ihm folgend das Oberlandesgericht - seine Entscheidung allein auf die staatsanwaltschaftliche

Vernehmung der früheren Verlobten des Beschwerdeführers gestützt habe, anstatt die Zeugin selbst zum Anhörungstermin zu laden.

Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung lägen nicht vor, da es nie zu schweren Tatfolgen gekommen sei. Der

am 14. März 2012 per Fax und am 16. März 2012 per Post eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren die Beschlüsse des Oberlandesgerichts

Rostock vom 10. Oktober 2011 und des Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 2011 nicht vollständig beigefügt.

III. 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme betont, das Oberlandesgericht habe zur Beurteilung der Aussage der

früheren Verlobten des Beschwerdeführers weitere indizielle Kriterien herangezogen.

2. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Bewährungsheft ebenso vorgelegen wie insbesondere das Führungsaufsichtsheft.

IV. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG

sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen - insbesondere hinsichtlich des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG;

vgl. BVerfGE 70, 297 ), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers

aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde

ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Zwar hat der Beschwerdeführer den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 2011 und den Beschluss

des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Oktober 2011, auf den die später ergangene landgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt,

innerhalb der am 16. März 2012 endenden Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde

nicht vollständig vorgelegt und die fehlenden Passagen auch nicht in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubten,

ob die angegriffene Entscheidung mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Die Verfassungsbeschwerde genügte deshalb zunächst

den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht (vgl. BVerfGE 88,

40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2011 - 1 BvR 791/11 -, juris, Rn.

2).

Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 die vollständigen Beschlüsse zu den Akten gereicht hat, ist ihm jedoch gemäß

§ 93 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des

§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Er war ohne eigenes Verschulden oder ein Verschulden seines Bevollmächtigten (§ 93

Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) verhindert, die Frist einzuhalten. Erst durch den Hinweis des Berichterstatters ist der Bevollmächtigte

des Beschwerdeführers darauf aufmerksam geworden, dass die beiden Beschlüsse nicht vollständig vorlagen. Nachdem ihm zuvor

durch das Allgemeine Register ausdrücklich nur mitgeteilt worden war, dass einzelne Seiten des Beschlusses des Landgerichts

vom 15. August 2011 fehlten, musste er keine Veranlassung sehen, von sich aus zu prüfen, ob der Kopierfehler seiner Rechtsanwaltsfachangestellten,

der nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG) ursächlich war für die Unvollständigkeit des Beschlusses

vom 15. August 2011, auch zur unvollständigen Übersendung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2011 und 20. Dezember 2011 geführt

hatte. Auf den Hinweis des Berichterstatters hat er diese innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nachgereicht,

so dass die Wiedereinsetzung insoweit gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann.

2. Die Instanzgerichte haben gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen,

indem sie die frühere Verlobte des Beschwerdeführers nicht persönlich als Zeugin vernommen haben.

a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten

ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art.

104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere

Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die

Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE

90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ). Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit

der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten

Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich

geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl.

BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des

Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ; siehe

auch BVerfGE 86, 288 ; 117, 71 ). Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen,

die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher

Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ).

Insbesondere mit zunehmender Dauer des drohenden Freiheitsentzuges steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die

Sachverhaltsaufklärung. Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem

solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 117, 71 ). Da

bei der Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht das Gewicht des Freiheitsanspruchs zu beachten ist, gilt auch in denjenigen

Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung

im Strafprozess in § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat ("Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung" - vgl. BVerfGE

70, 297 ; 117, 71 ). Dabei enthält § 244 Abs. 2 StPO zwar kein Verbot, mittelbare und damit sachferne Beweise zu

erheben. Dies gilt insbesondere, wenn der Beweis durch das sachnähere Beweismittel nicht möglich ist, weil es untergegangen

oder unerreichbar ist. Hat das Gericht aber die Auswahl unter mehreren Beweismitteln, darf es sich regelmäßig nicht damit

begnügen, den mit der Gefahr größerer Unzuverlässigkeit behafteten sachferneren Beweis zu erheben, sofern qualitativ bessere

Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 57, 250 ).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Da es sich bei der Entscheidung über den Widerruf

der Aussetzung der Sicherungsverwahrung um einen besonders starken Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers

handelt, hätte angesichts widersprechender Zeugenaussagen auch die einzige Belastungszeugin - wie vom Beschwerdeführer beantragt

- persönlich vernommen werden müssen, um dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung zu tragen. Den angegriffenen Entscheidungen

lassen sich keine ausreichenden Gründe für den Verzicht auf die Einvernahme der Zeugin entnehmen.

aa) Zwar sprechen mehrere Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen der Zeugin. So sagte die Zeugin -

wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt - gegenüber der Staatsanwaltschaft, den Polizeibehörden und der Bewährungshelferin

des Beschwerdeführers höchst detailliert und emotional aus. Gegen eine Belastungstendenz spricht auch, dass die Zeugin nicht

selbst die Polizei einschaltete, sondern den Beschwerdeführer anfangs nach dem Eindruck der Führungsaufsichtsstelle eher noch

entlasten wollte. Ferner benannte sie eine weitere Zeugin für Übergriffe des Beschwerdeführers. Zudem liegen weitere Umstände

vor, die für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin sprechen. So versäumte der Beschwerdeführer mindestens eine Alkoholkontrolle

und wurde bei einer weiteren Kontrolle des Alkoholkonsums überführt. Ferner hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine neue

Freundin auf dem Weihnachtsmarkt, nicht in einer Gaststätte, kennengelernt zu haben, und wurde diesbezüglich - wie auch bereits

bei der Alkoholkontrolle - der Lüge überführt.

bb) Andererseits steht einem Verzicht auf die mündliche Anhörung der Zeugin entgegen, dass es widersprechende Aussagen des

Beschwerdeführers und seiner jetzigen Freundin gibt. Außerdem ist die Aussage der Zeugin nicht frei von Widersprüchen, die

Anlass zu weiterer Überprüfung hätten geben müssen. So hat sie sich ausweislich der beigezogenen Akten unterschiedlich geäußert,

ob sie bei dem Vorfall auf dem Balkon auf den Rücken geschlagen wurde oder nicht. Auch bleibt unklar, wann und wodurch sie

den Rippenbruch erlitten hat, nachdem sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach dem Übergriff durch den Beschwerdeführer

angegeben hatte, bereits seit zwei Tagen Schmerzen im Bereich der linken Seite zu verspüren. Vor diesem Hintergrund hätte

es sowohl bezüglich des Alkoholkonsums als auch bezüglich der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers einer gerichtlichen Einvernahme

der Zeugin bedurft, zumal bisher weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger die Möglichkeit hatten, die Zeugin mit den

Ungereimtheiten und den widersprechenden Aussagen zu konfrontieren, so dass aus deren Reaktion Rückschlüsse für oder gegen

die Glaubwürdigkeit hätten gezogen werden können.

cc) Dass die Zeugin psychisch stark belastet ist, kann in der vorliegenden Konstellation und wegen der Bedeutung des dem Beschwerdeführer

drohenden unbefristeten Freiheitsentzugs sowie wegen ihrer Rolle als einziger Belastungszeugin keine Rolle spielen, zumal

eine Vernehmungsunfähigkeit der Zeugin nicht nachgewiesen und lediglich die Zulassung eines Zeugenbeistands beantragt wurde.

dd) Die Aussage der Zeugin kann auch nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Widerruf der Aussetzung entfällt, da lediglich

eine positive Alkoholkontrolle und die Aussage der jetzigen Freundin des Beschwerdeführers, dieser habe ein bestimmtes Lokal

besucht, aber dort keinen Alkohol getrunken, nicht genügen, um einen "gröblichen oder beharrlichen" Weisungsverstoß gemäß

§ 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB annehmen zu können.

3. Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 128, 326 ) gegeben sind, ist

angesichts des Verstoßes gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung derzeit nicht zu entscheiden.

4. a) Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

b) Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

c) Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.