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2 BvR 2805/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130109.2bvr280512 KI-generiert

Service of foreign IP infringement suit seeking punitive damages not barred by fundamental rights absent obvious abuse

Geschäftsnummer 2 BvR 2805/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, determining it was unfounded and that the lower court's decision rejecting the defendant's challenge to the service of process stands. The dispute involved a German trademark and domain owner who sought to block the service of a US trademark infringement, unfair competition, and anti-cybersquatting lawsuit that claimed treble damages, arguing that the procedure and the threat of punitive damages violated her fundamental rights to personal freedom and property due to abusive litigation tactics and disproportionate financial exposure. The court held that service under the Hague Service Convention cannot be refused based on domestic constitutional standards unless the foreign proceedings are patently abusive, such as involving manifestly unfounded claims or significant public pressure for an unjust settlement. Because the US claims had a substantive legal basis, the difference in legal systems (e.g., punitive damages, lack of cost recovery, parallel proceedings) did not violate essential principles of a free and democratic state, and the service of the complaint did not directly restrict occupational freedom or property rights, rendering the application for interim relief moot.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 32 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, Art. 12 Abs. 1 GG; Service of foreign IP infringement suit seeking punitive damages not barred by fundamental rights absent obvious abuse: Internetnutzer Einkommen erziele; eine Verletzung von Rechten der "B., Inc." sei daher nicht völlig fernliegend. Nach Art.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Markenrechtsverletzung Handelsstreitigkeit Haager Übereinkommen Verfassungsbeschwerde im Ausland Grundrechte Zustellung von Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 80, 137
a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im um-fassenden Sinne (vgl. BVerfGE 80, 137 m.w.N.).
BVerfGE 6, 32
Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ;
BVerfGE 91, 335
BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11,
BVerfGE 108, 238
für die Zustellung gemacht wird (BVerfGE 108, 238 ).
BGHZ 118, 312
11, 312 ; auch BGHZ 118, 312 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (treble damages) gerichteten Klage verletzt mangels offensichtlicher Missbräuchlichkeit keine Grundrechte

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung, gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz,

mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 Inhaberin sowohl der deutschen Marke als auch der Gemeinschaftsmarke B. sowie zahlreicher

sogenannter Internet-Domains, die - in verschiedenen Varianten und Schreibweisen - ebenfalls das Wort "B." enthalten. Seit

2006 befindet sich die Beschwerdeführerin in rechtlichen Auseinandersetzungen mit der "B., Inc.", einem US-amerikanischen

Unternehmen, das anstrebt, der Beschwerdeführerin die Nutzung des Namens, der Marken sowie der verschiedenen Internet-Domains

untersagen zu lassen. Mit dem Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung hatte die "B., Inc." der Beschwerdeführerin zunächst

25.000 Euro, später 50.000 Euro im Wesentlichen für die Übertragung der streitigen Marken und Domains angeboten. Die Beschwerdeführerin

lehnte diese Angebote ab.

Im Mai 2012 hat die "B., Inc." Klage gegen die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Nordkalifornien (United States District

Court, Northern District of California) eingereicht (CV 12-2525 NC). Die Klage ist auf Verstöße gegen US-amerikanisches Marken-

(Federal Trademark Infringement) und Wettbewerbsrecht (Unfair Competition and False Designation of Origin) sowie auf gesetzwidriges

Besetzen von Internet-Domains (Violation of the Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act) gestützt und unter anderem darauf

gerichtet, der Beschwerdeführerin die Nutzung der Marke B. zu untersagen, Verstöße der Beschwerdeführerin gegen Marken- und

Wettbewerbsrecht festzustellen, die Löschung rechtswidrig unterhaltener Internet-Domains zu veranlassen und der "B., Inc."

Schadensersatz zu bewilligen, unter anderem jeweils 100.000 USD für mehr als 50 unterhaltene Internet-Domains sowie jeweils

das Dreifache (treble damages) des aus dem nach Auffassung der Klägerin rechtswidrigen Handeln der Beschwerdeführerin gezogenen

Gewinns und des entgangenen Gewinns der "B., Inc.". Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Senatsverwaltung für Justiz

und Verbraucherschutz des Landes Berlin, die Zustellung der Klageschrift der "B., Inc." nicht vorzunehmen.

2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 lehnte die Senatsverwaltung den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, der Erlass eines

Versäumnisurteils in den USA könne auch bei Ablehnung der Zustellung wegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) HZÜ (Haager Übereinkommen

über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November

1965, BGBl II 1977 S. 1452) nicht verhindert werden.

3. Den Antrag der Beschwerdeführerin nach §§ 23 ff. EGGVG auf Aufhebung der Entscheidung der Senatsverwaltung über die Zustellung

wies das Kammergericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 zurück.

Die Voraussetzungen des ordre-public-Vorbehalts aus § 13 Abs. 1 HZÜ lägen nicht vor. Die Vorschrift könne, da weder Hoheitsrechte

noch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei Zustellung der Klage gefährdet seien, nur angewendet werden, wenn die

Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen

würde. Weder begründeten die besonderen Institute des US-Rechts (keine Kostenerstattung, Beweisausforschungsverfahren, Strafschadensersatz)

für sich genommen einen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats, noch ließen eine allgemeine

Missbrauchsanfälligkeit des amerikanischen Rechtssystems oder die Tatsache, dass ein Kläger die schwächere Position des Beklagten

gezielt ausnutze, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen. Der Vortrag der "B., Inc." sei auch nicht offensichtlich

unwahr, da die Beschwerdeführerin mit dem Zeichen "B." in englischer Sprache im Internet auftrete und durch amerikanische

Internetnutzer Einkommen erziele; eine Verletzung von Rechten der "B., Inc." sei daher nicht völlig fernliegend. Nach Art.

13 Abs. 2 HZÜ dürfe die Zustellung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil nach dem Recht des ersuchten Staates möglicherweise

wegen früherer Rechtshängigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte bestehe. Es sei ferner nicht offensichtlich,

dass die Klage allein den Zweck verfolge, Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. In den Medien sei ganz überwiegend neutral

berichtet worden. Die Zustellung der Klage habe keine berufsregelnde Tendenz und beziehe die Beschwerdeführerin lediglich

in ein Gerichtsverfahren ein, ohne über dessen Ausgang zu entscheiden. Eine Verletzung von Art. 12 und 14 GG scheide mithin

aus.

II. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und

Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zustellung der Klage sei mit wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung unvereinbar. Der von der "B.,

Inc." vorgeschlagene Vergleich über 50.000 Euro zeige die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit des nun geforderten Schadensersatzes

in Millionenhöhe und belege, dass die, teilweise auf unwahrem Tatsachenvortrag beruhende, Klage allein dazu diene, Druck auf

die Beschwerdeführerin zum Abschluss eines Vergleichs auszuüben. Der geforderte Schadensersatz entspreche in keiner Weise

den gezogenen Nutzungen. Der "B., Inc." sei dies ebenso bewusst wie die Tatsache, dass über die öffentlich einsehbare Klage

in internationalen Medien berichtet würde und diese Berichte auf dem unwahren Tatsachenvortrag aufbauten.

2. Zugleich hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Hinblick auf die

nach § 32 BVerfGG gebotene Folgenabwägung macht sie geltend, sie könne sich mangels ausreichender finanzieller Mittel gegen

die rechtsmissbräuchliche Klage in den USA nicht verteidigen. Es bestehe die Gefahr, dass auf der Grundlage eines amerikanischen

Versäumnisurteils ihre Domains gelöscht würden. Schon durch die Zustellung der Klage drohe ihr wegen des drohenden Versäumnisurteils

ein existenzgefährdender Schaden. Die Ablehnung der Zustellung könne ein Versäumnisurteil möglicherweise verhindern.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin geboten ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs.

1 GG.

a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im um-fassenden Sinne (vgl. BVerfGE 80, 137 m.w.N.).

Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ;

74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung

zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher

und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452)

und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11,

312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

Das Haager Zustellungsübereinkommen will die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsparteien dadurch verbessern, dass

die technische Abwicklung der Zustellung vereinfacht und beschleunigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass gerichtliche

und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl.

BVerfGE 91, 335 ). Diese Erwägungen schließen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab

für die Zustellung gemacht wird (BVerfGE 108, 238 ). Anderenfalls könnte die materielle Prüfung des Zustellungsersuchens

zu Verzögerungen bei der Zustellung oder, wegen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rechtsauffassungen, zu einer Vereitelung

der Zustellung führen, was durch das Haager Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden sollte. Ein Zustellungsersuchen

kann nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet

hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch

dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen

Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ;

BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ). Ein solcher Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den

ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen,

die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich

nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen

(vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ). Anhaltspunkte dafür, dass die Klage in

diesem Sinne offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen indes nicht.

Eine auf Strafschadensersatz (punitive damages) gerichtete Schadensersatzklage verstößt nicht von vornherein gegen unverzichtbare

Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ). Wie das Kammergericht festgestellt

hat, ist eine Verletzung von Rechten der "B., Inc." durch die Beschwerdeführerin nicht auszuschließen. Den Vorwurf, die geltend

gemachte Forderung sei offensichtlich maßlos überhöht, kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf die deutlich geringere

Höhe der von ihr gezogenen Nutzungen oder die Höhe des Vergleichsangebots stützen. Weder muss ein Schaden mit dem Nutzen für

den Schädiger korrelieren, noch gibt die Höhe einer dem Schädiger zur Streitbeilegung angebotenen Vergleichszahlung einen

Anhaltspunkt für den dem Geschädigten zugefügten Schaden. Es ist auch nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen

Hoheitsträger, selbständig eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis

oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202

).

Dass für ein amerikanisches Zivilverfahren hohe Anwaltskosten anfallen können und die Beschwerdeführerin diese selbst im Falle

des Obsiegens nicht ersetzt bekäme, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze, sondern

ist eine Folge der unternehmerischen Entscheidung für eine grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. BVerfGK

11, 312 ; auch BGHZ 118, 312 ).

Die nach US-amerikanischem Recht in weiterem Umfang zulässige parallele Prozessführung vor verschiedenen Gerichten weicht

zwar vom deutschen Recht ab (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), verstößt jedoch deshalb ebenfalls noch nicht gegen unverzichtbare

Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, zumal auch nach US-amerikanischem Recht sich widersprechende Urteile in der gleichen

Sache verhindert werden (vgl. z.B. Hay, US-Amerikanisches Recht, 5. Auflage 2011, Rn. 201 ff.).

Schließlich kann die Durchführung einer die Klage begleitenden Medienkampagne, die einen Missbrauchsvorwurf stützen könnte

(vgl. BVerfGE 108, 238 ), nicht allein aus der Berichterstattung über die öffentlich einsehbare Klage abgeleitet werden.

Wie das Kammergericht festgestellt hat, war die Berichterstattung über die Klageerhebung zudem ganz überwiegend neutral.

2. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus. Der Klagezustellung kommt schon deshalb keine berufsregelnde

Tendenz zu, weil sie den Empfänger zwar in ein Gerichtsverfahren einbezieht, aber noch keine Entscheidung über den Ausgang

des Verfahrens trifft (vgl. BVerfGK 10, 203 ). Sie ist deshalb auch nicht geeignet, vermögenswerte Rechte im Sinne von

Art. 14 Abs. 1 GG zu beeinträchtigen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.