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2 BvE 3/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130116.2bve000312 KI-generiert

Political party pre-campaign advertising and violation of the principle of equal opportunities

Geschäftsnummer 2 BvE 3/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for a preliminary injunction, thereby allowing the respondent parties’ communication measures to stand. The dispute involved a competing political party challenging direct-mail campaigns and cinema advertisements by an opposing party and its parliamentary group, alleging they constituted impermissible campaign advertising that violated the state’s duty of neutrality and the principle of equal opportunity for parties under Article 21(1) of the Basic Law. The court applied the strict standard of § 32(1) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court, finding that the applicant failed to demonstrate a "serious disadvantage" necessary for such interim relief; specifically, the respondents credibly assured they would not repeat the specific 2012 actions before the imminent state election, and the applicant did not provide concrete evidence that the information campaign would causally lead to a loss of voter support.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Political party pre-campaign advertising and violation of the principle of equal opportunities: Kampagne für einen Verlust von Wählerstimmen auf Seiten der Antragstellerin ursächlich sein könnte. Daran fehlt es.

Schlagwörter

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Wahlkampf politische Kommunikation Parlamentsrecht verfassungsmässiger Grundsatz Positive Diskriminierung politische Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 42, 103
Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; 93, 181 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Informationskampagne einer politischen Partei begründet keinen schweren Nachteil für konkurrierende Partei - keine Wiederholung zu besorgen - Möglichkeit eines Verlustes von Wählerstimmen nicht aufgezeigt

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion

im 17. Deutschen Bundestag.

I. Im April 2012 und im November 2012 versandte der Antragsgegner zu 2. an zahlreiche Haushalte im gesamten Bundesgebiet Schreiben,

in denen es um den Abbau der Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische Positionen ging. Darüber hinaus wurden im

Mai 2012 und im November 2012 in zahlreichen Kinos im gesamten Bundesgebiet zwei Kurzfilme der Antragsgegnerin zu 1. ausgestrahlt.

Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der Partei FDP und sieht sich

hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen

Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegner es unterlassen,

die im April und November 2012 versandten Briefe in dieser oder in ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder die im Mai und

November 2012 gezeigten Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit

hätten, verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl

am 20. Januar 2013, aber auch die Wähler im Bund im Vorfeld der Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag, zugunsten der Partei FDP

zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher Aufmachung

und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.

Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, weil die Briefe und Kinospots aus dem Jahr 2012 im Jahr 2013 nicht nochmals

versendet oder in Kinos gezeigt würden. Soweit sich der Antrag auf zukünftige Briefe und Kinospots mit anderen Inhalten beziehen

sollte, gehe er über die gestellten Hauptsacheanträge hinaus und wäre damit ebenfalls unzulässig.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie

notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler

Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung

in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger

Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; 93, 181 ; stRspr).

2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen

schon keinen schweren Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den

Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließe.

Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich

der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner

glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin

sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet,

plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt. Die Antragstellerin hätte insoweit zumindest versuchen müssen, aus

den Erfahrungen anlässlich der Wahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 2012 aufzuzeigen, dass die

Kampagne für einen Verlust von Wählerstimmen auf Seiten der Antragstellerin ursächlich sein könnte. Daran fehlt es.