Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121217.1bvr048810 KI-generiert

Constitutionality of retroactive system switch in supplementary pension scheme: property protection of non-forfeitable entitlements and permissible improper retroactivity

Geschäftsnummer 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaints as inadmissible in part and unfounded in the remainder, thereby upholding the Federal Court of Justice's decisions that dismissed the complainants' claims against the supplementary pension fund. The dispute concerned the constitutionality of a 2002 system switch in the public service supplementary pension scheme, which replaced a dynamic, civil-service-oriented total provision system with a static, points-based contribution system, specifically challenging the transition rules that calculated "start credits" for near-retirees based on their entitlements as of December 31, 2001, rather than at the actual time of retirement. The Court held that while non-forfeitable pension entitlements enjoy property protection under Article 14 of the Basic Law, this protection does not extend to the specific height of the benefits, allowing the legislature to modify them through the system switch. The retroactive application of the new rules to existing, unfulfilled entitlements was deemed permissible "improper retroactivity" because the financial consolidation of the pension system and the implementation of prior constitutional rulings outweighed the complainants' trust interests. The Court further found no violation of the general equality guarantee or the legal state principle, ruling that the fixed calculation date and the forward projection of entitlements to age 63 were necessary, objectively justified, and capable of being implemented without violating the requirement for legal clarity.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 GG, § 242 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG; Constitutionality of retroactive system switch in supplementary pension scheme: property protection of non-forfeitable entitlements and permissible improper retroactivity: Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Schlagwörter

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Rentenanspruch rückwirkende Ergänzungsleistungen Zusatzrente rückwirkende Kraft des Gesetzes Verfassungsmässigkeit Altersgutschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für rentennahe Jahrgänge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem §§ 78 Abs 2 S 1, 79 Abs 2 S 1 VBL-Satzung nF (juris: VBLSa) - kein eigentumsrechtlicher Schutz unverfallbarer Anwartschaften der Höhe nach - unechte Rückwirkung vorliegend zulässig - Stichtagsregelung (§ 78 Abs 2 VBLSa nF) notwendig und zumutbar

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden betreffen Auswirkungen eines Systemwechsels in der Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt

des Bundes und der Länder (im Folgenden: Versorgungsanstalt) für rentennahe Versicherte.

I. 1. Der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt lag bis zum 31. Dezember 2000 der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer

des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV)

zugrunde. Die genauere Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis

zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BAnz Nr. 68 vom 11. April 2002, VBLS a.F.). Die hiernach zu erreichende Versorgungsrente

beruhte auf dem Gesamtversorgungsprinzip, das sich an der Beamtenversorgung orientierte.

Mit der Neufassung der Satzung hat die Versorgungsanstalt ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt. Das Gesamtversorgungssystem

wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen; materiell wurde im Jahr 2001 übergangsweise das bisherige Satzungsrecht

weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der

Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (auszugsweise in: Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen

Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 169 f., Tarifvertrag Altersversorgung, ATV) vereinbart. Damit wurde das Gesamtversorgungssystem

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der

Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Mit der neuen Satzung (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003,

VBLS n.F.) hat die Versorgungsanstalt die tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich weitgehend übernommen.

Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben haben, werden diese in Form von Startgutschriften

in das neue Modell transferiert. Dazu wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden. Rentennah

ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat und im Tarifgebiet West beschäftigt beziehungsweise unter den

Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West gefallen war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar

1997 hat vorweisen können (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.). Rentenfern sind alle anderen Pflichtversicherten, die am 31. Dezember

2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der Versorgungsanstalt versichert waren (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F.). Anwartschaften

von rentennahen Pflichtversicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt unter der Annahme des Eintritts

des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs vor Berücksichtigung

eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme; davon wird eine bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs mögliche Anwartschaft

auf eine Betriebsrente aus der neuen Satzung vor Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme abgezogen.

Bei der Anwartschaftsermittlung werden Rechengrößen zum Stichtag 31. Dezember 2001 zugrunde gelegt; gesamtversorgungsfähiges

Entgelt wird aus den letzten drei Jahren vor dem Stichtag berücksichtigt (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.). Der so ermittelte Anwartschaftsbetrag

wird in Versorgungspunkte umgerechnet, indem er durch vier Euro geteilt wird. § 78 Abs. 1, 2 und § 79 Abs. 2 VBLS n.F. beruhen

auf den nahezu inhaltsgleichen tariflichen Regelungen in § 32 Abs. 1, 2, 4, § 33 Abs. 2 ATV. Eine Dynamisierung der Startgutschrift

erfolgt über Bonuspunkte, die von der Versorgungsanstalt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vergeben werden können

(§ 79 Abs. 7 VBLS n.F. in Verbindung mit § 68 VBLS n.F.).

2. a) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 488/10 wurde im Jahr 1940 geboren. Er war von September

1983 bis Februar 2005 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 2001 hat er bei der Versorgungsanstalt 220

Umlagemonate aufzuweisen. Seine Vordienstzeiten belaufen sich auf 294 Monate. Die Versorgungsanstalt ermittelte seine Rentenanwartschaft

zum 31. Dezember 2001 mit 664,24 € brutto und erteilte ihm eine darauf basierende Startgutschrift von 166,06 Versorgungspunkten.

Dafür legte die Versorgungsanstalt das gesamtversorgungsfähige Entgelt in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag zugrunde.

Deshalb blieb der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber geschlossene Vergleich vom 30. Mai 2002 unberücksichtigt,

nach dem er zum 1. Januar 2002 höher eingruppiert wurde, was zu einer um 673 € brutto höheren monatlichen Grundvergütung führte.

Seit dem 1. März 2005 erhält der Beschwerdeführer eine Sozialversicherungsrente und von der Versorgungsanstalt eine Betriebsrente

in Höhe von 706,96 € brutto monatlich. Die Betriebsrente basiert auf 176,74 Versorgungspunkten (166,06 Versorgungspunkte bis

zum 31. Dezember 2001 zuzüglich 10,68 Versorgungspunkte vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2005).

b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1047/10 wurde im Jahr 1943 geboren. Er war vom 1. Mai

1970 bis zum 31. März 2006 bei der Versorgungsanstalt versichert. Bis zum 31. Dezember 2001 hat er bei der Versorgungsanstalt

368 Umlagemonate aufzuweisen. Seine Vordienstzeiten belaufen sich auf 88 Monate. Die Versorgungsanstalt ermittelte seine Rentenanwartschaft

zum Stichtag mit 799,84 € brutto und erteilte ihm eine darauf basierende Startgutschrift von 199,96 Versorgungspunkten. Seit

dem 1. April 2006 bezieht er Sozialversicherungsrente und von der Versorgungsanstalt Betriebsrente in Höhe von 811,27 € brutto

monatlich auf der Basis von 217,85 Versorgungspunkten (199,96 Versorgungspunkte bis zum 31. Dezember 2001 zuzüglich 17,89

Versorgungspunkte vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2006).

3. Beide Beschwerdeführer möchten anstatt einer Betriebsrente aus der neuen Satzung eine der Versorgungsrente aus der alten

Satzung entsprechende Altersversorgung, hilfsweise eine Anwendung einzelner Berechnungselemente aus der alten Satzung. Denn

sie sind mit der Systemumstellung, insbesondere mit den Übergangsregelungen zur Ermittlung einer Startgutschrift für rentennah

Versicherte, nicht einverstanden.

Ihre deswegen erhobenen Klagen gegen die Versorgungsanstalt wurden von der ersten Instanz abgewiesen. Auf ihre Berufung hin

hat die zweite Instanz den Klagen teilweise stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen beider Beschwerdeführer

zurückgewiesen und auf die Revisionen der Versorgungsanstalt hin die zweitinstanzlichen Urteile unter Zurückweisung der Berufungen

aufgehoben.

Die Systemumstellung sei vom Änderungsvorbehalt gedeckt; dazu habe es keiner Zustimmung der Versicherten bedurft, da diese

keine Versicherungsnehmer seien. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht berührt, denn Anwartschaften aus der alten Satzung fielen nicht

in dessen Schutzbereich. Die Regelungen seien im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien vertretbar

und schon aus diesem Grund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Satzung der Versorgungsanstalt sei außerdem

mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Denn

die Tarifvertragsparteien hätten weder ihre Einschätzungsprärogative noch ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten.

Schließlich habe es für die Systemumstellung ausreichend Anlass gegeben. Auch hätten die Tarifvertragsparteien mit der Übertragung

einer Anwartschaft auf eine Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr eine mittlere Lösung und damit einen sachgerechten Interessenausgleich

gefunden. Auch eine Rückwirkung zum Stichtag sei zulässig, denn die Versicherten hätten seit der Einigung der Tarifvertragsparteien

auf den Systemwechsel im ausreichend publizierten Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht mehr auf den Fortbestand

des alten Systems vertrauen können. Die Voraussetzungen für eine korrigierende Einzelfallentscheidung nach § 242 BGB lägen

nicht vor, weil eine Schlechterstellung nicht planwidrig, sondern Folge einer verfassungskonformen Stichtagsregelung sei.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht in der Festlegung der Rechengrößen wie der Steuerklasse zum

Stichtag oder in der Dynamisierung einer Startgutschrift durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte. Es handele sich um eine zulässige

Generalisierung und Typisierung, wenn, wie schon bei der Versorgungsrentenberechnung nach der alten Satzung, ausschließlich

zwischen den Steuerklassen I/0 und III/0 ohne Differenzierung nach weiteren Steuerklassen unterschieden werde. Zudem sei nicht

zu beanstanden, wenn nur bei der Ermittlung von Startgutschriften rentennah Versicherter Vordienstzeiten zur Hälfte angerechnet

würden bei voller Anrechnung einer während dieser Zeiten erdienten Sozialversicherungsrente. Selbst wenn in Einzelfällen rentennahe

Versicherte gegenüber rentenfernen Versicherten benachteiligt seien, sei dies als mit den generalisierenden und pauschalierenden

Regelungen verbundene Härte hinzunehmen, soweit davon nur eine kleine Zahl an Versicherten betroffen und das Ausmaß einer

Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei. Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze fehlten. Außerdem seien die

Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sowohl mit dem Grundsatz der Normenklarheit als auch mit dem Transparenzgebot

vereinbar. Denn eine Verweisung auf die trotz ihrer Komplexität gerade noch verfassungsrechtlich zulässige alte Satzung zur

Berechnung einer zu übertragenden Anwartschaft von rentennahen Versicherten sei als Teil des Systemwechsels zur Besitzstandswahrung

zulässig.

II. Mit ihren fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise

grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG. Sie tragen zur Begründung

im Wesentlichen vor:

Der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente aus der alten Satzung jedenfalls

insoweit, als sie unverfallbar seien, unter dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz stünden. Diesen Schutz hätten die Beschwerdeführer

sich durch geleistete Arbeit, Betriebstreue und Umlagen verdient. Ihre jeweilige Anwartschaft trage daher Entgeltcharakter.

Der Systemwechsel greife darin ein, indem eine dynamische Versorgungsrente durch eine faktisch statische Betriebsrente abgelöst

werde. Zudem würden Anwartschaften aus der alten Satzung entwertet durch deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr, weil die

auf die Gesamtversorgung anzurechnende Sozialversicherungsrente in der Regel stärker steige als die Gesamtversorgung. Dieser

Effekt werde durch die Stichtagsregelung verstärkt. Denn danach seien Rechengrößen wie der Steuersatz zum Stichtag und nicht

zum Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich. Zudem sei danach das gesamtversorgungsfähige Entgelt in den letzten drei Jahren

vor dem Stichtag anstatt das in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls zugrunde zu legen. Die damit genommene

Dynamisierung einer Anwartschaft werde nicht durch eine Bonusregelung in der neuen Satzung aufgefangen. Denn zum einen bestünde

darauf kein Anspruch und zum anderen richte sie sich nach Kapitalverzinsungsgrundsätzen.

Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Denn die Systemumstellung sei trotz des Änderungsvorbehalts

nicht ohne Zustimmung der Versicherten wirksam. Sie sei auch nicht von der Tarifautonomie gedeckt. Für die irreale Notwendigkeitsvermutung

der Tarifvertragsparteien gebe es keine Grundlagen. Es habe keine steigenden Finanzierungslasten gegeben. Auch seien vermeintlich

wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht auf den demografischen Wandel zurückzuführen. Denn der demografische Wandel sei für

die Altersversorgung im öffentlichen Dienst nicht entscheidend, vielmehr komme es auf das Nachwachsen von Einzahlern an. Anders

als prognostiziert seien Betriebsrenten gesunken wegen der Einführung einer Nettoobergrenze und wegen einer Verlängerung der

gesamtversorgungsfähigen Zeit um fünf Jahre bei gleichzeitiger Absenkung der Nettoversorgung je Jahr der Beschäftigung. Hinzu

komme das angehobene Renteneintrittsalter. Entgegen einer Annahme der Tarifvertragsparteien sei auch die Anzahl der Rentner

nicht gestiegen. Eine Erhöhung des Finanzierungsbedarfs aufgrund von Änderungen externer Bezugssysteme werde bestritten. Die

vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2000 beanstandete Halbanrechnung von Vordienstzeiten rechtfertige

ebenso wenig einen Systemwechsel.

Unabhängig von der Rechtfertigung eines Systemwechsels gebe es für die Übergangsregelungen zur Ermittlung von Startgutschriften

rentennah Versicherter aufgrund einer Hochrechnung der Anwartschaft aus der alten Satzung auf das 63. Lebensjahr mit Rechengrößen

zum Stichtag keine Gründe - schon gar nicht für die Gruppe der Versicherten, bei denen eine Verrentung absehbar sei. Es sei

einfacher für rentennahe Versicherte die alte Satzung neben der neuen weiterzuführen als Anwartschaften aus der alten Satzung

im Wege einer komplizierten Startgutschriftenberechnung zu übertragen. Eine Übertragung der Anwartschaften von rentennah Versicherten

sei auch nicht notwendig, um eine Finanzierungsgrundlage für ein kapitalgedecktes System zu schaffen, da Anwartschaften wie

auch Ansprüche aus der neuen Satzung zu einem erheblichen Teil über das Umlageverfahren und Ansprüche wie auch Anwartschaften

aus der alten Satzung über Sanierungsgelder finanziert würden. Anstelle einer komplizierten Startgutschriftenermittlung könne

einfacher auf § 2 BetrAVG für eine Anwartschaftsermittlung zurückgegriffen werden.

Die Entwertung einer Anwartschaft aus der alten Satzung enttäusche zudem ein berechtigtes Vertrauen auf deren unveränderten

Fortbestand. Erschwerend komme hinzu, dass die 2003 in Kraft getretene neue Satzung zum Stichtag zurückwirke. Ein besonders

hoher Vertrauensschutz käme den rentennah Versicherten zu, die nach langjähriger Pflichtversicherung kurz vor ihrer Verrentung

eine einschneidende Systemumstellung hätten hinnehmen müssen ohne Möglichkeit, die damit einhergehenden Einbußen anderweitig

aufzufangen.

Die Regelungen zur Ermittlung einer Startgutschrift für rentennahe Versicherte führten außerdem zu einer verfassungswidrigen

Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentennah Versicherten wegen der Hochrechnung einer Anwartschaft aus der alten

Satzung auf das 63. Lebensjahr und wegen der Stichtagsregelung. Denn die Wahl des Stichtags sei willkürlich.

Schließlich sei das Verfahren zur Ermittlung einer Startgutschrift für rentennahe Versicherte wegen seiner Komplexität und

wegen seiner willkürlichen Annahmen mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normentransparenz unvereinbar.

III. Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Sie werfen keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch

die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.

2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerden ist nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer

angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig; im Übrigen sind sie unbegründet.

a) Für beide Verfassungsbeschwerden fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, soweit das jeweilige Berufungsgericht den Klagen der

Beschwerdeführer stattgegeben hat.

b) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

aa) Grundsätzlich sind unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG,

Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 2). Der eigentumsrechtliche Schutz

reicht nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst aber nicht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats

vom 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 2; auch BVerfGK 11, 130 ). Das Grundrecht auf Eigentum

schützt daher auch unverfallbare Anwartschaften, wenn auch nicht in einer konkreten Höhe (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats

vom 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 2). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte zu Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGBl 1956 II S. 1880, BGBl 2002 II S. 1072) sind Anwartschaften

auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst nicht der Höhe nach geschützt (EGMR , Entscheidung vom 2. Februar 2006

- 51466/99, 70130/01 , NVwZ 2006, S. 1274 ).

bb) Waren die unverfallbaren Anwartschaften der Beschwerdeführer auf eine dynamische Versorgungsrente nicht in einer bestimmten

Höhe geschützt, konnten sie folglich im Wege der Systemumstellung geändert werden - auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung

einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten

Beiträgen und Umlagen (vgl. zur Finanzierung BTDrucks 14/7220, S. 83, 84, 287) ist mit der Systemumstellung nicht verbunden.

c) In der zum 31. Dezember 2001 rückwirkenden Systemumstellung aufgrund der am 3. Januar 2003 veröffentlichten neuen Satzung

der Versorgungsanstalt ist keine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots

zu sehen.

aa) Die formellen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Regelung sind erfüllt. Eine Satzung der Versorgungsanstalt gehört

zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 44, 216 ; 54, 143 ; 96, 10 ;

103, 197 ). Dem steht nicht entgegen, dass die Satzung auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Bei der Normsetzung durch Tarifvertragsparteien

handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn (BVerfGE 44, 322 ; vgl. auch BVerfGE 55, 7 - für Tarifverträge,

die für allgemeinverbindlich erklärt wurden -; Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Art. 9 Rn. 480 ).

bb) In materieller Hinsicht liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor (vgl. Hügelschäffer, ZTR 2004, S. 231

).

(1) Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen

für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ;

122, 374 ). Darum handelt es sich hier. § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 der am 3. Januar 2003 veröffentlichten

VBLS n.F. regeln die Ermittlung von Startgutschriften für Anwartschaften rentennah Versicherter aus der alten Satzung mit

Wirkung zum 31. Dezember 2001; später entstandene Anwartschaften werden durch Anwartschaften aus der neuen Satzung über sogenannte

Versorgungspunkte (§ 36 VBLS n.F.) ersetzt. Die betroffenen Anwartschaften wurzeln in einem bestehenden Versicherungsverhältnis,

doch ist daraus mangels Eintritt eines Versicherungsfalls noch kein Anspruch entstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 2624/05 -, juris, Rn. 38). Insofern ist ein gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener

Sachverhalt für die Zukunft in einer Weise betroffen, die sich regelmäßig nachteilig auswirkt, weil eine Betriebsrente aus

der neuen Satzung grundsätzlich geringer ist als eine Versorgungsrente aus der alten Satzung (vgl. BTDrucks 15/5821, S. 183;

Stephan, ZTR 2002, S. 150 ).

(2) Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz

verfolgte Anliegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 103, 392 ). Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung

eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe

des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ). Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetz- oder Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative

zu, die nur überschritten ist, wenn Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine angegriffene

Maßnahme sein können (vgl. BVerfGE 111, 126 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010

- 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 18, 21 m.w.N.). Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere für die

Gewährung von Ansprüchen (vgl. BVerfGE 98, 365 ; 122, 151 ). Vorliegend ist dieser Gestaltungsspielraum von den

Tarifvertragsparteien ausgeübt worden, denn die Regelungen in der VBLS gehen auf deren Vereinbarungen zurück (vgl. BVerfGK

13, 455 ).

(a) Hier ist das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen. Der Systemwechsel

erscheint zur finanziellen Konsolidierung der Versorgungsanstalt und zur Umsetzung der Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung

geeignet und erforderlich; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, um - eingedenk der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers,

der die Regelung der Tarifvertragsparteien übernimmt - daran zu zweifeln. Dies bestätigt der Zweite Versorgungsbericht der

Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 (BTDrucks 14/7220, S. 86, 121, 152), der schon bei Abschluss des Altersvorsorgeplans

vom 13. November 2001 vorlag, auf dem der ATV vom 1. März 2002 basiert, der wiederum der VBLS n.F. vom 3. Januar 2003 zugrunde

liegt. Danach war ein die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt in Frage stellender Kostenanstieg zu erwarten. Daran ändern

etwaige Rücklagen der Versorgungsanstalt nichts, denn diese sind endlich, ihr Einsatz löst das grundsätzliche Finanzierungsproblem

nicht auf Dauer und sie tragen nichts zur Umsetzung der Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

bei. Es ist auch nicht entscheidend, dass die Zahl der (Versicherungs-)Renten niedriger ausfiel als angenommen, denn dies

beruht vor allem auf fehlenden Anträgen von beitragsfrei Versicherten und auf dem Versterben beitragsfrei Versicherter vor

Renteneintritt (vgl. BTDrucks 16/12660, S. 162). Im Nachhinein bestätigt ein Anstieg der Sanierungsgelder (§ 65 VBLS n.F.)

vielmehr die Notwendigkeit einer Reform. Die tatsächliche Entwicklung und Hochrechnungen nach der Systemumstellung (BTDrucks

15/5821, S. 268-270; 16/12660, S. 167) zeigen auch eine finanzielle Konsolidierung (vgl. BTDrucks 15/5821, S. 394 im Vergleich

mit BTDrucks 14/7220, S. 121). Danach steigen die Ausgaben der Versorgungsanstalt weit weniger stark als vor der Systemumstellung

angenommen. Dazu trägt zwar auch die 1985 eingeführte Nettoentgeltobergrenze sowie die 1992 eingeführte Linearisierung und

Streckung der Versorgungsstaffel bei (vgl. BTDrucks 14/7220, S. 115, 108, 110); doch war dies schon in die Hochrechnung vor

der Systemumstellung einbezogen. Auch zwischenzeitliche Satzungsänderungen stellen die grundsätzliche Eignung der VBLS n.F.

zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht in Frage. Es liegt in der Natur der Normsetzung zur Regelung komplexer Sachverhalte

wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, dass Schwachstellen zu beheben sind und dass veränderte Umstände Anpassungen

erzwingen.

(b) Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Gründe für eine rückwirkende Systemumstellung nicht. Vorliegend

mussten die Versicherten mit einer Änderung ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus der alten Satzung rechnen

(vgl. Konrad, ZTR 2006, S. 356 ). In Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (BVerfGE

122, 151 ).

Die alte Satzung enthielt einen Änderungsvorbehalt in § 14 VBLS a.F., von dem bis zum 1. Februar 2002 einundvierzig Mal Gebrauch

gemacht wurde. Dabei kam es zu Änderungen wie der Einführung einer Spitzanrechnung der Sozialversicherungsrente bei Versorgungsanpassungen,

der Schaffung einer Nettoentgeltobergrenze und einer Linearisierung der Versorgungsstaffel. Auch hat das Bundesverfassungsgericht

eine Neuregelung der Halbanrechnung zum 1. Januar 2001 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Komplexität

der alten Satzung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris,

Rn. 33, 38), eine geänderte Berechnung einer Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigung erzwungen (vgl. BVerfG, Beschluss

der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, juris) und eine Neuregelung von unverfallbaren Anwartschaften

bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 18 BetrAVG a.F. gefordert (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

Zudem haben sich die tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich verändert. Dazu gehört die Anhebung des Nettoarbeitsentgelts durch

eine Ermäßigung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung und eine Ermäßigung der Steuersätze bei einer gleichzeitigen

Verringerung der anrechenbaren Sozialversicherungsrente (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des

öffentlichen Dienstes, 3. Aufl. 2007, Rn. 10; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Kommentar,

47. Ergänzungslieferung, Februar 2011, Vorb. §§ 75-81 VBLS Rn. 6; Stebel, BetrAV 2000, S. 304 ; BTDrucks 14/7220, S.

86, 149; BTDrucks 15/5821, S. 178). Außerdem stieg der Versorgungsquotient, weil immer mehr verrentete Personen einer tendenziell

abnehmenden Zahl von Beitragszahlungspflichtigen gegenüberstanden (demografischer Faktor; vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok,

Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Kommentar, 84. Aktualisierung, 2011, ATV, Einführung, S. 13 f.; Gilbert/Hesse,

Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Kommentar, 47. Ergänzungslieferung, Februar 2011, Vorb. §§ 75-81

VBLS Rn. 3; Wein, in: BetrAV 2002, S. 523 ; BTDrucks 14/7220, S. 86, 88 f., 95 f.; BTDrucks 15/5821, S. 178, 187 f.,

195 f.; BTDrucks 16/12660, S. 48). Nach dem Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 war zu erwarten,

dass die Ausgaben der Versorgungsanstalt für Versorgungsleistungen von 2000 bis 2040 je nach Einkommenstrend um rund 320 %

bis 472 % steigen (vgl. BTDrucks 14/7220, S. 121); die Bundesregierung konstatierte, dies werde die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt

in Frage stellen (vgl. BTDrucks 14/7220, S. 152).

Schließlich ist der publizierte Vortarifvertrag vom 13. Juni 2000 zu beachten, der ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen

ebenfalls einschränkt. In ihm verpflichteten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen,

unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen eine dauerhafte Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen

Dienst sicherzustellen und die Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung umzusetzen; gleichzeitig wurde vereinbart, dass

für den Fall von ergebnislosen Verhandlungen bis Ende 2001 die Versorgungsrenten auf die Höhe zum 1. April 2000 reduziert

werden (III, Nr. 3, 4 des Vortarifvertrags in: ZTR 2000, S. 311). Schließlich regelte der Altersvorsorgeplan vom 13. November

2001 (abgedruckt in: Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, Anhang, S. 141 f.) Kernelemente

des Wechsels von der alten auf die neue Zusatzversorgung, die der ATV später nur umsetzte (vgl. Stephan, ZTR 2002, S. 49 ; Fieberg, BetrAV 2002, S. 230 ; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

3. Aufl. 2007, Rn. 1).

Zwar war es für rentennahe Versicherte kaum möglich, ihre Altersversorgung den geänderten Umständen anzupassen, weil ihr Renteneintritt

nach der Systemumstellung unmittelbar bevorstand. Dem tragen jedoch die Regelungen zur Übertragung von Anwartschaften rentennah

Versicherter hinreichend Rechnung. Danach ist die zu übertragende Anwartschaft grundsätzlich nach der alten Satzung zu ermitteln

(§ 79 Abs. 2 VBLS n.F.). Deshalb fallen Startgutschriften für Verheiratete höher aus als Startgutschriften für Unverheiratete

(§ 41 Abs. 2c Buchstaben a und b VBLS a.F.; Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 187).

Die Hochrechnung einer Anwartschaft auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs ist vertretbar, denn eine alternativ

denkbare Berechnung zum Stichtag der Systemumstellung verfälscht Anwartschaften mit einem bereits hohen Versorgungssatz (§

41 VBLS a.F.) bei einer noch geringen anzurechnenden Sozialversicherungsrente (§ 40 Abs. 2 VBLS a.F.), wenn Versicherte noch

nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben. Das legt eine Hochrechnung auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts eines

Versicherungsfalls mit Beginn einer Sozialversicherungsrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs nahe (§ 39 VBLS a.F.). Es

entstünden für viele Versicherte Nachteile, die bei einer regelmäßig langen gesamtversorgungsfähigen Zeit im öffentlichen

Dienst den Höchstversorgungssatz erreichen, wenn die anzurechnende Sozialversicherungsrente weiter steigt, so dass die Zusatzversorgung

sinkt. Auch bliebe unbeachtet, dass das durchschnittliche Renteneintrittsalter im öffentlichen Dienst bei etwa 60 Jahren liegt

(vgl. BTDrucks 14/7220, S. 99 f.; 15/5821, S. 198; 16/12660, S. 48, 156, 157), wenn der höchste Versorgungssatz nicht erreicht

ist. Daher ist die Orientierung am 63. Lebensjahr nicht zu beanstanden (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung

im öffentlichen Dienst, Kommentar, 84. Aktualisierung, September 2011, § 33 ATV, S. 16).

Den Pflichtversicherten ist auch die Orientierung an einem Stichtag (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.) zumutbar. Bei einer Systemumstellung

bedarf es regelmäßig einer Stichtagsregelung. Soweit ersichtlich, entstehen hier keine Nachteile, die nicht hinnehmbar wären,

etwa durch Heirat nach dem Stichtag (a.A. Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 43, 44).

Dies gilt auch, soweit für die Berechnung von Anwartschaften das gesamtversorgungsfähige Entgelt aus den letzten drei Jahren

vor dem Stichtag zugrunde gelegt wird. Denn das Entgelt aus den Jahren nach dem Stichtag schlägt sich in Versorgungspunkten

nieder; es kann also nicht für die Startgutschrift, also doppelt, berücksichtigt werden. Außerdem wird die entfallende Dynamisierung

einer Anwartschaft durch die Möglichkeit der Gewährung von Bonuspunkten kompensiert (§ 79 Abs. 7, § 68 VBLS n.F.; Konrad,

ZTR 2006, S. 356 ), auch wenn sich dadurch Startgutschriften bis Ende 2008 durchschnittlich um nur 0,14 % erhöht haben

(vgl. Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 41).

Die vorliegenden Fälle bestätigen dies. Die nicht berücksichtigte Gehaltserhöhung zum 1. Januar 2002 in dem Verfahren unter

dem Aktenzeichen 1 BvR 488/10 hat ihren Rechtsgrund in einem Vergleich vom 30. Mai 2002; zu diesem Zeitpunkt genoss der Beschwerdeführer

kein schutzwürdiges Vertrauen angesichts des Vortarifvertrags und des Altersvorsorgeplans. In welchem Umfang und weshalb sich

das Entgelt in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1047/10 erhöht hat und wie sich dies auswirkt, ist nicht nachvollziehbar

dargelegt. Ein höheres Gehalt nach dem Stichtag hat sich im Übrigen in den Versorgungspunkten beider Beschwerdeführer niedergeschlagen.

Überdies wird die zum 30. November 2001 weggefallene Dynamisierung von Versorgungsrenten (§ 56 VBLS a.F. in der bis zum 30.

November 2001 geltenden Fassung) durch eine Dynamisierung von Betriebsrenten mit 1 % jährlich zumutbar ersetzt (§ 39 VBLS

n.F.). Dies bestätigt ein Vergleich mit den Regelungen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 und in § 18 Abs. 4 BetrAVG.

Schließlich ist auch eine unangemessene Benachteiligung von Versicherten gegenüber ihren Arbeitgebern nicht ersichtlich. Die

Arbeitnehmerbeteiligung an zu leistenden Umlagen im Abrechnungsverband West (§ 64 Abs. 3 Satz 2 VBLS n.F.) wurde begrenzt;

von Arbeitgebern werden Sanierungsgelder erhoben (§ 65 VBLS n.F.). Der pauschale Hinweis auf Privatisierungen, die zu einem

Rückgang der Zahl der aktiven Versicherten und damit zu den Finanzierungsproblemen beigetragen haben, ändert an dieser Beurteilung

nichts.

d) Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

aa) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden

keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei

gilt ein stufenloser, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere

Bindung der Rechtsetzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft.

Die Anforderungen verschärfen sich dann umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich

den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das Maß der Bindung der Rechtsetzung hängt davon ab, inwieweit

Betroffene in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden

wird (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64

f.).

Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten

vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr

intensiv ist (BVerfGE 26, 265 ; 82, 126 ).

Das Grundgesetz verbietet auch Stichtagsregelungen nicht, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt.

Eine Stichtagsregelung muss aber notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich

vertretbar sein (BVerfGE 101, 239 ; 117, 272 ; stRspr).

bb) Nach diesen Maßstäben sind die hier angegriffenen Regelungen und die darauf beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen

mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Systemumstellung betrifft etwa 600.000 rentennah Pflichtversicherte von insgesamt 8,8 Millionen

Versicherten, darunter 4,8 Millionen Pflichtversicherte (vgl. BTDrucks 15/5821, S. 181). Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung

eines Stichtags in § 78 Abs. 2 Satz VBLS a.F. notwendig und durch den Altersvorsorgeplan und die Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung

sachlich konkret begründbar. Extreme Härten sind nicht ersichtlich und damit einhergehende Ungleichbehandlungen daher hinzunehmen.

e) Das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gebot der Normenklarheit (BVerfGE 114, 1 ;

108, 1 ; stRspr) steht einer Anwendung der Übergangsregelungen in § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. nicht

entgegen. Sowohl die Stichtagsregelung als auch die Hochrechnung von Anwartschaften auf das 63. Lebensjahr sind für sich genommen

verständlich. Komplex wird die Ermittlung von Anwartschaften erst durch den besitzstandswahrenden Verweis auf die alte Satzung,

die wiederum komplex, aber nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000

- 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 38 - Halbanrechnungsentscheidung) und auch für die Zukunft abgelöst wird.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.