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1 BvR 2059/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121217.1bvr205912 KI-generiert

Interim suspension of court-ordered paternity testing: balancing compulsory medical examination against potential family disruption

Geschäftsnummer 1 BvR 2059/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate, Second Chamber) granted the constitutional complaint's request for interim relief, ordering the suspension of the lower court's evidentiary ruling for the duration of the proceedings, capped at six months. The dispute involved a biological father claimant seeking weekly contact with a five-year-old child, arguing that establishing biological paternity was a necessary preliminary question, which led the District Court to order a paternity test against the will of the child's legal parents. The parents challenged this order, asserting that the analogous application of the Family Proceedings Act provision for paternity proceedings to a custody/contact context lacked a valid statutory basis for such a compulsory physical examination and violated their fundamental rights. The Court held that the significant and irreversible harm to the parents' rights of physical integrity and the family's social cohesion from undergoing an unconvicted, potentially unconstitutional bodily intrusion outweighed the lesser harm to the claimant, which was merely a temporary delay in the potential establishment of contact.

Legislator-Regeste

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§ 178 Abs 1 FamFG, § 163a FamFG, § 178 Abs. 2 FamFG, § 387 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 178 FamFG; Interim suspension of court-ordered paternity testing: balancing compulsory medical examination against potential family disruption: vor, für die mit einem Abstammungsgutachten verbundenen Eingriffe in ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs.

Schlagwörter

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Obhut Ärztliche Untersuchung Beweisverfügungen Vorläufiger Rechtsschutz Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 91, 320
BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerfGE 117, 202
BVerfGE 128, 326
Interpretationsmöglichkeiten bewegen muss (vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine Verzögerung von Umgangskontakten des Putativvaters

[TENOR]

Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Diez vom 21. August 2012 - 12 F 35/12 - wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens,

längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Kraft gesetzt.

[GRUENDE]

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen

einen Beweisbeschluss, mit dem die Erstellung eines Abstammungsgutachtens angeordnet wird.

1. Der Beschwerdeführer zu 3) (im Folgenden: das Kind) ist der Sohn der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) (im Folgenden: die

Eltern). Das Kind lebt seit seiner Geburt mit seinen Eltern und mit einer jüngeren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt.

Neben dem Beschwerdeführer zu 2) kommt ein weiterer Mann als biologischer Vater des Kindes in Betracht (im Folgenden: der

Antragsteller des Ausgangsverfahrens). Das fünfjährige Kind weiß weder, dass es möglicherweise biologisch nicht von seinem

rechtlich-sozialen Vater abstammt, noch hat es bisher Kontakt zum möglichen biologischen Vater.

Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens begehrt im Ausgangsverfahren unter Berufung auf jüngere Entscheidungen des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte unter anderem, ihm ein Recht auf wöchentlichen, unbegleiteten Umgang mit dem Kind einzuräumen.

Als Vorfrage sei die biologische Abstammung des Kindes zu klären.

Mit Beweisbeschluss vom 21. August 2012 hat das Amtsgericht Diez die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet. Die

dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 15. November 2012 als unzulässig

verworfen. Die Beschwerde sei nicht statthaft. Der Beweisbeschluss sei als Zwischenentscheidung gemäß dem geltenden Prozessrecht

nicht selbständig angreifbar. Es sei auch nicht erforderlich, hier ausnahmsweise Rechtsschutz gegen den Beweisbeschluss zu

gewähren. Die Beschwerdeführer hätten die angeordneten Untersuchungen nach § 178 Abs. 1 FamFG analog beziehungsweise nach

dem Referentenentwurf des § 163a FamFG nämlich grundsätzlich zu dulden. Ausreichender Rechtsschutz sei dadurch gewährleistet,

dass die Beschwerdeführer über den analog anwendbaren § 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 ZPO eine beschwerdefähige

Zwischenentscheidung darüber herbeiführen könnten, ob sie die Teilnahme an der Untersuchung verweigern dürfen. Sie könnten

außerdem gegebenenfalls gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln vorgehen.

2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beweisanordnung. Sie tragen im Wesentlichen

vor, für die mit einem Abstammungsgutachten verbundenen Eingriffe in ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs.

2 und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine analoge Anwendung des

§ 178 FamFG, der zu den Vorschriften über das Abstammungsverfahren gehöre, sei bedenklich. Der Eingriff sei zudem nicht erforderlich,

solange nicht feststehe, dass im konkreten Einzelfall gegebenenfalls ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit dem Antragsteller

des Ausgangsverfahrens dem Kindeswohl diene.

Sie beantragen außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Ergebnis Erfolg.

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies

zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl

dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig

oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,

die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber

den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos

bliebe (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem

verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab

anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Insbesondere

hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Feststellung der biologischen Abstammungsverhältnisse gegen

den Willen der Betroffenen in deren Grundrechte eingreift und dieser Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE

117, 202 ). Bei der Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des einfachen Rechts haben die Fachgerichte zu

beachten, dass gerade in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen auch eine völkerrechtsfreundliche, die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigende Auslegung des Gesetzesrechts sich stets im Rahmen der methodisch vertretbaren

Interpretationsmöglichkeiten bewegen muss (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

3. Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beschwerdeführern im Falle der Ablehnung der begehrten

einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Falle

der Stattgabe entstehen könnten. Die Nachteile, die den Beschwerdeführern bei der Durchführung einer Abstammungsuntersuchung

gegen ihren Willen drohen, überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die Feststellung der Abstammung bis zu

einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde aufgeschoben wird.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, wäre die Verfassungsbeschwerde aber erfolgreich, müssten die Beschwerdeführer

einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten körperlichen Eingriff dulden. Außerdem könnte die Abstammungsuntersuchung

zu dem Ergebnis kommen, dass das Kind nicht vom Beschwerdeführer zu 2) abstammt und dadurch die sozialen Beziehungen innerhalb

der Familie stören. Diese Auswirkungen ließen sich nicht rückgängig machen.

Demgegenüber führt der Erlass der einstweiligen Anordnung bei letztlich erfolgloser Verfassungsbeschwerde dazu, dass die Abstammungsuntersuchung

später erfolgen würde. Dies würde auch den Beginn von Umgangskontakten mit dem Kind verzögern, auf die der Antragsteller des

Ausgangsverfahrens im Falle seiner biologischen Vaterschaft einen Anspruch zu haben meint. Allerdings bliebe der Aufbau einer

sozialen Beziehung zum noch sehr jungen Kind gegebenenfalls weiterhin möglich.