Constitutional complaint inadmissible: No subjective right to municipal council participation under Art. 28 GG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for a preliminary injunction and ruled the decision unappealable. The dispute concerned a municipal council member in Rhineland-Palatinate who sought a temporary order to permit his participation in a specific council meeting after being excluded pursuant to § 31 Abs. 1 of the Municipal Code (GemO RP). The Court held that the application failed because the underlying constitutional complaint was inadmissible, as the General Municipal Law under Article 28 Abs. 1 Satz 2 GG constitutes an objective constitutional command that does not grant individual subjective rights enforceable via constitutional complaint. Furthermore, the Court rejected a reliance on the general equality principle under Article 3 Abs. 1 GG, reasoning that the applicant’s claim to attend the meeting derived solely from his official municipal legal status and did not constitute a violation of basic rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG; Constitutional complaint inadmissible: No subjective right to municipal council participation under Art. 28 GG: unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
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KI-generiertVolltext
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erfolgte Ablehnung des Erlasses einer eA, mit der ein nach § 31 Abs 1 GemO RP aus dem Stadtrat ausgeschlossener Antragsteller die Teilnahme an einer Stadtratssitzung begehrt
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, dem nach § 31 Abs. 1 GemO (Rheinland-Pfalz) aus
dem Stadtrat ausgeschlossenen Antragsteller die Teilnahme an einer Stadtratssitzung am 13. Dezember 2012 zu ermöglichen.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht
im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei bleiben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht. Als Mittel
des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung jedoch auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe,
die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst
noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb kann eine
einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn sich der gestellte oder noch zu stellende Antrag in der Hauptsache als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
2. Das ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig, da sich aus dem Grundgesetz
kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht von Mitgliedern einer Kommunalvertretung auf Teilnahme an deren Sitzungen
ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich ein objektivrechtliches
Verfassungsgebot enthält, das dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechtsposition vermittelt (vgl.
grundlegend BVerfGE 99, 1 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05
-, juris).
Ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet dagegen, unabhängig von der Frage, ob eine
Berufung auf dieses Grundrecht im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt möglich ist (vgl. grundlegend BVerfGE
99, 1 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris), schon
deshalb aus, weil der Antragsteller lediglich einen kommunalrechtlichen Teilnahmeanspruch geltend macht, der ausschließlich
seine amtliche Rechtsstellung betrifft (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2
BvR 1291/09 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.