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2 BvR 1294/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121212.2bvr129410 KI-generiert

Failure to consider timely filed defense with incorrect docket number violates right to be heard.

Geschäftsnummer 2 BvR 1294/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court quashed the lower court's judgment and subsequent order dismissing a hearing complaint, ruling in favor of the respondent and remanding the case for re-examination. The dispute arose from a civil tenancy action where the respondent's written defense, filed within the court-mandated deadline but erroneously bearing the case number of a prior unrelated proceeding, was not considered by the trial court, which then entered a default-style judgment against her based solely on the claimant's assertions. The Court held that this failure to account for a timely received submission violated the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, rejecting the trial court's argument that the attorney's clerical error in labeling the document shifted responsibility away from the judiciary; the decision emphasized that correct docket numbering is merely an administrative aid and does not excuse the court from its constitutional duty to review all properly filed submissions before adjudicating the merits.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 130 ZPO, § 495a ZPO, § 95 Abs. 2 BVerfGG; Failure to consider timely filed defense with incorrect docket number violates right to be heard: The dispute arose from a civil tenancy action where the respondent's written defense, filed within the court-mandated deadline but erroneously bearing the case number of a prior unrelated proceeding, was not considered by the trial court, which then entered a default-style judgment against her based solely on the claimant's assertions. The Court held that this failure to account for a timely received submission violated the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, rejecting the trial court's argument that the attorney's clerical error in labeling the document shifted responsibility away from the judiciary; the decision emphasized that correct docket numbering is merely an administrative aid and does not excuse the court from its constitutional duty to review all properly filed submissions before adjudicating the merits.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilurteil Vorherige Verwaltungsbeschwerde materieller Fehler Rechtsmissbrauch Buchungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 11, 218
BVerfGE 11, 218 ; 62, 347 ; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der 3.
2 BvR 1129/92
1992 - 2 BvR 1129/92 -, NJW 1993, S.
VIII ZB 126/02
Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -, NJW 2003, S.
X ZB 7/73
Oktober 1973 - X ZB 7/73 (BPatG) -, NJW 1974, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 1 GG

The constitutional right to be heard that was violated, forming the substantive basis for quashing the lower court's decisions.

§ 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis cited for the order to quash the contested decisions and refer the case back to the lower court.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Legal basis cited for the determination of the amount for lawyer's activity and the decision on expense reimbursement.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines mit einem falschen Aktenzeichen bezeichneten vorbereitenden Schriftsatzes im Zivilprozess - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. April 2010 - 411 C 4993/10 - und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Mai 2010 - 411 C 4993/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit.

1. Die Beschwerdeführerin hatte an den Kläger des Ausgangsverfahrens bis zum Jahre 2009 eine Wohnung vermietet. Nach Beendigung

des Mietverhältnisses behielt die Beschwerdeführerin einen Teil der Sicherheitsleistung des Mieters ein. Daraufhin wurde sie

von ihrem Mieter auf Zahlung der Restsumme gerichtlich in Anspruch genommen und auf ihr Anerkenntnis vom Amtsgericht mit Anerkenntnisurteil

vom 21. Januar 2010 (422 C 29689/09) zur Leistung verurteilt.

Im Jahre 2010 klagte der Mieter erneut gegen die Beschwerdeführerin und machte einen Anspruch wegen zu Unrecht durchgeführter

Schönheitsreparaturen geltend. Das Amtsgericht setzte der Beschwerdeführerin in dem Klageverfahren 411 C 4993/10 eine Frist

zur Klageerwiderung von zwei Wochen. Die Klageschrift und der Beschluss des Amtsgerichts wurden der Beschwerdeführerin am

24. März 2010 zugestellt

.

Das Klageerwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 1. April 2010 erreichte das Amtsgericht am 6. April 2010 und wurde

zur Akte 422 C 29689/09 gegeben, weil es von dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin versehentlich mit dem Aktenzeichen

des abgeschlossenen Verfahrens versehen worden war. In dem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung

und bestritt die Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs.

Mit Urteil vom 14. April 2010 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der Klageerwiderung vom 1.

April 2010 zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Geldleistung. Die Klage sei schlüssig begründet. Die Beschwerdeführerin

habe sich trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis nicht zu der Klage geäußert,

so dass auf der Grundlage des klägerischen Vortrags zu entscheiden gewesen sei.

2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2010 Anhörungsrüge. Das fristgemäß bei Gericht eingegangene Schreiben

vom 1. April 2010 sei bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Der Schriftsatz sei zwar mit dem Aktenzeichen 422

C 29689/09 versehen gewesen. In ihm seien jedoch Forderungen bestritten worden, die nicht Gegenstand des Anerkenntnisses in

dem Verfahren 422 C 29689/09 gewesen seien. Bei Kenntnis des übergangenen Schreibens wäre das Endurteil anders ausgefallen;

jedenfalls wäre im Hinblick auf die bestrittene Höhe der Klageforderung eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen.

Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12. Mai 2010 zurück. Dass der Schriftsatz vom 1. April 2010 unberücksichtigt

geblieben sei, liege nicht in der Verantwortung des Gerichts, sondern in derjenigen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin,

der auf dem Schreiben das falsche Aktenzeichen angegeben habe. Wenn wie hier bei demselben Gericht in einem engen zeitlichen

Zusammenhang zwischen denselben Prozessbeteiligten mehrere Verfahren anhängig seien, die noch dazu hinsichtlich des Streitgegenstandes

zumindest teilweise identisch seien, treffe den anwaltlichen Vertreter eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und er habe dafür

zu sorgen, dass Schriftsätze auch zum richtigen Verfahren eingereicht würden. Es sei in Fällen der vorliegenden Art nicht

die Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, welcher Schriftsatz zu welchem Verfahren gehöre. Dies sei auch praktisch nicht umsetzbar,

da aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichts die Verfahren, auch wenn dieselben Parteien beteiligt seien, nicht automatisch

demselben Richterdezernat zugeteilt würden. Wegen der Nachlässigkeit des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin liege auch

kein so genannter "Pannenfall" vor, der nur Konstellationen erfasse, bei denen Schriftsätze aufgrund eines gerichtlichen Versehens

nicht vorgelegt worden seien.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass das Gericht das Schreiben vom 1. April 2010 nicht berücksichtigt

und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In der Zivilprozessordnung finde sich keine Vorschrift, die

für den fristgerechten Eingang eines Klageerwiderungsschriftsatzes die Angabe des korrekten Aktenzeichens fordere. Der Bundesgerichtshof

entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass ein fristwahrender Schriftsatz auch dann rechtzeitig bei Gericht eingegangen

sei, wenn er ein falsches Aktenzeichen trage und deswegen im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zu den Akten gelangt sei.

4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens und das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben von einer

Stellungnahme abgesehen.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs.

1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die in der Verfassungsbeschwerde

aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen

sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde

ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Mai 2010 verletzen die Beschwerdeführerin

in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen

der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn

es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht

an (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 62, 347 ; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August

1992 - 2 BvR 1129/92 -, NJW 1993, S. 51).

2. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. April 2010 mit der Klageerwiderung vom Amtsgericht

nicht berücksichtigt worden, obwohl das Schreiben am 6. April 2010, also vor Ablauf der gerichtlich verfügten zweiwöchigen

Frist zur Klageerwiderung, beim Amtsgericht eingegangen war.

Entgegen der in dem Beschluss vom 12. Mai 2010 deutlich werdenden Auffassung des Amtsgerichts war für den Eingang und daher

für die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht allein entscheidend, dass die Klageerwiderungsschrift vor Ablauf der

Frist an das zur Entscheidung berufene Amtsgericht gelangt war. Unerheblich ist dagegen, ob der Schriftsatz innerhalb dieser

Frist in die für diese Sache bereits angelegte Akte eingeordnet war. Da der Rechtsuchende keinen Einfluss darauf hat, welche

Richter im einzelnen durch die Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache bestimmt worden sind, braucht er keine Sorge

dafür zu treffen, dass seine Eingabe innerhalb des angerufenen Gerichts unverzüglich in die richtige Akte gelangt. Demgemäß

schreibt das Gesetz in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht

vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung

sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -, NJW 2003, S. 3418; Beschluss vom 15. April

1982 - IVb ZB 60/82 -, VersR 1982, S. 673; Beschluss vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73 (BPatG) -, NJW 1974, S. 48).

Diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten und die Maßstäbe des Art. 103 Abs. 1 GG zutreffend berücksichtigenden

Grundsätze gelten auch dann, wenn das Amtsgericht - wie hier - sein Verfahren gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmt

hat. Die Beschwerdeführerin traf mithin auch keine gesteigerten Sorgfaltspflichten etwa deshalb, weil - wie das Amtsgericht

meint - bei demselben Gericht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mehrere Verfahren zwischen denselben Prozessbeteiligten

mit zumindest teilweise identischen Streitgegenständen anhängig gewesen seien. Abgesehen davon, dass es sich ohnehin nur um

zwei Verfahren gehandelt hat, von denen eines bereits durch Anerkenntnisurteil erledigt war, besteht auch grundsätzlich kein

Bedürfnis dafür, Klägern derartige Sorgfaltspflichten aufzuerlegen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, bietet die Anhörungsrüge

die Möglichkeit, durch Zuordnungsschwierigkeiten entstandene Probleme zu bewältigen. Dem hat sich das Amtsgericht allerdings

verschlossen und den Gehörsverstoß damit perpetuiert.

3. Die Entscheidungen des Amtsgerichts beruhen auf diesem Gehörsverstoß. Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag der Beschwerdeführerin

ist erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass seine Einführung in das Gerichtsverfahren das Amtsgericht dazu bewogen hätte,

den Anspruch des Klägers in einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Weise zu beurteilen.

III. Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das Urteil vom 14. April 2010 und den Beschluss vom

12. Mai 2010 auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.