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1 BvR 1747/11 KI-generiert

Denial of Justification for Justizgewährungsanspruch Where Failure to Substantiate Impact of Civil Judgment on VAT Input Tax Deduction and Invoice Liability Under § 14c UStG Renders Constitutional Complaint Inadmissible

Geschäftsnummer 1 BvR 1747/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, ruling that the complainant failed to demonstrate sufficient prospects of success or a violation of fundamental rights, thereby leaving the Federal Fiscal Court’s rejection of her declaratory action in force. The dispute concerned a taxpayer’s allegation of a denial of justice (*Justizgewährungsanspruch*), arguing that the lower court’s dismissal of her suit for a determination of VAT liability and reference to civil or administrative courts was ineffective because those paths did not guarantee a valid invoice with VAT identification, which she claimed was necessary for input tax deductions. The decisive legal basis was the procedural requirement under §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG for a constitutional complaint to substantiate a fundamental rights violation by engaging with specific statutory provisions, particularly the interplay between civil court judgments on the recipient of services and the financial administration’s authority to deny input tax deduction under § 15 Abs. 1 UStG or pursue the invoice issuer under § 14c Abs. 2 UStG on grounds of equity or material law, which the complainant failed to adequately address.

Legislator-Regeste

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§ 14c Abs 2 UStG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 15 Abs. 1 UStG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of Justification for Justizgewährungsanspruch Where Failure to Substantiate Impact of Civil Judgment on VAT Input Tax Deduction and Invoice Liability Under § 14c UStG Renders Constitutional Complaint Inadmissible: The dispute concerned a taxpayer’s allegation of a denial of justice (*Justizgewährungsanspruch*), arguing that the lower court’s dismissal of her suit for a determination of VAT liability and reference to civil or administrative courts was ineffective because those paths did not guarantee a valid invoice with VAT identification, which she claimed was necessary for input tax deductions. The decisive legal basis was the procedural requirement under §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG for a constitutional complaint to substantiate a fundamental rights violation by engaging with specific statutory provisions, particularly the interplay between civil court judgments on the recipient of services and the financial administration’s authority to deny input tax deduction under § 15 Abs. 1 UStG or pursue the invoice issuer under § 14c Abs. 2 UStG on grounds of equity or material law, which the complainant failed to adequately address.

Schlagwörter

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Zivilurteil Rechte des Steuerpflichtigen Steuerpflicht Verantwortlichkeitsklage Vorsteuerabzug Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 155
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
BFHE 215, 311
etwa BFHE 215, 311 ; BFH, Beschluss vom 22.
XI B 189/07
Februar 2008 - XI B 189/07 -, BFH/NV 2008, S.
BFHE 227, 218
knüpft damit zur Bestimmung des Leistungsempfängers an das Zivilrecht an (vgl. BFHE 227, 218 ). Die Beschwerdeführerin
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Basis for declining to accept the constitutional complaint due to lack of fundamental constitutional significance and no prospect of success.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural rule allowing the court to waive further reasoning regarding additional constitutional claims.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Versagung finanzgerichtlichen Rechtsschutzes nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Zu den Grenzen einer Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers gem § 14c Abs 2 UStG aus Billigkeitsgründen bei zivilgerichtlicher Verurteilung zur Rechnungserteilung

[GRUENDE]

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte

angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung

von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten lässt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens, das teilweise schon nicht

den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend

gemachten Grundrechtsverletzungen genügt, nicht feststellen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesfinanzhof verletze ihren Justizgewährungsanspruch, weil er einerseits

ihre Feststellungsklage als unzulässig behandele, aber andererseits die von ihm in der angegriffenen Entscheidung aufgezeigten

Rechtswege zu den Zivil- oder Verwaltungsgerichten nicht zur effektiven Klärung ihres Anspruchs auf Rechnungserteilung geeignet

seien, ist die Rüge nicht hinreichend substantiiert.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie

mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert

darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Finanzverwaltung an die Entscheidung eines Zivil- oder Verwaltungsgerichts nicht

gebunden sei. Ihrem Geschäftspartner - auf dessen Betroffenheit es in diesem Verfahren nicht ankommt - drohe daher eine zusätzliche

Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn er ihr eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteile, obwohl sie

- nach Auffassung der Finanzverwaltung - nicht der zutreffende Leistungsempfänger sei. Die zutreffende Bestimmung des Leistungsempfängers

sei nach § 15 Abs. 1 UStG auch maßgeblich dafür, ob dieser - hier also die Beschwerdeführerin - die in der Rechnung ausgewiesene

Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen dürfe.

Die Beschwerdeführerin stellt aber nicht im Einzelnen dar, nach welchen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen die Finanzverwaltung

im Falle einer zivilgerichtlichen Bestimmung des Leistungsempfängers und einer dementsprechenden Verurteilung zur Rechnungserteilung

mit Umsatzsteuerausweis, den zur Erteilung einer Rechnung Verurteilten nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch nehmen und dem sich

aus dem zivilgerichtlichen Urteil ergebenden Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG verweigern kann.

Es wird zwar allgemein angenommen, dass die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG bei unrichtiger Bezeichnung

des Leistungsempfängers in einer Rechnung vorliegen (vgl. Wagner, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rn. 213 [Stand: März

2012]; Radeisen, in: Vogel/Schwarz, UStG, § 14c Rn. 126 [Stand: Oktober 2012]; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rn.

270 [Stand: Februar 2011]; Fleckenstein-Weiland, in: Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, UStG, § 14c Rn. 134 [Stand: April 2012]).

Die Beschwerdeführerin setzt sich allerdings nicht damit auseinander, ob auch dann von einer unrichtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers

im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG auszugehen ist, wenn die Bezeichnung als Leistungsempfänger nicht auf einer unzutreffenden

Einordnung durch einen am Umsatz beteiligten Unternehmer beruht, sondern sich aus einem zivilgerichtlichen Urteil ergibt.

Die Beschwerdeführerin nimmt keine Stellung dazu, ob ein Steuerausweis überhaupt unberechtigt im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG

sein kann, wenn er das Ergebnis einer zivilgerichtlichen Verurteilung ist. Es fehlen auch Ausführungen dazu, ob eine Inanspruchnahme

des Rechnungsausstellers nach § 14c Abs. 2 UStG im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Rechnungserteilung nicht zumindest

aus Billigkeitserwägungen ausgeschlossen sein kann.

Ebenso wenig befasst sich die Verfassungsbeschwerde damit, ob im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Ausstellung einer

Rechnung dem Rechnungs-adressaten der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden kann, er sei gar nicht der Leistungsempfänger.

Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer (als Leistungsempfänger) nur Vorsteuerbeträge auf Leistungen, die von anderen Unternehmern

(Leistende) für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Vorgreiflich für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft

der Leistungspartner ist die Bestimmung, wer tatsächlich als Leistungsempfänger zu erfassen ist (vgl. Wagner, in: Sölch/Ringleb,

Umsatzsteuer, § 15 Rn. 146 [Stand: März 2012]). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Leistungsempfänger grundsätzlich

derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl.

etwa BFHE 215, 311 ; BFH, Beschluss vom 22. Februar 2008 - XI B 189/07 -, BFH/NV 2008, S. 830). Das Umsatzsteuerrecht

knüpft damit zur Bestimmung des Leistungsempfängers an das Zivilrecht an (vgl. BFHE 227, 218 ). Die Beschwerdeführerin

stellt in ihrer Verfassungsbeschwerde keine Überlegungen dazu an, ob sich die Finanzverwaltung materiellrechtlich über die

durch ein Zivilgericht nach zivilrechtlichen Kriterien getroffene Bestimmung des Leistungsempfängers hinwegsetzen kann oder

ob ihr Handeln insoweit nicht zumindest unter Billigkeitsgesichtspunkten beschränkt ist.

Von einer weiteren Begründung, insbesondere im Hinblick auf die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz

2 und Art. 103 Abs. 1 GG, wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.