Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 335/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121129.1bvr033512 KI-generiert

Constitutional limits on excluding parental contact with fostered child due to child's stable refusal and resulting risk to well-being

Geschäftsnummer 1 BvR 335/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, thereby upholding the lower courts' order that excludes parental contact with the child, a decision that remains in force as the complaint lacked prospect of success. The dispute involved parents whose son, placed in a foster family shortly after birth, was subject to a time-limited suspension of all contact (until December 31, 2012) following the parents' failure to accept the placement, their alleged negative influence on the child, and the child's sustained, mature refusal of further visits; the parents challenged this as a violation of their fundamental right to parental custody and contact under Article 6(2) of the German Basic Law. The Court held that while restricting or excluding contact for a child in foster care requires strict proportionality and a concrete risk to the child’s well-being under Article 6(3) Basic Law and Article 8 ECHR, the lower court’s reliance on the child’s autonomous and stable rejection of contact, which would cause psychological harm if forced, satisfied these rigorous constitutional standards, rendering the exclusion a permissible and proportionate measure.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Constitutional limits on excluding parental contact with fostered child due to child's stable refusal and resulting risk to well-being: eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Art. 8 und Art.

Schlagwörter

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Pflegeelternteil verfassungsmässige Schranken Kindesunterbringung elterlicher Konflikt Sistierung des Besuchsrechts Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Abs. 3 GG
2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Art.
Art. 6 EMRK
6 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK
Art. 103 Abs. 1 GG
6 EMRK und von Art. 103 Abs. 1 GG.
Art. 6 GG
Schutz des Art. 6 GG stehe, und hätten Art.
Art. 8 EMRK
6 GG auch nicht in einer Weise ausgelegt, die den aus Art. 8 EMRK folgenden Verpflichtungen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
Art. 6 Abs. 1 EMRK
aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitet und inwiefern die bemängelten Vorgänge gegen diese Rechtsprechung verstoßen, reicht nicht
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
b) Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob die Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 111, 307
BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).
1 BvR 644/05
April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,
BVerfGE 31, 194
BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).
BVerfGE 68, 176
BVerfGE 68, 176 ), so dass sowohl die ursprüngliche Trennung
BVerfGE 60, 79
3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die staatlichen Behörden
BVerfGE 79, 51
BVerfGE 79, 51 ) Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen,
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind - hier: angegriffene Entscheidung erfüllt strenge Anforderungen an Umgangsausschluss - Gefährdung des Kindeswohls bei entgegenstehendem Kindeswillen

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten

Sohn.

1. Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführer, die von September 1998 bis Januar 2000 Bestand hatte, ist ihr im Juli 1999 geborener

Sohn hervorgegangen. Während der Schwangerschaft trennten sich die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführerin das Kind

drei Tage nach der Geburt im Krankenhaus zurückgelassen hatte, wurde es bei Pflegeeltern untergebracht, bei denen es bis heute

lebt. Die Beschwerdeführer haben drei weitere (2001, 2005 und 2010 geborene) gemeinsame Kinder, die von ihnen betreut werden.

a) Mit der die im Frühjahr 2000 rechtskräftig gewordene Scheidung aussprechenden Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit

Zustimmung der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für das Kind übertragen. In der Folge pflegte er einmal wöchentlich Umgang

mit dem Kind. Im Herbst 2000 lebte die Beziehung der Beschwerdeführer wieder auf, woraufhin sie eine Rückkehr des Kindes zu

sich anstrebten. Ab Februar 2001 wurde der Umgang der Beschwerdeführer auf letztlich zwei Tage pro Woche einschließlich Übernachtung

ausgedehnt. Im November 2001 heirateten die Beschwerdeführer erneut. In einem durch die Beschwerdeführer eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

wurde im Februar 2004 ein Sachverständigengutachten erstellt, das eine Rückkehr des Kindes nicht befürwortete, woraufhin sich

die Beschwerdeführer in einer Vereinbarung mit dem weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei einem wöchentlichen

Umgangsrecht und 14-täglicher Wochenend-Übernachtung einverstanden erklärten.

Nachdem sich aus Sicht der Beschwerdeführer anlässlich des Pfingstferienumgangs im Jahr 2006 der Verdacht einer körperlichen

Misshandlung durch die Pflegeeltern ergeben hatte, weigerten sie sich, das Kind an die Pflegeeltern zurückzugeben. Auf Antrag

des Jugendamts entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern daraufhin im Juni 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung die

elterliche Sorge und setzte den Umgang für drei Monate aus. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht

die Sorgerechtsentziehung in eine befristete Verbleibensanordnung ab. Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht im Mai

2007 nach Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens vom Dezember 2006 beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht und

ordnete wohl einen begleiteten Umgangstermin pro Monat an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht

im Dezember 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur dem (bisher allein sorgeberechtigten) Beschwerdeführer die elterliche Sorge

entzogen wurde und eine Übertragung auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der begleitete Umgang wurde in der Folge bis

September 2008 fortgesetzt. Dann lehnte der Kinderschutzbund eine weitere Begleitung der Umgangskontakte ab, weil der Beschwerdeführer

die Bedürfnisse des Kindes nicht erkenne und bei den Treffen eine emotional angespannte Atmosphäre herrsche. In der Folgezeit

konnte zwischen den Beschwerdeführern und dem Jugendamt keine Einigung über weitere regelmäßige Umgangstermine erzielt werden.

Danach trafen die Beschwerdeführer das Kind lediglich an dessen zehntem Geburtstag im Juli 2009 sowie wenige Male im Sommer

2010. Zwei weitere im April und August 2010 angebotene Umgangstermine nahmen die Beschwerdeführer nicht wahr. Im November

2010 fand ein begleiteter Umgang statt. Sodann lehnte das Kind weitere Kontakte ab. Seitdem haben die Beschwerdeführer es

nicht gesehen. Ein für Anfang Januar 2011 vorgesehener Umgangskontakt fand nicht statt, weil die Beschwerdeführer eine Begleitung

des Umgangs ablehnten.

b) aa) Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführer im Juli 2010 einen wöchentlichen unbegleiteten Umgang. Im Oktober

2010 gab das damals elfjährige Kind gegenüber dem Amtsgericht an, es wünsche keinen Umgang. Die Beschwerdeführer erklärten

sich in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung mit einem begleiteten Umgangstermin pro Monat einverstanden. Nachdem das

Kind im Dezember 2010 weitere Treffen mit den Beschwerdeführern ablehnte, wurde das gerichtliche Verfahren fortgeführt. In

der mündlichen Verhandlung im März 2011 gab das Kind an, es wolle die Umgangstermine selbst bestimmen und keinen vom Gericht

geregelten Kontakt, es wünsche sich Termine mit seinem Bruder und Onkel, nicht jedoch mit seinem Vater.

bb) Mit Beschluss vom 1. April 2011 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer zurück und setzte den Umgang für

die Dauer von sechs Monaten aus. Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es für die Beschwerdeführer offenbar nach wie vor kaum

zu ertragen sei, dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe. Der Beschwerdeführer habe heimlich Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen,

was diesen in innere Konflikte bringe. Nach Einschätzung des Jugendamts habe das Kind eine sehr intensive liebevolle und emotional

tragfähige Bindung zu seiner Pflegefamilie aufgebaut und würden erzwungene Kontakte zu den Eltern seine weitere Entwicklung

gefährden. Seit der Beschwerdeentscheidung im Vorverfahren, die festgestellt habe, die Kindeseltern nutzten seit mehreren

Jahren die Umgangskontakte dazu, das Kind negativ gegen die Pflegefamilie zu beeinflussen, und insbesondere der Beschwerdeführer

stelle die primäre Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern permanent in Frage und verursache so eine psychische Destabilisierung

des Kindes, habe sich das Verhalten der Eltern, insbesondere des Beschwerdeführers, nicht entscheidend geändert. Er habe das

Generalkonsulat seines Herkunftslandes um Unterstützung bei der Wiedererlangung des Sorgerechts gebeten. Sich über den Willen

des weitere Umgangskontakte ablehnenden Kindes hinwegzusetzen, gefährde das Kindeswohl. Die Einholung eines weiteren Gutachtens

sei angesichts der bereits vorliegenden Gutachten, der Stellungnahme des Jugendamts und des Kinderschutzbundes entbehrlich.

Eine erneute Begutachtung würde zu einer weiteren Belastung des Kindes führen. Aus diesem Grund sei auch die Bestellung eines

Verfahrensbeistands nicht geboten. Ein begleiteter Umgang sei angesichts des Willens des Kindes, der ablehnenden Haltung der

Beschwerdeführer gegen diese Form des Umgangs und der Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht sinnvoll.

cc) Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands,

Anhörung des Kindes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 2. November 2011 unter Verlängerung des

Umgangsausschlusses bis zum 31. Dezember 2012 zurück.

Ein unbegleiteter Umgang gefährde das Kindeswohl. Die Gutachten von Februar 2004 und Dezember 2006 sprächen von einem langjährigen

schädigenden Verhalten der Beschwerdeführer, vor allem des Beschwerdeführers, und von einer negativen Beeinflussung des Kindes

gegen die Pflegeeltern bei den Umgangskontakten. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, das Kind gehöre aufgrund der Blutsverwandtschaft

zu ihm und müsse in einer muslimischen Familie aufwachsen. Er stelle die primäre Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern permanent

in Frage, diskreditiere die Pflegefamilie öffentlich und habe sie 2006 mit Strafanzeigen belegt. Seit der Zeit des Beschlusses

vom Dezember 2007 könne bei den Kindeseltern weder ein Umdenken noch ein Lernfortschritt festgestellt werden. Sie könnten

den Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern weiterhin innerlich nicht akzeptieren und nicht ansatzweise positiv begleiten.

Mehrfach habe der Beschwerdeführer beim pakistanischen Generalkonsulat um Unterstützung zur Wiedererlangung des Sorgerechts

nachgesucht. Dieses Verhalten verursache bei dem Kind einen erheblichen Loyalitätskonflikt und eine psychische Destabilisierung.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre Position künftig änderten; so habe der Beschwerdeführer

auch in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, dass es dem Kind in der Pflegefamilie nicht gut gehe. Daraus, dass

die Kindeseltern einen begleiteten Umgangskontakt in den Räumen des Jugendamts aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt

und drei zwischen April 2010 und Januar 2011 angebotene Termine nicht wahrgenommen hätten, sei ersichtlich, dass sie die eigenen

Interessen und Vorstellungen in den Vordergrund stellten und es ihnen nicht um die Verfestigung der Beziehung zu ihrem Kind

gehe.

Auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs gefährde das Kindeswohl, denn das Kind lehne den Umgang mit den Beschwerdeführern

derzeit stabil, nachhaltig, ernsthaft und klar ab. Es besitze die Fähigkeit zur verantwortlichen Selbstbestimmung, Reife und

Urteilsfähigkeit. Es denke über sich und seine Lebenssituation intensiv nach und reflektiere sie sorgfältig. In seiner etwas

verschüchterten, aber durchaus selbstbewussten Art habe der Junge überzeugend erklärt, er wolle keine Gerichtsverhandlungen

mehr, sondern wolle selbst eine Entscheidung treffen, auch wenn ihm durchaus bewusst sei, dass seine Eltern ihn liebten und

ehrten. Die Entscheidung des Kindes erscheine ausgewogen und wohl überlegt. Eine Beeinflussung des Kindes durch das Jugendamt

oder die Pflegeeltern sei nicht erkennbar. Es habe erklärt, die Pflegeeltern würden ihm allein die Entscheidung überlassen,

inwieweit es Kontakte zu seinen Eltern pflegen wolle. Dies sei auch glaubhaft, nachdem die Pflegeeltern die Umgangskontakte

stets ermöglicht hätten. Für den vom Kind geäußerten Wunsch, keinen Kontakt mehr zu wollen, gebe es objektive Gründe, nämlich

die auch in der mündlichen Verhandlung erneut deutlich gewordene mangelnde Akzeptanz der Beschwerdeführer für den Wunsch des

Kindes, in der Pflegefamilie zu bleiben. In seiner Anhörung habe das Kind als maßgeblichen Grund für die Verweigerung von

Kontakten angegeben, dass es von seinen Eltern immer wieder bedrängt werde, bei ihnen zu leben. Ein erzwungener Umgang gefährde

vorliegend das Kindeswohl und lasse sich im Hinblick darauf, dass das Kind den Umgang ernsthaft mit beachtenswerten und nachvollziehbaren

Gründen ablehne, nicht mit seinem Persönlichkeitsrecht vereinbaren. Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistands könnte

das Kind zu Schaden kommen, wenn ihm unbegleitete oder begleitete Umgangskontakte aufgedrängt würden.

Der Umgangsausschluss sei zeitlich zu befristen bis zum 31. Dezember 2012, denn das Kind müsse jetzt zur Ruhe kommen und vor

den ständigen Konflikten, insbesondere weiteren belastenden Gerichtsverfahren, die es erheblich verunsicherten, geschützt

werden. In Verfahren zur Regelung des Umgangs gelte das Verschlechterungsverbot nicht.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, da zwei umfangreiche Gutachten vorlägen, die

sich mit der Entwicklung des Kindes seit seiner Geburt und den sozialen Verhältnissen der Herkunfts- und der Pflegefamilie

auseinandersetzten und dem Senat eine vollständige Anamnese in Bezug auf diese sieben Lebensjahre ermöglichten. Im Umfeld

der Familien hätten sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Wille des Kindes sei ausführlich vom Verfahrensbeistand

erforscht worden, und auch das Jugendamt habe dem Gericht über viele Gespräche berichtet. Der Senat sei aufgrund seiner eigenen

ausführlichen Anhörung des Kindes in der Lage, den Willen des Kindes sowie die autonome Bildung dieses Willens abschließend

zu beurteilen. Abweichende, entscheidungsrelevante Erkenntnisse zum Kindeswillen seien durch ein Gutachten nicht zu erwarten.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließt, rügen die Beschwerdeführer

eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Art. 8 und Art.

6 EMRK und von Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Gerichte hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Umgangsrecht der Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem

Schutz des Art. 6 GG stehe, und hätten Art. 6 GG auch nicht in einer Weise ausgelegt, die den aus Art. 8 EMRK folgenden Verpflichtungen

der Bundesrepublik Deutschland entspreche. Diese Norm verpflichte die Behörden, auf eine Zusammenführung eines Kindes mit

seinen leiblichen Eltern hinzuwirken. Der Umgangsausschluss berge die Gefahr, dass die familiären Bande zwischen dem Kind

und seinen Eltern endgültig abgeschnitten würden und es seiner Wurzeln beraubt würde, was einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle,

der nur bei außergewöhnlichen, hier nicht vorliegenden Umständen gerechtfertigt sei. Den Beschwerdeführern werde zu Unrecht

angelastet, dass sie sich wegen der Rückenverletzungen des Kindes 2006 an die Polizei gewandt hätten. Bis dahin seien die

Kontakte problemlos verlaufen. Da sie ihren Sohn seit langer Zeit kaum noch sähen, könnten sie auch nicht für den festgestellten

Loyalitätskonflikt verantwortlich sein. Die Gerichte hätten eine von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Umgangsregelung

mit größeren zeitlichen Abständen (zwei bis drei Monate) in Erwägung ziehen müssen. Auch seien die negativen Auswirkungen

einer Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern nicht berücksichtigt worden.

Der Verfahrensbeistand sei zu spät bestellt worden. Er habe kein Gespräch mit den Beschwerdeführern geführt, und seine Stellungnahme

sei ihnen erst in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden. Die Gerichte hätten sich auf fünf beziehungsweise

sieben Jahre alte Gutachten gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Bedürfnisse des Kindes altersgemäß geändert hätten.

Zudem sei nicht geklärt worden, weshalb das Kind, das im Frühjahr 2006 noch bei den Beschwerdeführern habe leben wollen, sie

nach einer Zeit von drei Jahren nahezu ohne Kontakt nun nicht mehr treffen wolle. Die geäußerte Ablehnung eines Umgangs beruhe

möglicherweise auf einer Beeinflussung durch die Pflegeeltern oder das Jugendamt. Auch die Beschwerdeführer selbst hätten

seit der letzten Begutachtung ihre Denkweise verändert; so hätten sie sich um eine Versöhnung mit den Pflegeeltern bemüht

und drei Jahre lang keine gerichtlichen Verfahren angestrengt, um Ruhe einkehren zu lassen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen

nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe

a BVerfGG) noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt

ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK

rügen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus §§ 23, 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Insoweit

legen die Beschwerdeführer schon nicht dar, in welchen Punkten das von den Fachgerichten gewählte Verfahren der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersprechen sollte. Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern, ohne im

Einzelnen auszuführen, welche Anforderungen an familiengerichtliche Verfahren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitet und inwiefern die bemängelten Vorgänge gegen diese Rechtsprechung verstoßen, reicht nicht

aus. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer zudem hinreichend begründet haben, weshalb die behauptete Konventionsverletzung

zugleich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen sollte (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

b) Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob die Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie

rügen ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, haben jedoch nicht die nach § 44 FamFG statthafte

Anhörungsrüge erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,

S. 3059 f.). Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, das Vorbringen der Beschwerdeführer der Sache nach als Rüge des Unterlassens

der durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Sachverhaltsaufklärung zu verstehen. Dies kann hier offenbleiben.

c) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist (a), jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen

verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Der befristete Ausschluss des Umgangsrechts

ist mit dem Grundgesetz auch im Lichte der bei seiner Auslegung zu berücksichtigenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

(vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr) vereinbar.

aa) (1) Das durch § 1684 BGB gewährte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem (nicht bei ihm lebenden) Kind erwächst aus

dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht somit unter dem Schutz des Art. 6 Abs.

2 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ). Es ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem umgangsberechtigten

Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen,

die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider

Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, ; 64, 180 ). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das

Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die

familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339

; 17, 407 ).

(2) Der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des

elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

(a) Die Inpflegenahme eines Kindes gegen den Willen der Eltern stellt einen der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht

dar, der mit gleicher Intensität das Kind selbst trifft (vgl. BVerfGE 68, 176 ), so dass sowohl die ursprüngliche Trennung

als auch deren Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach Maßgabe von Art. 6 Abs.

3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die staatlichen Behörden

anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten (vgl. BVerfGE 79, 51 ) Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen,

dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

oder -einrichtung befürchten müssen (vgl. BVerfGE 75, 201 ). Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf

dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder

Institution (vgl. BVerfGE 59, 360 ). Dies hat Konsequenzen für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss

der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch für die Umgangsbeschränkung.

(b) Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie

getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Zwar kommen die strengen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 GG bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gerichtlichen Umgangsausschlusses

nicht direkt zum Tragen, da hiermit nicht unmittelbar über die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes

von seiner Familie entschieden wird. Jedoch beeinflusst ein Umgangsausschluss die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen

den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als er tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der

bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Weil demnach

die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind mit der Aufrechterhaltung

der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammenhängt, ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser

Konstellation auch für die Entscheidung über den Umgangsausschluss maßgeblich.

Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Betroffenheit des Art. 6 Abs. 3 GG durch bestimmte gesetzliche oder gerichtliche

Regelungen zum Umgangsrecht ausdrücklich verneint hat (vgl. BVerfGE 31, 194 ), bezog sich dies auf die insoweit mit

einer Fremdunterbringung des Kindes nicht vergleichbare Konstellation, dass sich die leiblichen Eltern, die sich beide gleichermaßen

auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen können, untereinander über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen konnten. Der Staat

wird in einer solchen Konstellation nur zum Ausgleich zwischen den streitenden Eltern tätig, indem er bestimmt, in welchem

Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der andere dies dulden und ermöglichen muss. Gegen eine solche Verkehrsregelung

im Falle getrennt lebender Eltern ist Art. 6 Abs. 3 GG nicht gerichtet. Die Regelung wendet sich vielmehr gegen die "Wegnahme"

des Kindes von seinen Eltern, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von diesem bestellte Dritte zu unterwerfen

(vgl. BVerfGE 31, 194 ). Steht hingegen, wie hier, das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden

Kind in Rede, tritt der Staat gerade nicht zum Ausgleich zwischen den Eltern auf; vielmehr greift er in das Verhältnis zwischen

den Eltern und ihrem Kind ein, das infolge dieses Umgangsausschlusses langfristig von seinen Eltern getrennt zu werden droht.

Für Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, gelten strenge

Maßstäbe (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

(c) Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an Ausschluss oder Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen

Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs

mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden

Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines

Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit

Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge

Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 - 25702/94 -,

K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 - 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil

vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 ).

(d) Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer

Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen

des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGK

17, 407 ), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen

Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis

insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl

beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180 ; s. auch EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007 - 13301/05 -, B. v. Deutschland,

Rn. 30, juris). Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des

elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein

Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung

einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR

746/08 -, Rn. 52, juris; sowie für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171 ) und damit der Durchsetzung der materiellen

Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

bb) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht.

(1) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Dieser erlaubt eine Einschränkung

oder einen Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer nur dann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet

wäre. Diese Bestimmung lässt hinreichend Raum für die Berücksichtigung der oben genannten verfassungs- und menschenrechtlichen

Anforderungen an den Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts im Fall der Inpflegenahme ihres Kindes.

Zwar erwähnt das Oberlandesgericht auch die Auffangvorschrift des § 1697a BGB. Diese Regelung bildet verfassungsrechtlich

keine hinreichende Grundlage für den Ausschluss des elterlichen Umgangs mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind.

Nach § 1697a BGB sind gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge in Ermangelung einer anderen Bestimmung danach

zu treffen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzung erfüllt, anders als § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB,

für sich genommen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Fall eines in Pflege genommenen Kindes an Ausschluss

und Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts zu stellen sind. Verfassungsrechtlich kommt es in dieser Konstellation nicht

darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern ob der Umgangsausschluss oder die Umgangsbeschränkung zur Verhinderung

einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind (vgl. auch EGMR, a.a.O., K. v. Deutschland, Rn. 69). Verfassungsrechtlich

ist der Umgangsentscheidung in einer solchen Konstellation somit ein strengerer Maßstab als der des § 1697a BGB vorgegeben.

Aus den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich jedoch, dass es gerade die Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung

für einen Umgangsausschluss angesehen und sich nicht darauf beschränkt hat, zu erwägen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.

(2) Dass das Oberlandesgericht diese strengen Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses für gegeben erachtet hat, hält verfassungsrechtlicher

Prüfung im Ergebnis stand.

(a) Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Erörterung der Möglichkeit begleiteter Umgangskontakte eine Kindeswohlgefährdung

mit dem entgegenstehenden Kindeswillen begründet. Dabei hat es den Kindeswillen durch persönliche Anhörung sowie durch Verwertung

der Erkenntnisse des Verfahrensbeistands und des Jugendamts erforscht und festgestellt, dass das Kind die ablehnende Haltung

konstant und wiederholt (gegenüber dem Amtsgericht, dem Verfahrensbeistand, dem Oberlandesgericht) geäußert hat. Auch hat

sich das Oberlandesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der geäußerte Wille Ausdruck einer autonomen

Entscheidung des Kindes war und auf welchen Gründen die Ablehnung von Umgangskontakten beruhte. Wenn es nach alledem aufgrund

seines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausging,

dass die als stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs seitens des zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

zwölf Jahre und drei Monate alten Kindes momentan nicht ohne Schäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl für

den Fall der Durchführung begleiteter Umgangskontakte als kon-kret gefährdet angesehen hat, ist dies verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden.

Diese Erwägungen des Gerichts zur Frage des begleiteten Umgangs tragen erst recht den Ausschluss unbegleiteten Umgangs.

(b) Ob eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführer, insbesondere

dem Verhalten des Beschwerdeführers bei den Umgangskontakten, abgeleitet werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung

des Oberlandesgerichts ein Umgang der Beschwerdeführer mit dem Kind bereits seit geraumer Zeit kaum noch stattgefunden hatte

und die Sachverständigengutachten, auf die das Oberlandesgericht seine Einschätzung der Kindeswohlschädlichkeit des elterlichen

Verhaltens unter anderem stützt, bereits in den Jahren 2004 und 2006 erstellt wurden, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung

wie die Frage, ob die wiederholte Äußerung des Wunsches der Eltern nach einer Rückkehr des Kindes zu ihnen für sich betrachtet

als Argument für einen Umgangsausschluss herangezogen werden darf. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an, weil das Oberlandesgericht

seine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille des Kindes derzeit nicht überwunden

werden könne, ohne das Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr trägt die Entscheidung selbständig.

(c) Den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es

den Umgangsausschluss befristet und damit auf das erforderliche Maß beschränkt hat.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos

(vgl. § 40 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts).

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 1, 109; 81, 347 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.