Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3236/08, 1 BvR 3241/08, 1 BvR 83/09, 1 BvR 423/09 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121114.1bvr323608 KI-generiert

Effectiveness of judicial protection: denial of revision due to unacknowledged fundamental significance of standard form interpretation

Geschäftsnummer 1 BvR 3236/08, 1 BvR 3241/08, 1 BvR 83/09, 1 BvR 423/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) granted the constitutional complaints, ordering the annulment of three Federal Court of Justice (BGH) decisions that had rejected appeals against the denial of revision, and remanding the cases to the BGH, thereby allowing the complainants to prevail at the constitutional level. The dispute centered on civil proceedings for damages arising from the financed purchase of condominiums for tax purposes, where the complainants alleged that the financing bank and housing loan association had committed negligent silence and fraud by failing to disclose hidden internal commissions embedded in the purchase price, contrary to their assertions in a standard form "Object and Financing Brokerage Mandate." The BVerfG held that the BGH violated the complainants' right to effective legal protection under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the German Basic Law by erroneously denying the constitutional requirement of "fundamental significance" (grundsätzliche Bedeutung) under § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, as the interpretation of the brokerage mandate—a legal question with mass application and subsequent clarification by the BGH itself—was not definitively settled at the time of the challenged decisions, rendering the lower court rulings inconsistent with established law and depriving the complainants of a functional appellate review.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 166 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Effectiveness of judicial protection: denial of revision due to unacknowledged fundamental significance of standard form interpretation: wurde, einen Darlehensvertrag über ein - zunächst tilgungsfreies - Vorausdarlehen und mit der Bausparkasse zwei Bausparverträge.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Normenkontrolle Gesetzlicher Schutz Auslegung des Rechts Bankenrecht Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 206/07
Oktober 2008 - XI ZR 206/07, XI ZR 320/07 -, vom 9.
XI ZR 320/07
Oktober 2008 - XI ZR 206/07, XI ZR 320/07 -, vom 9.
XI ZR 143/08
Dezember 2008 - XI ZR 143/08 - und vom 20.
XI ZR 419/07
Januar 2009 - XI ZR 419/07 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
1 BvR 83/09
Effectiveness of judicial protection: denial of revision due to unacknowledged fundamental significance of standard form interpretation
BGHZ 168, 1
müsse (§ 166 Abs. 1 BGB), sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) zu vermuten,
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 206/07, XI ZR 320/07 -, vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 143/08 - und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 419/07 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten

Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer

eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung

im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.

Die Beschwerdeführer erwarben im Zeitraum von 1994 bis 1996 zu Steuersparzwecken ohne Eigenkapital jeweils eine Eigentumswohnung.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Beschwerdeführer mit der Bank, die hierbei durch die Bausparkasse vertreten

wurde, einen Darlehensvertrag über ein - zunächst tilgungsfreies - Vorausdarlehen und mit der Bausparkasse zwei Bausparverträge.

Die Ablösung des Vorausdarlehens sollte durch die beiden Bausparverträge erfolgen, die nacheinander anzusparen waren.

Der Erwerb der Wohnung und die Finanzierung wurden durch Unternehmen der - inzwischen insolventen - H. Gruppe vermittelt,

die seit den 1990er Jahren in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die im Ausgangsverfahren beklagte Bausparkasse in

Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken jeweils nach diesem Modell finanzierte. Der Vertrieb der Wohnungen erfolgte seitens

der H. Gruppe regelmäßig auf Grundlage eines gegenüber den Anlegern formularmäßig verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".

In diesem waren neben dem bezifferten Kaufpreis der Wohnung unter anderem eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine Courtage

betragsmäßig ausgewiesen, die anfangs an ein Unternehmen der H. Gruppe - an die (als I. GmbH fortgeführte) H. GmbH -, ab 1995

regelmäßig an die ebenfalls zur H. Gruppe gehörende B. GmbH beziehungsweise an die I. GmbH zu zahlen waren.

Die Beschwerdeführer, die ebenfalls die H. GmbH (1 BvR 83/09) beziehungsweise die I. GmbH und die B. GmbH beauftragt hatten,

ihnen den Erwerb der Eigentumswohnung zu vermitteln, stützten ihr Schadensersatzbegehren im jeweiligen Ausgangsverfahren auf

eine Aufklärungspflichtverletzung. Dazu machten sie unter anderem geltend, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank

hätten sie darüber unterrichten müssen, dass sie durch die Angaben im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", der

auch ihnen gegenüber verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht worden seien. Zusätzlich zu den

dort offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen - Finanzierungsvermittlungs- gebühr (i.d.R. ca. 2 % des Kaufpreises) und Courtage

(3,45 % bzw. 5,75 % des Kaufpreises) - seien in dem für die Wohnung zu zahlenden Kaufpreis weitere Provisionen in Höhe von

bis zu 23 % eingerechnet gewesen, die ebenfalls an den Vertrieb geflossen seien. Es sei zu vermuten, dass die Beklagten hiervon

Kenntnis gehabt hätten, weil sie mit dem Vertrieb nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ

168, 1 Rn. 50 ff.) in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hätten.

Das jeweilige Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg, weil

nach Auffassung des jeweiligen Berufungsgerichts keine Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Eine finanzierende Bank sei

nur unter besonderen Umständen verpflichtet, über die Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären, beispielsweise wenn

sie in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer

habe und dies auch erkennen könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht

zu.

Mit ihren hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden machten die Beschwerdeführer jeweils geltend, das Berufungsgericht

habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es entscheidungserheblichen Vortrag zur Täuschung

über die Höhe der von ihnen zu zahlenden Vermittlungsprovisionen nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht habe den Vortrag

lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kaufpreis überhöht gewesen sei. Dies habe die rechtliche Tragweite ihres

Vorbringens nicht erfasst. Sie, die Beschwerdeführer, hätten auf Grundlage der Angaben im formularmäßig verwendeten "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrag" davon ausgehen müssen, dass als Vertriebsgebühren nur die dort ausgewiesene Finanzierungsvermittlungsgebühr

und Courtage anfielen. Die Diskrepanz zwischen der offen ausgewiesenen und der tatsächlich gezahlten höheren Vertriebsprovision

stelle sich als Täuschung dar, weil derjenige, der eine Auskunft gebe, diese zutreffend erteilen müsse, auch wenn er die Auskunft

an sich nicht schulde. Die Kenntnis der beklagten Bausparkasse, die sich die beklagte finanzierende Bank zurechnen lassen

müsse (§ 166 Abs. 1 BGB), sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) zu vermuten,

da diese mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet habe. Die den Beklagten anzulastende Pflichtverletzung

beruhe mithin nicht auf einer unterbliebenen Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen, sondern auf dem Umstand, dass

diese von ihrer arglistigen Täuschung über die Höhe der zu zahlenden Innenprovision Kenntnis gehabt hätten.

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerden - teilweise mit dem Begründungszusatz, dass von einer arglistigen

Täuschung über eine Innenprovision "hier keine Rede sein" könne - zurück.

II. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts

sowie gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs. Sie rügen hinsichtlich dieser Entscheidungen eine Verletzung des Art. 2

Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs darüber hinaus - teils ausdrücklich, teils

der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots

(Art. 3 Abs. 1 GG).

Sie machen unter anderem geltend, die jeweilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen,

beruhe auf einer nicht haltbaren Anwendung der Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze sie daher in ihren

verfassungsmäßigen Rechten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision dann geboten,

wenn andernfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden oder fortbestünden, wobei es auf die Bedeutung

der angefochtenen Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen ankomme. Danach sei die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler

über den Einzelfall hinaus Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühre. Vor dem Hintergrund, dass es dem Bundesgerichtshof

obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen, sei die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest

deshalb unhaltbar, weil das Oberlandesgericht Schleswig zu diesem Zeitpunkt den in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"

bereits abweichend im Sinne einer Täuschung der Anleger über die Höhe der Innenprovisionen ausgelegt habe, was dem Bundesgerichtshof

auch bekannt gewesen sei.

III. Die Verfassungsbeschwerden sind der Bundesregierung, dem Niedersächsischen Justizministerium (1 BvR 3241/08, 1 BvR 423/09),

dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (1 BvR 83/09), der Staatskanzlei des Landes

Sachsen-Anhalt (1 BvR 3236/08) sowie der im Ausgangsverfahren beklagten Bausparkasse und Bank zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof

wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 379/07 -,

aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris) um die Abgabe einer

Stellungnahme gebeten. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

1. Die Bundesregierung, das Niedersächsische Justizministerium, das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des

Landes Brandenburg und die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt haben von einer Äußerung abgesehen.

2. Die Bausparkasse und die Bank als die von den Ausgangsentscheidungen Begünstigten vertreten die Auffassung, der Bundesgerichtshof

habe den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Beschwerdeführer

hätten sich in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) berufen, weil das Berufungsgericht Vorbringen zur arglistigen

Täuschung mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" gehörswidrig unberücksichtigt gelassen habe. Dies habe

der jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen können, weil dieses Vorbringen nach der

damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

habe das Formular damals noch dahingehend ausgelegt, dass es nicht den unzutreffenden Eindruck erwecke, in den Gesamtkosten

seien keine weiteren Vertriebskosten enthalten. Das jeweilige Berufungsurteil habe daher in Einklang mit der seinerzeitigen

höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden, so dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerden zu Recht zurückgewiesen

habe.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sei mit den Nichtzulassungsbeschwerden nicht

in zulässiger Weise geltend gemacht worden. Auch dieser Zulassungsgrund habe im Übrigen zum Zeitpunkt der Zurückweisung der

jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgelegen. Es sei um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern allein um die

Auslegung einer privatschriftlichen Vertragsurkunde gegangen, die dem Bundesgerichtshof aus zahlreichen Verfahren bekannt

gewesen sei und die er - auf Grundlage der damaligen Auffassung - für nicht täuschungsbegründend erachtet habe.

3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem Parallelverfahren die Stellungnahme des Vorsitzenden des XI. Zivilsenats

übermittelt.

Dieser hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde jenes Beschwerdeführers (23. September

2008) habe kein Grund bestanden, der die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Eine Zulassung

der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er habe sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gestützt und beanstandet, das Berufungsgericht

habe unter Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein entscheidungserhebliches Vorbringen dazu nicht berücksichtigt,

dass er mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" arglistig über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten

Innenprovisionen getäuscht worden sei, worüber ihn die finanzierende Bank beziehungsweise Bausparkasse habe aufklären müssen.

Hiermit habe der Beschwerdeführer seinerzeit keinen Zulassungsgrund dargetan. Eine Täuschung mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

sei nach der damaligen Auffassung des Senats nicht in Betracht gekommen. Die maßgebliche Auslegung des Formulars habe nach

der damaligen Ansicht des Senats ergeben, dass den Anlegern nicht vorgespiegelt werde, im nicht näher aufgeschlüsselten "Kaufpreis"

seien neben den ausdrücklich aufgelisteten Courtagen keine weiteren Vertriebskosten enthalten. Seinerzeit habe daher kein

Grund für die Zulassung der Revision bestanden, da das Berufungsgericht aus damaliger Sicht rechtsfehlerfrei und ohne Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine arglistige Täuschung durch den "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"

nicht in Erwägung gezogen habe.

Allerdings habe der Senat seine Auffassung zur Auslegung des auch gegenüber jenem Beschwerdeführer verwendeten "Objekt- und

Finanzierungsvermittlungsauftrags" zwischenzeitlich geändert. Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.)

habe der Senat ausgeführt, eine Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", wonach dieser den Eindruck

erwecke, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den im Formular

ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar. Diese Auslegung sei insbesondere unter Berücksichtigung

der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblich, nach welcher bei mehreren möglichen Auslegungen

das für den Verwender ungünstigere Ergebnis zugrunde zu legen sei. Bei dieser Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

liege eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren Voraussetzungen

- nunmehr zu einer Haftung der beklagten Bausparkasse führe.

Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats hat ferner darauf hingewiesen, dass in Anwendung dieser neuen Rechtsprechungsgrundsätze

auch der jener Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt heute anders zu entscheiden wäre. Im Anschluss und mit

Rücksicht auf das vorgenannte Senatsurteil habe der Senat aus Gründen der Fairness in allen Fällen auf Nichtzulassungsbeschwerden,

die auf eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung mittels eines gleichlautenden "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrags" gestützt gewesen seien, die Revision zugelassen.

IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs

über die Zurückweisung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision richten, und gibt ihnen nach § 93c Abs. 1 Satz

1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit sind die Verfassungsbeschwerden zulässig und unter Berücksichtigung

der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie genügen dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz

der Subsidiarität.

Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg lediglich formell erschöpft

hat; er muss vielmehr da- rüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen,

um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern

oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr). Dazu können Rechtsausführungen vor

den Fachgerichten gehören, sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Beschwerde gegen

die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der

3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies erfordert,

zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das Revisionsgericht in

die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen

(vgl. BGHZ 152, 182 ; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5). Diesen Anforderungen

entsprechend haben die Beschwerdeführer der Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" vorgetragen; die Benennung

eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes (hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR

2952/08 -, juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball, in: Musielak, ZPO,

9. Aufl. 2012, § 544 Rn. 17a).

2. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden verletzen die Beschwerdeführer

in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch

gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer

grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 107, 395

; 108, 341 ). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen,

die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen

Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen

(vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381 ; 107, 395 ). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren

Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu

nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ;

78, 88 ; 88, 118 ). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher

nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

genügen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden nicht. Die Annahme des

Bundesgerichtshofs, der Sache komme auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz

1 Nr. 1 ZPO) zu, ist - bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - nicht haltbar.

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,

die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit

an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 ; 159, 135 ; BGH, Beschluss

vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung

zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich

geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn

neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen

könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -,

FamRZ 2010, S. 1235 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris,

Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276 ).

bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (im Oktober 2008

und später) ersichtlich vor. Die Frage, ob die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank schadensersatzpflichtig sind, weil

sie trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung betreffend die Höhe der Innenprovisionen

aufgeklärt haben, hängt nach der fachrechtlichen Beurteilung entscheidend von der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrags" ab. Eine arglistige Täuschung seitens des Vertriebs kommt dann in Betracht, wenn man

das Formular - wie von den Beschwerdeführern im jeweiligen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde reklamiert - dahingehend

versteht, die betragsmäßig bezifferte Auflistung einzelner Vertriebsprovisionen erwecke den unzutreffenden Eindruck, im nicht

näher aufgeschlüsselten Kaufpreis seien keine weiteren Innenprovisionen enthalten. Auch wenn der Bundesgerichtshof nach seiner

damaligen Rechtsauffassung ein solches Verständnis nicht zugrunde legen wollte, wäre der Frage, ob der in Rede stehende "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrag" über die Höhe der Vertriebsprovisionen täuscht, dennoch grundsätzliche Bedeutung zugekommen.

Eine dahingehende Entscheidung des Revisionsgerichts hätte wie ein "Musterprozess" (vgl. BGHZ 152, 182 ) eine über den

Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit gehabt. Das erhellt sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof

im Rahmen des später ergangenen Grundsatzurteils vom 29. Juni 2010 dieses Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter

Verwendung selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 28). Dass der Bundesgerichtshof diese Frage auch

unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung nicht für zweifelsfrei und daher für nicht klärungsbedürftig hätte erachten

dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der zuständige Senat seine dahingehende Rechtsauffassung selbst geändert hat und nunmehr

- in jeder Hinsicht überzeugend - ein Verständnis im Sinne der Beschwerdeführer für "ebenfalls vertretbar", sogar "nahe liegender"

hält (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 30) und dieses Auslegungsergebnis unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2

BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31).

3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b

BVerfGG liegen hinsichtlich der die Nichtzulassungsbeschwerden zurückweisenden Beschlüsse vor.

Allerdings ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt gerügter Rechte dann nicht angezeigt,

wenn deutlich abzusehen ist, dass der betreffende Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht

im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Der Bundesgerichtshof

hat zur Täuschung über Innenprovisionen mittels des auch hier verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

zwar in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so dass die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich

entfallen ist. Das steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer aber ersichtlich

nicht entgegen. Entfällt der Zulassungsgrund - wie hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung des Revisionsgerichts

deshalb, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der

§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3

GG) die Revision gleichwohl dann zuzulassen, wenn diese Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 ; Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 23). Die Erfolgsaussicht der Revision ist auf

Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinesfalls zu verneinen, sondern drängt sich

auf. Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der Unklarheitenregel des § 5 AGBG davon aus, dass das in Rede stehende Formular

den Eindruck erweckt, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den

im Formular ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31). Bei dieser Auslegung des "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrags" liegt eine Täuschung der Beschwerdeführer über die Höhe der Vermittlungsprovisionen

vor, die - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr zu einer Haftung der in den Ausgangsverfahren jeweils beklagten Bank und

Bausparkasse führen kann.

V. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die jeweils im Instanzenzug vorausgegangenen Urteile des jeweiligen Landgerichts

und Oberlandesgerichts richten, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung

noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung

der die Nichtzulassungsbeschwerden zurückweisenden Beschlüsse verbunden mit der Zurückverweisung der Sachen an den Bundesgerichtshof

ist die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Korrektur der Entscheidung wieder eröffnet. Der Bundesgerichtshof wird unter Einbeziehung

seiner zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186, 96) erneut über die Zulassung der Revision zu entscheiden

haben, so dass die Frage, ob das jeweilige Urteil des Berufungsgerichts letztlich Bestand haben wird, noch offen ist. Einer

Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob diese Urteile wegen eines vom jeweiligen Landgericht beziehungsweise Berufungsgericht

nicht hinreichend beachteten "strukturellen Ungleichgewichts" zwischen den Vertragspartnern mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar

ist, wie die Beschwerdeführer meinen, bedarf es daher hier nicht (vgl. BVerfGE 50, 115 ).

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

VI. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf den wesentlichen Teilerfolg der

Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer angemessen.