Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvL 13/10 ECLI:DE:BVerfG:2012:lk20121120.1bvl001310 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional reference for failure to justify incompatibility of birth register religion entry restrictions with equality and freedom of belief

Geschäftsnummer 1 BvL 13/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declared the reference to it inadmissible, rejecting the constitutional complaint and leaving the lower court's stay of proceedings and the original refusal of the registrar to record the child's Islamic religion effective. The dispute concerned the voluntary entry of religious affiliation in the birth register, where parents challenged the statutory requirement that only religious communities recognized as corporate bodies under public law could be recorded, alleging a violation of freedom of belief and equality principles. The decisive legal basis was the procedural requirement under § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG for a detailed justification of the reference; the reference failed because the referring court did not adequately engage with the substantive legal framework, including the administrative duties of registrars to verify facts and the specific justification for the legislative change linking registration eligibility to the public-law status of religious communities under § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 and § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG, Art. 140 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional reference for failure to justify incompatibility of birth register religion entry restrictions with equality and freedom of belief: ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG die Frage vorgelegt, ob § 21 Abs. 1 Nr.

Schlagwörter

KI-generiert
Geburtsregister verfassungsmässige Rechtsgleichheit Religionsfreiheit muslimisches Recht Rechtsstellung gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 65, 265
BVerfGE 65, 265 ; 97, 49 ).
BVerfGE 77, 259
BVerfGE 68, 311
BVerfGE 68, 311 ; 77, 259 ; 83, 111 ; 107, 59 ).
BVerfGE 86, 71
BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ; 105, 61 ).
BVerfGE 79, 240
BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ).
BVerfGE 96, 315
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs 3 Nr 5 Halbs 2 PStG mit Art 4 Abs 1, 2 GG sowie Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - Versagung der Eintragung der muslimischen Religionszugehörigkeit eines Kindes ins Geburtenregister mangels Status der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts - unzureichende Vorlagebegründung bei mangelnder Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit Rechtslage und Literatur

[GRUENDE]

I. Die Vorlage betrifft die freiwillige Eintragung der Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister. Beteiligter zu 1) des

Ausgangsverfahrens ist das gemeinsame Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21 Personenstandsgesetz

(PStG) beim Standesamt beurkundet. Als Religionszugehörigkeit der Mutter wurde "römisch-katholisch" eingetragen. Die Eintragung

"muslimisch" beim Beteiligten zu 2) und auf Wunsch der Eltern gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG auch bei dem Kind lehnte

der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts handele. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur Eintragung der Religionszugehörigkeit

"muslimisch" anzuweisen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 PStG verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Der Staat sei

außerdem zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Als Eltern hätten sie für den Beteiligten zu 1) entschieden,

dass seine Religionszugehörigkeit muslimisch sein solle. Sie hätten einen Anspruch darauf, diese Entscheidung auch im Rahmen

staatlicher Beurkundungen zu dokumentieren. Es liege ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, weil die Beteiligten gehindert

würden, ihren Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) das Verfahren

ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG die Frage vorgelegt, ob § 21 Abs. 1 Nr.

4 Halbsatz 2 PStG sowie § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG mit Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar seien. Zur Begründung

führt es im Wesentlichen aus:

Die Kundgabe der Religion nach außen sei in jedem Fall durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Hinsichtlich der Beteiligten

zu 1) und 2) erwecke die Geburtsurkunde aber den Eindruck, als ob die Betroffenen keine Religion hätten. Die Unterscheidung

nach dem rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft, die in der Fassung der §§ 21, 27 PStG bis zur Änderung durch das Gesetz

zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122) noch nicht enthalten gewesen sei, stelle eine Ungleichbehandlung

dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar sei und sich insbesondere nicht aus Art. 140 GG in Verbindung mit

Art. 137 Abs. 5 WRV ergebe. Danach sei nur eine differenzierende Behandlung der Religionsgemeinschaften gestattet, nicht jedoch

ihrer Angehörigen. Um diese gehe es jedoch bei der Eintragung in die Geburtsurkunde. Das vom Amtsgericht angeführte Argument,

es sei leicht zu prüfen, ob eine Religionsgemeinschaft eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei, während die Frage, ob überhaupt

eine Religionsgemeinschaft vorliege, bei sehr kleinen religiösen Zusammenschlüssen oder bestimmten Stammeszugehörigkeiten

schwierig zu beantworten sei, überzeuge nicht. Denn eine Überprüfung der Angaben der Eltern finde bei der Beurkundung der

Geburt ohnehin nicht statt (Hinweis auf Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 13). Es sei kein Grund

ersichtlich, wieso der Standesbeamte nicht schlicht eintragen könne, was die Eltern als Religionszugehörigkeit angäben, auch

wenn ihm diese nicht bekannt sei oder er nicht feststellen könne, ob es sich überhaupt um eine Religionsgemeinschaft handele.

II. Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.

a) Das Bundesverfassungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Begründungsanforderungen an,

der gewährleistet, dass der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren

gewahrt wird (vgl. BVerfGE 65, 265 ; 97, 49 ). Hiernach muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für

das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der

Verfassung überzeugt ist, und dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE

77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ; stRspr). Die Begründung der Vorlage muss aus sich heraus verständlich

sein. Das vorlegende Gericht muss den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen

erschöpfend darlegen und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die vorgelegte Norm nicht verfassungskonform

auszulegen und entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 68, 311 ; 77, 259 ; 83, 111 ; 107, 59 ).

Das Gericht muss sich insofern eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen und die Erwägungen ausführlich

darlegen, die seine rechtliche Würdigung tragen. Hierzu gehört die Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Fachliteratur

entwickelten Rechtsauffassungen ebenso wie das Eingehen auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, soweit diese für die

Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ; 105, 61 ). Das Gericht muss

den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und auch die verfassungsrechtlichen Fragen unter Einbeziehung der Rechtsprechung

und der Fachliteratur sorgfältig prüfen (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ). Es muss sodann darlegen, dass es eine

verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm geprüft und in vertretbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 96,

315 ). Schließlich muss das vorlegende Gericht darlegen, dass es auf die Norm in entscheidungserheblicher Weise ankommt,

inwiefern es also bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit

und wie es dieses Ergebnis begründen würde; Zweifel an der Verfassungsgemäßheit genügen nicht (vgl. BVerfGE 79, 245 ;

86, 52 ; 86, 71 ).

b) Der Vorlagebeschluss setzt sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander und genügt so nicht den

Anforderungen an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags. Die Auffassung des Landgerichts, die Angaben der Eltern

zur Religionszugehörigkeit würden bei der Beurkundung der Geburt im Geburtenregister nicht geprüft, so dass es nicht darauf

ankomme, ob die Angaben leicht zu prüfen seien, ist unzureichend begründet. Die in dem Vorlagebeschluss zitierte Kommentierung

geht davon aus, dass jedenfalls der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu prüfen sei (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz,

2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 13). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz in der Fassung vom 29. März 2010,

auf die der Vorlagebeschluss nicht eingeht, verweist zur Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts besitzt, in Ziffer A 3.1.1 auf die vom Bundesministerium des Innern herausgegebene bundesweite Zusammenstellung

der Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit der in § 5 der Verordnung zur

Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelten Pflicht des Standesbeamten, Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige

Beurkundungen erst vorzunehmen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist, setzt

sich der Vorlagebeschluss ebenfalls nicht auseinander.

Soweit der Vorlagebeschluss darauf abstellt, dass gemäß § 21 PStG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung die Eintragung

der Religionszugehörigkeit nicht vom Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts abhängig war und ein Grund für die Änderung

nicht ersichtlich sei, fehlt es ebenfalls an einer umfassenden Auseinandersetzung mit der fachrechtlichen Rechtslage. Der

Gesetzgeber hat damit die Eintragungsfähigkeit von Religionsgemeinschaften der Nutzungsmöglichkeit der Personenstandsregister

durch die Religionsgemeinschaften angepasst: § 65 Abs. 2 PStG n.F. hat die Regelung aus § 86 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

zum Personenstandsgesetz a.F. (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) übernommen, nach der nur

Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behörden bei der Benutzung der Personenstandsregister

gleichgestellt sind. Ausführungen zu den Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zur Eintragungsfähigkeit von Religionsgemeinschaften

vor der Neufassung des Personenstandsgesetzes fehlen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 1990 - 15 W 398/89 -,

juris; Kissner, StAZ 2010, S. 18).

Der Vorlagebeschluss stellt auch den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend dar. Die Beteiligten sind an

der Kundgabe ihrer Religion sowohl gegenüber dem Standesbeamten als auch gegenüber sonstigen - auch staatlichen - Stellen,

denen die Geburtsurkunde vorgelegt würde, nicht gehindert. Die Bekenntnismöglichkeit hängt nicht von der Eintragung in das

Geburtenregister ab. Inwiefern dennoch ein Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG vorliegen soll, erschließt sich aus der

Vorlage nicht.

Auch die Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG genügt nicht den Anforderungen von § 80

Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die gerügten Vorschriften des Personenstandsgesetzes knüpfen an die Organisationsform der einzutragenden

Religionsgemeinschaft an (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Der Vorlagebeschluss hätte die Möglichkeit

einer Ungleichbehandlung muslimischer Religionsgemeinschaften auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der Fachliteratur

eingehend darlegen müssen (vgl. dazu Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140 GG, dort Art. 137 WRV Rn. 66 ff. ;

Kissner, StAZ 2010, S. 18).

Die Auffassung des Landgerichts, es sei nicht ersichtlich, wieso der Standesbeamte nicht schlicht eintragen könne, was die

Antragsberechtigten wollten, setzt sich zudem nicht hinreichend mit der Wirkung der Beurkundung auseinander. Der Gesetzgeber

hat erkennbar ein berechtigtes Interesse daran, dass Eintragungen in das Geburtenregister nicht beliebig erfolgen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.