Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2953/08, 1 BvR 2956/08, 1 BvR 2957/08, 1 BvR 3488/08, 1 BvR 3489/08, 1 BvR 1421/09, 1 BvR 1422/09, 1 BvR 1423/09, 1 BvR 1425/09, 1 BvR 2042/09 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121114.1bvr295308 KI-generiert

Admission of appeal to civil revision court for interpretation of standard form brokerage fees: violation of effective legal protection

Geschäftsnummer 1 BvR 2953/08, 1 BvR 2956/08, 1 BvR 2957/08, 1 BvR 3488/08, 1 BvR 3489/08, 1 BvR 1421/09, 1 BvR 1422/09, 1 BvR 1423/09, 1 BvR 1425/09, 1 BvR 2042/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaints only in part, but it upheld the claim that the Federal Court of Justice (BGH) had violated the complainants' right to effective legal protection, ordering the BGH to reopen the cases and reconsider the admission of appeals or legal aid, while the lower court decisions remain in force pending this review. The dispute arose from civil damages actions concerning the purchase of condominiums financed through building savings contracts, where the complainants argued that they were deceived by a standard form agreement that omitted significant internal brokerage fees, and that the BGH erroneously refused to admit their appeals on the grounds that the interpretation of the form lacked fundamental legal significance. The BVerfG held that the BGH's refusal violated Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law because the interpretation of the widely used standard form was a klärungsbedürftig (requiring clarification) question with abstract public interest, and the BGH's subsequent change in jurisprudence confirming the interpretive dispute necessitated a constitutional correction to ensure effective access to the appellate instance.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 166 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Admission of appeal to civil revision court for interpretation of standard form brokerage fees: violation of effective legal protection: darüber hinaus - teils ausdrücklich, teils der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs.

Schlagwörter

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Vertragsauslegung Zivilrechtsstreitigkeit Anwaltskosten Gesetzlicher Schutz Revisionsgründe Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 446/07
September 2008 - XI ZR 446/07, XI ZR 570/07 und XI ZR 535/07 -, vom 11.
XI ZR 570/07
September 2008 - XI ZR 446/07, XI ZR 570/07 und XI ZR 535/07 -, vom 11.
XI ZR 535/07
September 2008 - XI ZR 446/07, XI ZR 570/07 und XI ZR 535/07 -, vom 11.
XI ZR 459/07
November 2008 - XI ZR 459/07 und XI ZR 441/07 -, vom 12.
XI ZR 441/07
November 2008 - XI ZR 459/07 und XI ZR 441/07 -, vom 12.
XI ZR 70/08
Mai 2009 - XI ZR 70/08, XI ZR 90/08, XI ZR 76/08 und XI ZR 39/08 - und vom 14.
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

1. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 446/07, XI ZR 570/07 und XI ZR 535/07 -, vom 11. November 2008 - XI ZR 459/07 und XI ZR 441/07 -, vom 12. Mai 2009 - XI ZR 70/08, XI ZR 90/08, XI ZR 76/08 und XI ZR 39/08 - und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 119/08 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten

Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer

eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung

im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.

Die Beschwerdeführer erwarben im Zeitraum von 1995 bis 1998 zu Steuersparzwecken ohne Eigenkapital jeweils eine Eigentumswohnung

oder Anteile an einer solchen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Beschwerdeführer mit der Bank, die hierbei durch

die Bausparkasse vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein - zunächst tilgungsfreies - Vorausdarlehen und mit der Bausparkasse

zwei Bausparverträge. Die Ablösung des Vorausdarlehens sollte durch die beiden Bausparverträge erfolgen, die nacheinander

anzusparen waren.

Der Erwerb der Wohnung und die Finanzierung wurden durch Unternehmen der - inzwischen insolventen - H. Gruppe vermittelt,

die seit den 1990er Jahren in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die im Ausgangsverfahren beklagte oder widerbeklagte

Bausparkasse in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken jeweils nach diesem Modell finanzierte. Der Vertrieb der Wohnungen

erfolgte seitens der H. Gruppe regelmäßig auf Grundlage eines gegenüber den Anlegern formularmäßig verwendeten "Objekt- und

Finanzierungsvermittlungsauftrags". In diesem waren neben dem bezifferten Kaufpreis der Wohnung unter anderem eine Finanzierungsvermittlungsgebühr

und eine Courtage betragsmäßig ausgewiesen, die regelmäßig an die B. GmbH beziehungsweise an die I. GmbH - zwei Unternehmen

der H. Gruppe - zu zahlen waren.

Die Beschwerdeführer, die ebenfalls die I. GmbH und die B. GmbH beauftragt hatten, ihnen den Erwerb der Eigentumswohnung zu

vermitteln, stützten ihr Schadensersatzbegehren im jeweiligen Ausgangsverfahren auf eine Aufklärungspflichtverletzung. Dazu

machten sie unter anderem geltend, die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank hätten sie darüber unterrichten müssen,

dass sie durch die Angaben im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", der auch ihnen gegenüber verwendet worden sei,

über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht worden seien. Zusätzlich zu den dort offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen

- Finanzierungsvermittlungsgebühr (i.d.R. ca. 2 % des Kaufpreises) und Courtage (3,45 % bzw. 5,75 % des Kaufpreises) - seien

in dem für die Wohnung zu zahlenden Kaufpreis weitere Provisionen in Höhe von bis zu 23 % eingerechnet gewesen, die ebenfalls

an den Vertrieb geflossen seien. Es sei zu vermuten, dass die Beklagten hiervon Kenntnis gehabt hätten, weil sie mit dem Vertrieb

nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1 Rn. 50 ff.) in institutionalisierter

Weise zusammengewirkt hätten.

In dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2042/09 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wies das Landgericht die Widerklage des

Beschwerdeführers ab. Demgegenüber gab das Landgericht in den Ausgangsverfahren, die den weiteren Verfassungsbeschwerden zugrunde

liegen, der jeweiligen Klage im Wesentlichen statt, stützte dies jedoch auf einen anderen der von den Beschwerdeführern geltend

gemachten Aufklärungsmängel. Auf die jeweils dagegen gerichtete Berufung wies das Kammergericht die Klagen ab, weil keine

Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Eine finanzierende Bank sei nur unter besonderen Umständen verpflichtet, über die

Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären, beispielsweise wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden

Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer habe und dies auch erkennen könne. Dies sei vorliegend

jedoch nicht der Fall. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

Mit ihren hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden - im Verfahren 1 BvR 1422/09 mit dem Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - machten die Beschwerdeführer jeweils geltend,

das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es entscheidungserheblichen

Vortrag zur Täuschung über die Höhe der von ihnen zu zahlenden Vermittlungsprovisionen nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht

habe den Vortrag lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kaufpreis überhöht gewesen sei. Dies habe die rechtliche

Tragweite ihres Vorbringens nicht erfasst. Sie, die Beschwerdeführer, hätten auf Grundlage der Angaben im formularmäßig verwendeten

"Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" davon ausgehen müssen, dass als Vertriebsgebühren nur die dort ausgewiesene

Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage anfielen. Die Diskrepanz zwischen der offen ausgewiesenen und der tatsächlich

gezahlten höheren Vertriebsprovision stelle sich als Täuschung dar, weil derjenige, der eine Auskunft gebe, diese zutreffend

erteilen müsse, auch wenn er die Auskunft an sich nicht schulde. Die Kenntnis der beklagten Bausparkasse, die sich die beklagte

finanzierende Bank zurechnen lassen müsse (§ 166 Abs. 1 BGB), sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ

168, 1 Rn. 50 ff.) zu vermuten, da diese mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet habe. Die

den Beklagten anzulastende Pflichtverletzung beruhe mithin nicht auf einer unterbliebenen Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen,

sondern auf dem Umstand, dass diese von ihrer arglistigen Täuschung über die Höhe der zu zahlenden Innenprovision Kenntnis

gehabt hätten.

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerden - teilweise mit dem Begründungszusatz, dass von einer arglistigen

Täuschung über eine Innenprovision "hier keine Rede sein" könne - zurück. In dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1422/09 zugrunde

liegenden Ausgangsverfahren lehnte der Bundesgerichtshof den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

II. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen das Urteil des Kammergerichts und den Beschluss

des Bundesgerichtshofs, in dem Verfahren 1 BvR 2042/09 überdies gegen das Urteil des Landgerichts. Sie rügen hinsichtlich

dieser Entscheidungen eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs

darüber hinaus - teils ausdrücklich, teils der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs.

1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).

Sie machen unter anderem geltend, die jeweilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhe auf einer nicht haltbaren Anwendung

der Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze sie daher in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision dann geboten, wenn andernfalls schwer erträgliche Unterschiede

in der Rechtsprechung entstünden oder fortbestünden, wobei es auf die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung für die Rechtsprechung

im Ganzen ankomme. Danach sei die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler über den Einzelfall hinaus Interessen

der Allgemeinheit nachhaltig berühre. Vor dem Hintergrund, dass es dem Bundesgerichtshof obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen

einheitlich auszulegen, seien die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs (1 BvR 1422/09) und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden

zumindest deshalb unhaltbar, weil das Oberlandesgericht Schleswig zu diesem Zeitpunkt den in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"

bereits abweichend im Sinne einer Täuschung der Anleger über die Höhe der Innenprovisionen ausgelegt habe, was dem Bundesgerichtshof

auch bekannt gewesen sei.

III. Die Verfassungsbeschwerden sind der Bundesregierung, dem Senat von Berlin sowie der im Ausgangsverfahren beklagten oder widerbeklagten

Bausparkasse und Bank zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss

des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 379/07 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats

vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akten der Ausgangsverfahren sind

beigezogen.

1. Die Bundesregierung und der Senat von Berlin haben von einer Äußerung abgesehen.

2. Die Bausparkasse und die Bank als die von den Ausgangsentscheidungen Begünstigten vertreten die Auffassung, der Bundesgerichtshof

habe den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Beschwerdeführer

hätten sich in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) berufen, weil das Berufungsgericht Vorbringen zur arglistigen

Täuschung mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" gehörswidrig unberücksichtigt gelassen habe. Dies habe

der jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde beziehungsweise dem auf Durchführung derselben gerichteten Prozesskostenhilfegesuch

(1 BvR 1422/09) bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen können, weil dieses Vorbringen nach der damaligen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe das Formular

damals noch dahingehend ausgelegt, dass es nicht den unzutreffenden Eindruck erwecke, in den Gesamtkosten seien keine weiteren

Vertriebskosten enthalten. Das jeweilige Berufungsurteil habe daher in Einklang mit der seinerzeitigen höchstrichterlichen

Rechtsprechung gestanden, so dass der Bundesgerichtshof das Prozesskostenhilfegesuch (1 BvR 1422/09) und die Nichtzulassungsbeschwerden

zu Recht zurückgewiesen habe.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sei von den Beschwerdeführern in den Verfahren

vor dem Bundesgerichtshof nicht in zulässiger Weise geltend gemacht worden. Auch dieser Zulassungsgrund habe im Übrigen zum

Zeitpunkt der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs (1 BvR 1422/09) beziehungsweise der Zurückweisung der jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde

nicht vorgelegen. Es sei um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern allein um die Auslegung einer privatschriftlichen

Vertragsurkunde gegangen, die dem Bundesgerichtshof aus zahlreichen Verfahren bekannt gewesen sei und die er - auf Grundlage

der damaligen Auffassung - für nicht täuschungsbegründend erachtet habe.

3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem Parallelverfahren die Stellungnahme des Vorsitzenden des XI. Zivilsenats

übermittelt.

Dieser hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde jenes Beschwerdeführers (23. September

2008) habe kein Grund bestanden, der die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Eine Zulassung

der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er habe sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gestützt und beanstandet, das Berufungsgericht

habe unter Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein entscheidungserhebliches Vorbringen dazu nicht berücksichtigt,

dass er mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" arglistig über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten

Innenprovisionen getäuscht worden sei, worüber ihn die finanzierende Bank beziehungsweise Bausparkasse habe aufklären müssen.

Hiermit habe der Beschwerdeführer seinerzeit keinen Zulassungsgrund dargetan. Eine Täuschung mittels des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

sei nach der damaligen Auffassung des Senats nicht in Betracht gekommen. Die maßgebliche Auslegung des Formulars habe nach

der damaligen Ansicht des Senats ergeben, dass den Anlegern nicht vorgespiegelt werde, im nicht näher aufgeschlüsselten "Kaufpreis"

seien neben den ausdrücklich aufgelisteten Courtagen keine weiteren Vertriebskosten enthalten. Seinerzeit habe daher kein

Grund für die Zulassung der Revision bestanden, da das Berufungsgericht aus damaliger Sicht rechtsfehlerfrei und ohne Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine arglistige Täuschung durch den "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"

nicht in Erwägung gezogen habe.

Allerdings habe der Senat seine Auffassung zur Auslegung des auch gegenüber jenem Beschwerdeführer verwendeten "Objekt- und

Finanzierungsvermittlungsauftrags" zwischenzeitlich geändert. Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.)

habe der Senat ausgeführt, eine Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags", wonach dieser den Eindruck

erwecke, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den im Formular

ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar. Diese Auslegung sei insbesondere unter Berücksichtigung

der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblich, nach welcher bei mehreren möglichen Auslegungen

das für den Verwender ungünstigere Ergebnis zugrunde zu legen sei. Bei dieser Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

liege eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren Voraussetzungen

- nunmehr zu einer Haftung der beklagten Bausparkasse führe.

Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats hat ferner darauf hingewiesen, dass in Anwendung dieser neuen Rechtsprechungsgrundsätze

auch der jener Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt heute anders zu entscheiden wäre. Im Anschluss und mit

Rücksicht auf das vorgenannte Senatsurteil habe der Senat aus Gründen der Fairness in allen Fällen auf Nichtzulassungsbeschwerden,

die auf eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung mittels eines gleichlautenden "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrags" gestützt gewesen seien, die Revision zugelassen.

IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs

richten, und gibt ihnen nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit sind die

Verfassungsbeschwerden zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie genügen dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz

der Subsidiarität.

Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg lediglich formell erschöpft

hat; er muss vielmehr da- rüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen,

um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern

oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr). Dazu können Rechtsausführungen vor

den Fachgerichten gehören, sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Beschwerde gegen

die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der

3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies erfordert,

zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das Revisionsgericht in

die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen

(vgl. BGHZ 152, 182 ; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5). Diesen Anforderungen

entsprechend haben die Beschwerdeführer der Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" vorgetragen; die Benennung

eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes (hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR

2952/08 -, juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball, in: Musielak, ZPO,

9. Aufl. 2012, § 544 Rn. 17a).

2. Die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung effektiven

Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch

gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer

grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 107, 395

; 108, 341 ). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen,

die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen

Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen

(vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381 ; 107, 395 ). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren

Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu

nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ;

78, 88 ; 88, 118 ). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher

nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

genügen die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs nicht. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, der Sache komme auf

Grundlage des Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, ist - bezogen auf den

jeweiligen damaligen Entscheidungszeitpunkt - nicht haltbar.

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,

die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit

an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 ; 159, 135 ; BGH, Beschluss

vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung

zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich

geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn

neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen

könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -,

FamRZ 2010, S. 1235 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris,

Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276 ).

bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im September 2008 und später)

ersichtlich vor. Die Frage, ob die beklagte Bausparkasse und die beklagte Bank schadensersatzpflichtig sind, weil sie trotz

eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung betreffend die Höhe der Innenprovisionen

aufgeklärt haben, hängt nach der fachrechtlichen Beurteilung entscheidend von der Auslegung des in Rede stehenden "Objekt-

und Finanzierungsvermittlungsauftrags" ab. Eine arglistige Täuschung seitens des Vertriebs kommt dann in Betracht, wenn man

das Formular - wie von den Beschwerdeführern im jeweiligen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof reklamiert - dahingehend versteht,

die betragsmäßig bezifferte Auflistung einzelner Vertriebsprovisionen erwecke den unzutreffenden Eindruck, im nicht näher

aufgeschlüsselten Kaufpreis seien keine weiteren Innenprovisionen enthalten. Auch wenn der Bundesgerichtshof nach seiner damaligen

Rechtsauffassung ein solches Verständnis nicht zugrunde legen wollte, wäre der Frage, ob der in Rede stehende "Objekt- und

Finanzierungsvermittlungsauftrag" über die Höhe der Vertriebsprovisionen täuscht, dennoch grundsätzliche Bedeutung zugekommen.

Eine dahingehende Entscheidung des Revisionsgerichts hätte wie ein "Musterprozess" (vgl. BGHZ 152, 182 ) eine über den

Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit gehabt. Das erhellt sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof

im Rahmen des später ergangenen Grundsatzurteils vom 29. Juni 2010 dieses Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter

Verwendung selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 28). Dass der Bundesgerichtshof diese Frage auch

unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung nicht für zweifelsfrei und daher für nicht klärungsbedürftig hätte erachten

dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der zuständige Senat seine dahingehende Rechtsauffassung selbst geändert hat und nunmehr

- in jeder Hinsicht überzeugend - ein Verständnis im Sinne der Beschwerdeführer für "ebenfalls vertretbar", sogar "nahe liegender"

hält (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 30) und dieses Auslegungsergebnis unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2

BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ 186, 96 Rn. 31).

3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b

BVerfGG liegen hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vor.

Allerdings ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt gerügter Rechte dann nicht angezeigt,

wenn deutlich abzusehen ist, dass der betreffende Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht

im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Der Bundesgerichtshof

hat zur Täuschung über Innenprovisionen mittels des auch hier verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

zwar in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so dass die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich

entfallen ist. Das steht der hinreichenden Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs (1 BvR 1422/09) beziehungsweise der

Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer aber ersichtlich nicht entgegen. Entfällt der Zulassungsgrund - wie hier die

grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung des Revisionsgerichts deshalb, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren

geklärt worden ist, gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte des Gebots

effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Revision gleichwohl dann zuzulassen, wenn diese Aussicht

auf Erfolg verspricht (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 -

1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06

-, juris, Rn. 23). Die Erfolgsaussicht der Revision ist auf Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

keinesfalls zu verneinen, sondern drängt sich auf. Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der Unklarheitenregel des § 5 AGBG

davon aus, dass das in Rede stehende Formular den Eindruck erweckt, die beiden dort bezeichneten Vermittlungsgesellschaften

hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96

Rn. 31). Bei dieser Auslegung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" liegt eine Täuschung der Beschwerdeführer

über die Höhe der Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr zu einer Haftung der in den

Ausgangsverfahren jeweils (wider)beklagten Bank und Bausparkasse führen kann.

V. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das jeweilige Urteil des Kammergerichts und - im Verfahren 1 BvR 2042/09 - überdies

gegen das Urteil des Landgerichts richten, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher

Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Mit der

Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs verbunden mit der Zurückverweisung der Sachen an diesen ist

die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Korrektur der jeweiligen Entscheidung wieder eröffnet. Der Bundesgerichtshof wird

unter Einbeziehung seiner zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186, 96) erneut über die Zulassung der Revision

beziehungsweise - im Verfahren 1 BvR 1422/09 - über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

zu entscheiden haben, so dass die Frage, ob das jeweilige Urteil des Landgerichts (1 BvR 2042/09) beziehungsweise des Kammergerichts

letztlich Bestand haben wird, noch offen ist. Einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob die Urteile wegen eines

von diesen Gerichten nicht hinreichend beachteten "strukturellen Ungleichgewichts" zwischen den Vertragspartnern mit Art.

2 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wie die Beschwerdeführer meinen, bedarf es daher hier nicht (vgl. BVerfGE 50, 115 ).

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

VI. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf den wesentlichen Teilerfolg der

Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer angemessen.