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1 BvR 1526/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121120.1bvr152612 KI-generiert

Constitutional complaint for lack of reargument on benefit community status under SGB II; inadmissibility due to failure to file mandatory motion for reargument

Geschäftsnummer 1 BvR 1526/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared the constitutional complaint inadmissible and rejected it, affirming that the applicant must exhaust ordinary legal remedies. The dispute concerned the denial of legal aid in social court proceedings where the applicant, a woman living with her unemployed father, challenged a social benefits decision that applied a reduced standard rate for "other capable members" of a benefits community rather than the full rate for a head of household. The decisive legal basis was the principle of subsidiarity under § 90 BVerfGG, which required the applicant to file a motion for reargument under § 178a SGG before lodging a constitutional complaint, as the lower court had failed to address her specific argument under § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II that she constituted the head of the benefits community due to her father's unemployability; because the applicant did not file this required motion within the two-week deadline, the constitutional complaint was dismissed for non-exhaustion of remedies.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG; Constitutional complaint for lack of reargument on benefit community status under SGB II; inadmissibility due to failure to file mandatory motion for reargument: The dispute concerned the denial of legal aid in social court proceedings where the applicant, a woman living with her unemployed father, challenged a social benefits decision that applied a reduced standard rate for "other capable members" of a benefits community rather than the full rate for a head of household. The decisive legal basis was the principle of subsidiarity under § 90 BVerfGG, which required the applicant to file a motion for reargument under § 178a SGG before lodging a constitutional complaint, as the lower court had failed to address her specific argument under § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II that she constituted the head of the benefits community due to her father's unemployability; because the applicant did not file this required motion within the two-week deadline, the constitutional complaint was dismissed for non-exhaustion of remedies.

Schlagwörter

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gesetzliche Grundlage Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz Pflichtleistung einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 126, 1 ) eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG erheben, da bei
1 BvR 1468/11
Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing complaint when right to be heard is objectively at stake
BVerfGE 5, 22
BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ; stRspr).
2 BvR 2374/10
Exhaustion of legal remedies requiring an objection to denial of hearing when judicial authority to lift prison-imposed restraints remains unresolved
2 BvR 610/08
Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn.
BVerfGE 60, 175
BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG

Statutory basis cited in the operative part to determine that the complaint lacks constitutional importance, leading to non-admission.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG

Statutory basis cited in the operative part to determine that the admission of the complaint is not necessary for the enforcement of fundamental rights.

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Procedural provision applied to establish the requirement of subsidiarity, making the failure to file a motion for reargument fatal to the admissibility of the complaint.

§ 178a SGG

Procedural provision defining the mandatory ordinary remedy (motion for reargument) that had to be exhausted before filing the constitutional complaint.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural provision cited in the final operative statement to dispense with further reasoning in the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge - bei besonderen Anhaltspunkten für Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ist Erhebung der Anhörungsrüge zwingend geboten - hier: erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iSv § 7 Abs 3 Nr 1 SGB IIjuris: SGB 2

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem der Antrag auf Bewilligung

von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde.

I. 1. Die am … 1986 geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrem erwerbsunfähigen 56-jährigen Vater in einem gemeinsamen Haushalt.

Am … 2011 gebar sie einen Sohn, für den der … 2011 als Geburtstermin errechnet worden war.

Der Grundsicherungsträger stellte ein Recht der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach

dem SGB II für die Zeit von März bis Juni 2011 fest. Hierbei berücksichtigte er einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von

291 € und einen Mehrbedarf bei werdenden Müttern in Höhe von monatlich 49 €, im Juni 2011 wegen des errechneten Geburtstermins

in Höhe von anteilig 48 €. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Vater im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gebildet,

die erst geendet habe, als deren Sohn zur Welt gekommen sei. Deshalb sei nur der geminderte Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige

Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zugrunde zu legen gewesen. Daraus errechne sich der Anteil von 17

% für den Mehrbedarf bei werdenden Müttern.

Über die hiergegen erhobene Klage, mit der die Beschwerdeführerin Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von monatlich 364

€ und solche für den Mehrbedarf bei werdenden Müttern in Höhe von monatlich 62 € begehrt, wurde noch nicht entschieden. Zur

Begründung trug die Beschwerdeführerin vor, sie bilde als erwerbsfähige Hilfebedürftige den Kopf der Bedarfsgemeinschaft.

Daher hätte nicht sie ihrem erwerbsunfähigen Vater, sondern dieser ihr für die Berechnung der Leistungen zugeordnet werden

müssen. Bei ihr seien demzufolge der volle Regelbedarf und wegen des prozentualen Anteils auch ein höherer Mehrbedarf bei

werdenden Müttern zu berücksichtigen.

2. a) Das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht ab.

b) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2012 zurück. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg. Bei der Beschwerdeführerin komme § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zur Anwendung, denn sie sei eine sonstige erwerbsfähige

Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Daher sei monatlich lediglich der anteilige Regelbedarf von 291 € zu berücksichtigen.

Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft

mit den Eltern beziehungsweise einem Elternteil mit Wirkung ab Juli 2006 sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

verfassungsgemäß. Danach dürfe der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt

sei, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende

Familienangehörige, die vorliegend sogar in gerader Linie verwandt seien, sich unterstützten.

Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin erwerbsunfähig sei, stehe der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen.

Im Gegenteil sei § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf den Fall anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig sei, die Eltern

beziehungsweise Partner hingegen nicht. Ansonsten, also bei erwerbsfähigen Eltern beziehungsweise Elternteilen, greife § 7

Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende, unter 25-jährige Hilfebedürftige. Dass die Beschwerdeführerin Adressatin der

Bewilligungsbescheide gewesen sei, habe allein daran gelegen, dass sie gegenüber dem Grundsicherungsträger als primär Leistungsberechtigte

und ihr Vater als sekundär Leistungsberechtigter gegolten habe, da er wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen über § 19 Abs.

1 Satz 2 SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld habe. Daher sei Ausgangsbetrag für den Anteil von 17 % des Regelbedarfs

auch derjenige von 291 € und nicht derjenige von 364 €. Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich

mit werdenden Müttern, für die sich aufgrund eines höheren Regelbedarfs ein höherer Mehrbedarf errechne, seien nicht ersichtlich.

c) Die Gegenvorstellung verwarf das Landessozialgericht als unzulässig. Die Beschwerdeführerin mache mit dem außerordentlichen

Rechtsbehelf keine andere Verletzung als die des Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Sie bemängele, dass lediglich ein Teilaspekt

ihrer Klagebegründung bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Berücksichtigung gefunden habe. Sie trage vor, insbesondere

ihr Vortrag, dass nicht ihr Vater, sondern sie selbst als Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei, sei unbeachtet

geblieben. Vorsorglich werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Gericht nach nochmaliger Prüfung an seiner Entscheidung

vom 30. März 2012 festhalte.

Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Gegenvorstellung, die als solche ausdrücklich bezeichnet worden sei, könne nicht

als Anhörungsrüge ausgelegt werden. Dessen ungeachtet wäre eine solche Rüge aber auch als unzulässig zu verwerfen gewesen,

da der Schriftsatz vom 20. April 2012 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs

beim Landessozialgericht eingegangen sei. Der Beschluss vom 30. März 2012 sei am 4. April 2012 zugestellt worden, weshalb

die Rügefrist mit Ablauf des 18. April 2012 geendet habe.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäß eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch Verstoß

gegen das Willkürverbot sowie von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Es gehe demgegenüber

nicht um die Rüge einer Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör.

Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, die Gerichte hätten die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe

in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Zudem habe das Sozialgericht ebenso wie das Landessozialgericht

willkürlich ihr auf die Systematik des § 7 SGB II gestütztes Argument nicht gewürdigt, sie und nicht ihr Vater sei Haushaltsvorstand

der Bedarfsgemeinschaft gewesen.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durch-setzung von Grundrechten oder

grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerde-führerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbe-schwerde

hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der

Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 126, 1 ) eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG erheben, da bei

deren Erfolg die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6).

2. Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts nicht aussichtslos.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich

einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ; stRspr). Eine Anhörungsrüge ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

deswegen erst, dann allerdings zwingend zu erheben, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches

Vorbringen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.

Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6). Das Recht auf Gehör umfasst neben Äußerungen zu Tatsachen und Beweisergebnissen

auch solche zur Rechtslage (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte

alle rechtlichen Argumente würdigen, die im Verfahren eine Rolle spielen. Geht ein Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern

des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass

Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich

unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

b) Hier liegen besondere Umstände vor, die eine Anhörungsrüge vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich machten.

aa) Die Beschwerdeführerin stützte sich für ihr mit der Beschwerde vor dem Landessozialgericht weiterhin verfolgtes Begehren

im Kern der Argumentation auf die Rechtsauffassung, dass ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren die Stelle

des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einnimmt, wenn der im Haushalt lebende Elternteil,

der zur Bedarfsgemeinschaft gehört, erwerbsunfähig ist. Hieraus zog sie den Schluss, dass dann bei dem erwerbsfähigen Kind

der ungeminderte Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge ein höherer als der bei ihr berücksichtigte Mehrbedarf

bei werdenden Müttern (§ 21 Abs. 2 SGB II) zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung ist nicht offensichtlich ohne Gehalt und

wird auch in der Fachliteratur vertreten (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 38 und 52).

Das Landessozialgericht ging auf diese Auffassung in den Entscheidungsgründen nicht ein. Es befasste sich zwar mit der Vorschrift

des § 20 SGB II, konkret dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, wonach für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

ein verminderter Regelbedarf zu berücksichtigen ist. Doch führte es weiter lediglich aus, weshalb zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe, und ging in diesem Zusammenhang auf die von der Beschwerdeführerin

nicht thematisierte Erhöhung der Altersgrenze in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB II durch Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe b des

Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558) von 18 auf

25 Jahren ein. Das Landessozialgericht hat also gerade nicht erwogen, ob bei der Beschwerdeführerin allein deshalb der für

alleinstehende Personen vorgesehene ungeminderte Regelbedarf des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuerkennen sei, da sie als einzig

erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

zu rechnen wäre, weshalb sie den Kopf der Bedarfsgemeinschaft bilden müsse.

bb) Unter den gegebenen Umständen lag auch die Annahme nahe, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts auf der Nichtberücksichtigung

des Vorbringens beruhte. Denn hätte das Landessozialgericht dieses entscheidungserhebliche Vorbringen erwogen, wäre nicht

auszuschließen, dass es die hinreichende Erfolgsaussicht der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs.

4, § 56 SGG) bejaht sowie folglich unter Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts Prozesskostenhilfe bewilligt und die

Prozessbevollmächtigte beigeordnet hätte.

cc) Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels (zu dieser Möglichkeit siehe BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats

vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 ) ist nicht dadurch eingetreten, dass das Landessozialgericht

in seinem Beschluss über die Gegenvorstellung ausführte, vorsorglich werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass es nach nochmaliger

Prüfung an seiner Entscheidung vom 30. März 2012 festhalte. Hieraus ergibt sich nicht, weshalb das Gericht der Argumentation

der Beschwerdeführerin nicht folgte.

c) Da die Beschwerdeführerin den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde

insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,

S. 3059 f.). Selbst wenn man die Gegenvorstellung als Anhörungsrüge auslegen wollte, so wäre dadurch dem Grundsatz der Subsidiarität

nicht Genüge getan; denn die Anhörungsrüge war zu diesem Zeitpunkt, worauf das Landessozialgericht hilfsweise hinweist, bereits

verfristet.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.