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1 BvR 2366/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121128.1bvr236612 KI-generiert

Interim measure for care costs: Balancing physical existential risk against financial loss in constitutional complaint against denial of social welfare benefit

Geschäftsnummer 1 BvR 2366/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant’s request for an interim measure, compelling the local district authority to provisionally advance monthly care costs of €3,962.32 as a loan for the applicant’s care in a day foster care facility until February 28, 2013, or until a final decision on the constitutional complaint, while fixing the object value at €5,000. The dispute arose after the applicant challenged a social court decision that denied interim relief for care costs, arguing that the authorities had forced him to abandon his established community and day center setup in favor of full-time institutionalization due to financial constraints. Relying on § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the court applied a strict balancing of interests test, determining that the severe physical and existential risks posed by the forced relocation and adaptation to institutional care outweighed the public interest, thereby finding the lower court’s assessment of the requirements for interim protection under Article 19(4) of the Basic Law insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Interim measure for care costs: Balancing physical existential risk against financial loss in constitutional complaint against denial of social welfare benefit: The dispute arose after the applicant challenged a social court decision that denied interim relief for care costs, arguing that the authorities had forced him to abandon his established community and day center setup in favor of full-time institutionalization due to financial constraints. Relying on § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the court applied a strict balancing of interests test, determining that the severe physical and existential risks posed by the forced relocation and adaptation to institutional care outweighed the public interest, thereby finding the lower court’s assessment of the requirements for interim protection under Article 19(4) of the Basic Law insufficient.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahme Familienpflege Kostenvorschuss Sozialeinrichtung Kostenfestsetzung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Legal basis for the issuance of the interim measure ordering the local authority to provisionally cover the applicant's care costs.

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Legal basis cited for the decision regarding the reimbursement of out-of-pocket expenses.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Legal basis cited for the determination of the object value of the case for lawyer fee calculation purposes.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kostenübernahme für Betreuung in Tagesförderstätte bei Gefahr einer physisch existenziellen Gefährdung aufgrund vollstationärer Unterbringung - Gegenstandswertfestsetzung auf 5000 Euro

[TENOR]

Der Rhein-Lahn-Kreis wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 28. Februar 2013, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, die Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Soziale Dienstleistungsgesellschaft Mittelrhein gGmbH in Höhe von 3.962,32 € monatlich vorläufig als Darlehen zu übernehmen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Der zulässige Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

a) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer

verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss

des Ersten Senats vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 -, NJW 2012, S. 1941 m.w.N.). Dabei müssen die Gründe,

welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der

Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht

hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde

aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen

würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Sie ist auch nicht offensichtlich unbegründet; es kommt

vielmehr ernsthaft in Betracht, dass jedenfalls das Landessozialgericht mit dem von ihm angelegten Prüfungsmaßstab und ohne

weitere Aufklärung der dem Beschwerdeführer bei einer Unterbringung in der stationären Einrichtung möglicherweise drohenden

physisch existentiellen Gefährdungen die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an die Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes in sozialrechtlichen Angelegenheiten der vorliegenden Art nicht hinreichend beachtet hat.

c) Die somit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so ist der Beschwerdeführer nach seinen glaubhaften Ausführungen aufgrund seiner

wirtschaftlichen Situation faktisch gezwungen, seine Unterkunft in der Wohngemeinschaft und den bereits langjährigen Besuch

der Tagesförderstätte aufzugeben und, wie vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens nahegelegt, das vollstationäre Angebot

der S. in Anspruch zu nehmen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht auszuschließen, dass der Umzug und die Eingewöhnungsphase

für ihn mit so erheblichen Belastungen verbunden sein werden, dass sie womöglich zu physisch existentiellen Gefährdungen führen

könnten.

Hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg und würde eine erneute sozialgerichtliche Entscheidung dem Beschwerdeführer vorläufigen

Rechtsschutz gewähren, so dürfte der Beschwerdeführer zwar zurückziehen und wieder seine bisherige Tagesförderstätte besuchen.

Allerdings wäre auch eine solche erneute Umstellung wiederum möglicherweise mit den genannten erheblichen Belastungen verbunden.

Ergeht die einstweilige Anordnung, hat die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg, so wäre dem Beschwerdeführer vorübergehend

eine nicht ganz unerhebliche Leistung bewilligt worden, die möglicherweise nicht mit Erfolg zurückgefordert werden kann.

Die gebotene Folgenabwägung führt bei dieser Sach- und Interessenlage, die zu einer physisch existentiellen Gefährdung führen

könnte, zu dem Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen, auf einen kurzen Zeitraum begrenzten einstweiligen Anordnung, binnen

dessen die Kammer eine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde anstrebt.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.